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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1978, Az.: BVerwG 8 C 33.77

Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheids; Wehrdienstfähigkeit bei allergischen Leiden; Verwaltungsgerichtliche Aufhebung von Musterungsbescheid und Widerspruchsbescheid wegen mangelnder Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 33.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 02.03.1977 - AZ: V E 228/76

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. März 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Durch Musterungsbescheid vom 19. Februar 1976 wurde der Kläger als Wehrdienst fähig gemustert. Ein Verwendungsgrad wurde in dem Bescheid nicht festgesetzt. Lediglich dem beigefügten ärztlichen Untersuchungsergebnis konnte der Kläger entnehmen, daß er "wehrdienstfähig - 2" (verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten) sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, daß er an einem starken Heuschnupfen, verbunden mit Bronchitiden, Hustenanfällen und Atemnot, einer labilen Hypertonie und vegetativer Dysregulation leide, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 1976 zurückgewiesen, weil der Kläger "wehrdienstfähig - 2" (verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten) sei. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf, weil der Schluß naheliege, daß es sich bei den allergischen Leiden des Klägers nicht um Erscheinungen mäßigen, wie die Beklagte meine, sondern um solche stärkeren Grades handele, so daß der Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig - 3" (verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten) hätte festgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Musterungsbescheid fehlerhaft. Die Beklagte habe sich nicht ohne weiteres der Bewertung der Leiden des Klägers durch ihren ärztlichen Dienst anschließen, sondern durch eine weitere Begutachtung die Auswirkung der ärztlich festgestellten Leiden auf die Tauglichkeit des Klägers klären und sich damit im Widerspruchsbescheid auseinandersetzen müssen.

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der sie rügt, formelles Bundesrecht, insbesondere § 86 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO seien verletzt worden.

3

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Die nicht zugelassene Revision ist als Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der hier anzuwendenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesatzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046) zulässig, weil wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, nämlich mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), gerügt wird. Ob der geltend gemachte Verfahrensmangel jedoch vorliegt und die Verfahrensrüge begründet ist, kann dahinstehen. Denn die auch Sachrügen enthaltende Revision führt nach § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG (vgl. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 C 61.67 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11]) zu einer materiellen Prüfung, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, wie noch dargelegt wird.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Musterungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, ohne Feststellungen getroffen zu haben, die ergeben, daß er rechtswidrig ist. Der Musterungsbescheid wäre rechtswidrig, wenn für den Kläger der Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig - 3" und nicht "wehrdienstfähig - 2" hätte festgesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Ergebnis nicht gefunden, sondern vermutet. Es hat ausgeführt, der Kläger sei offenbar "wehrdienstfähig - 3", was nach dem Sinnzusammenhang als Vermutung zu verstehen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Folgerung auf die Erwägung gestützt, der Schluß liege nahe, die allergischen Erscheinungen, die beim Kläger aufträten, seien nicht mäßigen Grades, wie die Beklagte meint, sondern stärkeren Grades. Die so getroffene medizinische Bewertung der allergischen Erkrankung des Klägers betrifft Tatsachen. Sie sind nur verwertbar, wenn sie das Gericht selbst festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Tatsachenfeststellung jedoch vermieden. Es hat sich damit begnügt zu vermuten, die allergische Erkrankung des Klägers sei nicht schwächeren, sondern stärkeren Grades. Eine Tatsachenfeststellung setzt aber voraus, daß das Gericht überzeugt ist, die Tatsache liege vor oder nicht. Diese Überzeugung hat sich das Verwaltungsgericht nicht gebildet.

9

Hat sich daher das Verwaltungsgericht nur mit der Vermutung begnügt, so läßt sich daraus nicht entnehmen, daß der angefochtene Musterungsbescheid rechtswidrig ist. Deshalb läßt sich darauf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht stützen.

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Sie ist auch nicht gerechtfertigt, wenn die Musterungsbehörden die Schwere der allergischen Erkrankung des Klägers nicht genügend aufgeklärt haben sollten, wie das Verwaltungsgericht meint. Denn wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 48.74 - [BWV 1976, 19] und vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 78.76 -), muß das Verwaltungsgericht die Sache selbst spruchreif machen. Es darf damit nicht die Verwaltungsbehörde betrauen. Deshalb muß es den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Das Ausmaß der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Von diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts weicht das angefochtene Urteil ab. Der Streitgegenstand wird hier dadurch bestimmt, daß der Kläger den Musterungsbescheid vom 19. Februar 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1976 angefochten (§§ 42, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und dessen Aufhebung begehrt hat. Ein der Klage entsprechendes Urteil durfte nur ergehen, wenn die angefochtenen Bescheide nach der Überzeugung des Gerichts rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das bedurfte der abschließenden Klärung durch das Verwaltungsgericht. Die Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen ist nach zwingendem Recht zu entscheiden (BVerwGE 31, 149). Es war deshalb Aufgabe des Verwaltungsgerichts, selbst darüber zu entscheiden, ob der Kläger in dem von der Beklagten angenommenen Umfange wehrdienstfähig und verwendungsfähig war. Dieser Aufgabe darf es sich nicht - wie hier - dadurch entziehen, daß es den Musterungsbescheid und den dazu erlassenen Widerspruchsbescheid wegen mangelnder Sachaufklärung aufhebt.

11

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht deshalb auf einem materiellrechtlichen Mangel. Es ist aufzuheben, weil es nicht aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr Tatsachenfeststellungen darüber treffen müssen, ob die allergische Erkrankung des Klägers so schwer ist, daß sie den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig - 2" nicht rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, wie die Erkrankung des Klägers in die Begriffe der ZDV 46/1 einzuordnen und nach dieser Verwaltungsvorschrift zu bewerten ist. Sie kann nur Anhaltspunkte hierfür bieten. Entscheidend ist vielmehr, was von einem Wehrpflichtigen des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig - 2" im Grundwehrdienst erwartet wird und in welchem Umfang der Kläger diese Erwartungen erfüllen kann (vgl. Urteile vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24] und - BVerwG 8 C 53.76 sowie BVerwG 8 C 8.76 -).

12

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Dr. Franßen