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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1979, Az.: BVerwG 2 C 14.78

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnung eines verbeamteten Lokomotivführers auf einen unterwertigen Posten; Recht des Beamten am "abstrakten Amt"; Verhältnis des § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) zum § 21 Bundesbahngesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 14.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 31.03.1977 - AZ: 7 XII 77
VGH Bayern - 26.10.1977 - AZ: 127 III 77

Fundstellen

  • DVBl 1980, 168 (Kurzinformation)
  • DÖD 1980, 163
  • DÖV 1979, 802 (Kurzinformation)
  • ZBR 1979, 306

Amtlicher Leitsatz

Dienstposten im Sinne des § 21 BbG ist auch der Arbeitsplatz eines Angestellten oder Arbeiters.

Betriebliche Gründe gemäß § 21 BbG sind auch Gründe wirtschaftlicher Art (z.B. Personalüberhänge).

Zu den Ermessenserwägungen im Rahmen des § 21 BbG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1976 Reservelokomotivführer z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bundesbahndirektion München ordnete ihn am 17. Dezember 1976 zunächst mündlich und unter dem 20. Dezember 1976 sodann auch schriftlich für die Zeit vom 20. Dezember 1976 bis zum 28. Februar 1977 vom Bahnbetriebswerk München Hauptbahnhof zur Bahnmeisterei München Hauptbahnhof ab, um ihn dort nach einer fünftägigen Ausbildung als Sicherungsposten einzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, daß bei Lokomotivführern ein erheblicher Personalüberhang bestehe, während die Bahnmeisterei München Hauptbahnhof einen starken Bedarf an Sicherungsposten habe, über den Widerspruch des Klägers vom 18. Dezember 1976 entschied die Beklagte nicht mehr.

2

Das Verwaltungsgericht München hat der bereits am 10. Januar 1977 erhobenen Klage, mit der der Kläger zuletzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abordnung begehrte, durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1977 ergangene Urteil stattgegeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1977 ergangene Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Die Verfügung der Beklagten vom 17./20. Dezember 1976 sei zwar nicht wegen einer Verletzung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsvorschriften fehlerhaft wie das Verwaltungsgericht meine. Sie sei jedoch wegen unrichtiger Anwendung des § 21 des Bundesbahngesetzes - BbG - rechtswidrig. Die Befugnis der zuständigen Dienststellen der Deutschen Bundesbahn, Beamte aufgrund dieser Bestimmung vorübergehend auf anderen Dienstposten von geringerer Bewertung zu verwenden, beschränke sich auf geringer bewertete Beamtendienstposten, lasse aber keine Verwendung auf einem Arbeitsplatz für Arbeiter zu.

4

Der Beamte habe zwar kein Recht am "konkreten" Amt, jedoch ein Recht am "abstrakten" Amt im funktionellen Sinne, so daß es beamtenrechtlich unzulässig sei, ihm einseitig eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen. Dieses Recht am "abstrakten" Amt im funktionellen Sinne, dem eine Schutzpflicht des Dienstherrn entspreche, beruhe auf der in § 79 BBG verankerten Fürsorgepflicht. Der Beamte sei nur in Notfällen verpflichtet, unterwertige Aufgaben zu übernehmen. § 21 BbG habe eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung für Bundesbahnbeamte getroffen, die ihrem Wesen nach als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Fünften Abschnitt des Gesetzes ("Personalwesen") und deren Beschränkung auf die Verwendung von Beamten der Deutschen Bundesbahn ergebe sich, daß weder die unterwertige Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern noch eine Verwendung von Bundesbahnbeamten auf gleichwertigen Arbeitsplätzen für Arbeiter oder Angestellte zugelassen werden solle. Gerade dieser letztere Umstand zeige deutlich, daß der Gesetzgeber in § 21 BbG die Rechtsstellung auch des Bundesbahnbeamten im Hinblick auf die ihm zu übertragenden Aufgaben jedenfalls insoweit unangetastet habe sehen wollen, daß er nur auf Beamtendienstposten verwendet werden dürfe. Eine Absicht nach weitergehenden Einschränkungen sei nicht erkennbar.

5

Ein Not- oder Katastrophenfall habe nicht vorgelegen. Allerdings sei der Begriff "betriebliche Gründe" des § 21 BbG weiter als der Begriff der technischen Durchführung des Eisenbahndienstbetriebs. Er umfasse daneben Gründe aus allen Dienstzweigen der Deutschen Bundesbahn, sei es auf dem Gebiet der Unternehmenswirtschaft, des Verkehrs, des Verhältnisses der Deutschen Bundesbahn zu ihren Kunden, sei es auf dem Gebiet der Technik auch außerhalb der eigentlichen Betriebstechnik. Dazu rechneten auch Gründe, die im Zusammenhang mit allgemeinwirtschaftlichen Gegebenheiten zu Verkehrsschwankungen führten und betriebliche Umstellungen und Einschränkungen erforderlich machten. Die besondere Lage der Deutschen Bundesbahn und ihre Abhängigkeit von Aufträgen anderer Wirtschaftsunternehmen könne aber selbst dann keine ausdehnende Anwendung des § 21 BbG rechtfertigen, wenn auf längere Sicht, bedingt durch wirtschaftlich notwendige Streckenstillegungen und den Rückgang von Transportaufträgen, ein Überhang an Beamten einer bestimmten Fachrichtung und zugleich ein Mangel an Arbeitern entstehe, der mit den vorhandenen Arbeitern nicht voll gedeckt werden könne. Mit der getroffenen Ausnahmeregelung solle nämlich offensichtlich den Erfordernissen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und der in § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 BbG begründeten Pflicht genügt werden, den Betrieb sicher zu führen und die Anlagen und Fahrzeuge sowie das gesamte Zubehör dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Deshalb seien nur bei Gefahr für die Sicherheit des Betriebes besondere Maßnahmen auf dem Gebiet des Personaleinsatzes gerechtfertigt.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 21 BbG.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil entgegen.

12

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

13

Gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine Bedenken. Die Verfügung der Beklagten vom 17./20. Dezember 1976 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, weil seine erneute Verwendung als Sicherungsposten nicht ausgeschlossen ist.

14

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit beanstandeten Verwendung als Sicherungsposten ist § 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch Art. 2 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765) - BbG -. Die allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift des § 27 BBG scheidet als Rechtsgrundlage der getroffenen Maßnahme aus. Denn das Wesen der Abordnung im Sinne dieser Vorschrift besteht - abgesehen von einem weitergehenden Einverständnis des Beamten oder von Not- und Katastrophenfällen (BDHE 7, 88 [90]; Fürst, GKÖD I, K § 54 Rz 4; Barlage, Flexibilität im Personaleinsatz, Zum Recht am Amt unter besonderer Berücksichtigung des § 21 Bundesbahngesetz in ZBR 1978, 349 [350]) - grundsätzlich in der vorübergehenden Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - [Buchholz 232 § 26 BUG Nr. 18]). Eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit ist dem Kläger gerade nicht zugewiesen worden. Die abweichend von § 27 BBG eine unterwertige Beschäftigung für Bundesbahnbeamte rechtfertigende Regelung des § 21 BbG lautet:

"Verwendung auf anderen Dienstposten

Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Dienststellen der Deutschen Bundesbahn können einen Bundesbahnbeamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern."

15

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zweifelsfrei, daß zwar das statusrechtliche Amt des Beamten durch die Verwendung auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung nicht berührt werden darf, wohl aber das Amt im funktionellen. Sinne (vgl. zu diesen Amtsbegriffen BVerwGE 40, 104 [107]). Der grundsätzlich - auch bei einer Abordnung gemäß § 27 BBG - nach allgemeinem Beamtenrecht bestehende Anspruch des Beamten auf Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes im abstrakten und konkreten Sinne (Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13], vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6]; BVerwGE 49, 64 [67 f.]) wird nach näherer Maßgabe des § 21 BbG eingeschränkt.

16

Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß der Begriff des Dienstpostens im Sinne des § 21 BbG nicht eindeutig ist, sondern der Auslegung bedarf. Maßgebend ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dieser Wille ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zusammenhang, in dem der Gesetzesbegriff steht, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte (BVerwGE 32, 326 [328]; 45, 65 [66]; 52, 84 [86]). Danach ist Dienstposten im Sinne des § 21 BbG auch der Arbeitsplatz eines Arbeiters und damit auch der eines Sicherungspostens, der dem Kläger übertragen worden ist.

17

Bereits der Wortlaut des § 21 BbG läßt die Auslegung zu, daß in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten auf einem Arbeitsplatz für einen Arbeiter rechtmäßig sein kann. Der Begriff des Dienstpostens wird allgemein im Zusammenhang mit der Bewertung von Arbeitsplätzen gebraucht, ohne Rücksicht darauf, ob sie für Arbeiter, Angestellte oder Beamte vorgesehen sind (Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand Januar 1979, § 3 NW LBG RdNr. 14 unter Hinweis auf § 4 [1] der DV 230 der Deutschen Bundesbahn-VpW: "Je nach Art der Dienstaufgaben sind Dienstposten für Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Vertragskräfte einzurichten" und auf BAG, Urteil vom 27. Mai 1964 - 4 AZR 235/63 - [PersV 1965, 42]; vgl. unter anderem auch BAG, Urteil vom 13. Dezember 1972 - 4 AZR 147/72 - [AP Nr. 37 zu § 242 BGB Gleichbehandlung]). Die systematische Stellung des § 21 BbG im Fünften Abschnitt des Bundesbahngesetzes, der nicht nur die Rechtsverhältnisse der Beamten, sondern auch die der Angestellten und Arbeiter betrifft, spricht ebenfalls dafür, unter Dienstposten auch Arbeitsplätze von Arbeitern und Angestellten zu begreifen. Die Beschränkung des § 21 BbG auf Beamte ergibt sich zwanglos daraus, daß es nur bei Beamten einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit bedarf, während der bei der Bundesbahn im besonderen Maße erforderlichen Flexibilität des Personaleinsatzes im Bereich der Arbeiter und Angestellten durch tarifvertragliche Regelungen Rechnung getragen werden kann (vgl. u.a. § 16 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, Rechtsstand 1. Januar 1975). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß die Verwendung auf "gleichwertigen Arbeitsplätzen für Angestellte und Arbeiter" im Gesetz nicht erwähnt wird, läßt keine gegenteiligen Rückschlüsse zu. Auch in diesem Falle liegt eine unterwertige Beschäftigung des Beamten im Sinne dieser Vorschrift vor, weil ihm kein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenbereich übertragen worden ist.

18

Diese Auslegung des § 21 BbG steht mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, den besonderen Verhältnissen der Deutschen Bundesbahn Rechnung zu tragen, im Einklang. Sie ist hierdurch sogar geboten. § 21 BbG ist keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern vielmehr eine der Eigenart des Betriebes der Deutschen Bundesbahn Rechnung tragende Sonderregelung. Die Deutsche Bundesbahn ist - wie insbesondere in den §§ 4 und 28 BbG zum Ausdruck kommt - ein Wirtschaftsunternehmen, das mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist. § 21 BbG dient dazu, diesem weitgehend technisch organisierten Unternehmen die im übrigen Beamtendienstrecht nicht im gleichen Maße erforderliche Elastizität zu geben, damit es in der Lage ist, unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Verkehrs- und Betriebsschwankungen aufzufangen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu rationalisieren sowie technische Neuerungen, durch die Personal Überzählig werden kann, kurzfristig einzuführen. Mit diesem Sinn und Zweck wäre es nicht vereinbar, den Begriff des Dienstpostens allein als Beamtendienstposten zu verstehen.

19

Hinzu kommt, daß bereits in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes Beamte nicht nur dort, wo sie nach Art. 33 Abs. 4 GG verwendet werden müssen - bei der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständiger Aufgabe -, sondern auch auf zahlreichen Dienstposten, die von Arbeitern oder Angestellten wahrgenommen werden könnten, verwendet werden (vgl. BVerfGE 44, 249 [262]). Die Abgrenzung zwischen Beamten-, Angestellten- und Arbeitertätigkeit ist bei der Deutschen Bundesbahn noch weniger klar durchgeführt. Hoheitsrechtliche Befugnisse Übt die Deutsche Bundesbahn nur in sehr eingeschränktem Umfange aus (vgl. § 37 BbG). Die weitere Frage, wann das Sicherungsbedürfnis des Staates oder des öffentlichen Lebens bei der Deutschen Bundesbahn die Begründung von Beamtenverhältnissen gemäß § 4 Nr. 2 BBG rechtfertigt, um stets - insbesondere auch in Krisenzeiten und bei Streiks - ausreichende Verkehrsverbindungen sicherzustellen, liegt weitgehend im verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn und kann je nach den Umständen unterschiedlich beantwortet werden (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 4 BBG Rz 11; Barlage, a.a.O. S. 354). Die sich hieraus ergebenden fließenden Übergänge zwischen Beamten-, Angestellten- und Arbeiterdienst und der mit der Begründung der Beamtenverhältnisse gemäß § 4 Nr. 2 BBG im Bereich der Deutschen Bundesbahn verfolgte Zweck zeigen ebenfalls, daß eine enge Auslegung des Begriffs Dienstposten in § 21 BbG nicht gerechtfertigt ist.

20

Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 52, 84 [89] mit weiteren Nachweisen), bestätigen die Richtigkeit dieser Auslegung. Die Begründung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs eines Bundesbahngesetzes (BT-Drucks. I Nr. 1341 S. 39 dritter Absatz, S. 54 zu § 19 Abs. 1 und S. 55 zu § 20) bringt zum Ausdruck, daß für die Bundesbahnbeamten im allgemeinen die gleichen beamtenrechtlichen Vorschriften wie für die übrigen Beamten des Bundes gelten, daß aber die Eigenart des Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn eine Reihe von Sondervorschriften erfordert, insbesondere für die vorübergehende Verwendung auf anderen Dienstposten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien weiter ergibt, soll damit erreicht werden, daß die Betriebsverwaltung in ihrer Personaldisposition elastisch bleiben und die Entscheidungen je nach Konjunktur treffen kann. Diese Zielsetzung schließt danach die Verwendung eines Beamten auf einem Arbeiterdienstposten ein. Der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf die früheren Reichsbahngesetze, insbesondere auf das Reichsbahngesetz von 1939 und die dort bereits getroffenen personalrechtlichen Sonderbestimmungen ist nur verständlich, wenn der Begriff des Dienstpostens auch den eines Arbeiters umfaßt. § 20 Abs. 2 der aufgrund des § 19 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 272) - RbG F. 1924 - in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 1930 (RGBl. II S. 359) erlassenen Personalordnung - PersO 1930 - lautet:

"Unberührt bleibt die Befugnis der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, den Beamten aus wirtschaftlichen Gründen auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Dienstbezeichnung und seines Diensteinkommens zu verwenden. Diese Verwendung darf in der Kegel nicht dauernd sein."

21

Hierunter waren eindeutig nicht nur Beamtendienstposten, sondern auch Angestellten- und Arbeiterdienstposten zu verstehen, zumal zu jener Zeit die Abgrenzung zwischen Beamten- und Arbeiterdienstposten noch weniger scharf war als heute. So hat Roser (Reichsbahnbeamtenrecht, Personalordnung, Reichsbeamtengesetz und andere Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Beamten, 5. Aufl. 1931) in der Anmerkung 2 zu § 20 PersO 1930 unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Anmerkung 5 zu § 4 besonders hervorgehoben, daß unter einem Dienstposten von geringerer Bewertung nicht nur ein solcher des Beamtendienstes, sondern auch der eines Angestellten oder Arbeiters zu verstehen ist. § 19 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn (Reichsbahngesetz) vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) - RbG 1939 - hat diese Regelung des § 20 Abs. 2 PersO 1930 übernommen. Diese Vorschrift hat den Wortlaut:

"Verwendung auf anderen Dienstposten

Der Reichsverkehrsminister kann einen Reichsbahnbeamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seines Diensteinkommens verwenden, wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern."

22

Auch danach umfaßte der Begriff des Dienstpostens den Dienstposten eines Arbeiters. Für § 21 BbG, der mit § 20 des Regierungsentwurfs bis auf eine hier unwesentliche Abweichung wörtlich übereinstimmt, kann aufgrund seiner historischen Entwicklung nichts anderes gelten.

23

Ob auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Beklagten liegende Verwendung des Klägers, als Sicherungsposten gemäß § 21 BbG gegeben waren, läßt sich hingegen noch nicht abschließend beantworten.

24

Der Wortlaut des Gesetzes, "wenn betriebliche Gründe es erfordern", zwingt weder zu der Auffassung, daß betriebliche Gründe nur unvorhergesehene Ereignisse, zum Beispiel Unfälle, Naturkatastrophen und Epidemien sind (so Klein, Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit an einen Beamten in PersV 1977, 177) noch dazu, daß dies nur Gefährdungen für die Sicherheit des öffentlichen Eisenbahnverkehrs sind, wie das Berufungsgericht meint. Er spricht vielmehr für eine weitere Auslegung, die nicht nur den eigentlichen Betriebsdienst umfaßt, sondern auch Gründe des Gesamtbetriebes, insbesondere auch wirtschaftlicher Art (so auch Finger, Eisenbahngesetze, 6. Aufl., § 21 BbG Erl. 2 g; Das Deutsche Bundesrecht, Stand Februar 1979, VI B 20 zu § 21 BbG; Barlage, a.a.O., S. 353). Dazu sind auch Gründe der Personalwirtschaft, insbesondere auch Personalüberhänge zu zählen. Allein eine derartige Auslegung wird auch der dargelegten Zielsetzung des Gesetzes gerecht. Nur so ist die Deutsche Bundesbahn in der Lage, sich unter anderem bei Rationalisierungsmaßnahmen und technischen Neuerungen wie ein Wirtschaftsunternehmen möglichst nach kaufmännischen Grundsätzen zu verhalten. Anderenfalls käme man zu dem schwer verständlichen Ergebnis, daß die Deutsche Bundesbahn - auch bei Beamten zumutbaren Tätigkeiten - notfalls vorübergehend Arbeiter neu einstellen muß, selbst wenn Beamte mit Anspruch auf Besoldung ohne Beschäftigung sind. Eine derartig enge Auslegung des Begriffs der betrieblichen Gründe ist zudem nicht mit den Gesetzesmaterialien und dem dort enthaltenen Hinweis auf die teilweise schon in den früheren Reichsbahngesetzen befindlichen Regelungen vereinbar. Der in jenen Vorschriften (vgl. § 20 Abs. 2 PersO 1930, § 19 RbG 1939) enthaltene Begriff der "wirtschaftlichen Gründe" umfaßte eindeutig auch die vorübergehende Verwendung eines Beamten auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung bei einem Personalüberhang (vgl. auch § 21 Abs. 3 PersO 1930, wonach die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Ziel möglichst hoher Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dient, "wenn der Beamtenkörper der Gesellschaft wegen Einschränkung des Aufgabenkreises, Abnahme des Geschäftsumfanges, der Veränderung oder der Umbildung von Einrichtungen der Gesellschaft oder wegen sonstiger Vereinfachungen vermindert werden muß"; vgl. ferner Barlage, a.a.O. S. 353).

25

Wenn demnach grundsätzlich auch der Personalüberhang bei Lokomotivführern der Deutschen Bundesbahn ein betrieblicher Grund im Sinne des § 21 BbG sein kann, so war die unterwertige Beschäftigung des Klägers aus diesem Grunde aber nur erforderlich, wenn seine ranggerechte Beschäftigung in jenem Zeitraum weder in der eigenen noch in einer anderen gleichwertigen Laufbahn möglich bzw. unter Berücksichtigung der in § 28 BbG normierten Verpflichtung, die Deutsche Bundesbahn wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, nicht vertretbar war. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Personalüberhang an Lokomotivführern deren unterwertige Beschäftigung erforderte, ist es hingegen nicht entscheidend, ob auch ein aus Sicherheitsgründen bedenklicher Fehlbestand an Sicherungsposten nur durch den Einsatz von Lokomotivführern oder auch durch den Einsatz von Bauarbeitern abgebaut werden konnte. Aus derartigen Sicherheitsgründen könnte sich jedoch - auch unabhängig von einem Personalüberhang - ein zusätzlicher selbständiger betrieblicher Grund für eine unterwertige Verwendung im Sinne des § 21 BbG ergeben. In diesem Zusammenhang ist dann allerdings von Bedeutung, ob diese Gefahr für die Sicherheit des Betriebes den unterwertigen Einsatz von Reservelokomotiven erforderte oder ob sie - zwar nicht durch Unternehmerkräfte (von Außenstehenden) - wohl aber durch den - auch wirtschaftlich vertretbaren - Einsatz anderer Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn ebenso wirksam beseitigt werden konnte.

26

Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem abweichenden Standpunkt aus zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob eine gleichwertige Verwendung des Klägers auf einem Beamtendienstposten möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar war oder ob der Fehlbestand an Sicherungsposten den Einsatz gerade von Lokomotivführern in dem dargelegten Sinne erforderte. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VwGO).

27

Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte bei der Verwendung des Klägers als Sicherungsposten ermessenswidrig handelte. Im Rahmen ihrer Erwägungen, ob sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 BbG einen Beamten unterwertig verwendet, hat sie zwar auch zu prüfen, ob die vorgesehene Beschäftigung zumutbar ist. Erheblich unterwertige Tätigkeit oder gar diskriminierende Tätigkeit darf dem Beamten nicht übertragen werden. Das bedeutet aber nicht, daß ein Beamter nur in Not- und Katastrophenfällen auf anderen als Beamtendienstposten verwendet werden darf (vgl. Finger, a.a.O., § 21 BbG Erl. 2 b; Das Deutsche Bundesrecht, a.a.O., zu § 21 BbG). Anderenfalls hätte es der Regelung des § 21 BbG nicht bedurft, weil dies bereits nach allgemeinem Beamtenrecht zulässig ist. Aber auch die Auffassung, daß die Verwendung im Arbeiter- und Angestelltendienst nur gerechtfertigt ist, wenn keine Möglichkeit eines sinnvollen und wirtschaftlich vertretbaren Einsatzes im Beamtendienst besteht (vgl. in diesem Zusammenhang Barlage, a.a.O., S. 356) begegnet in dieser Allgemeinheit Bedenken. Sie berücksichtigt nicht genügend die durch die dargelegten besonderen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn bedingten Überschneidungen zwischen Arbeiter- und Beamtentätigkeiten und daß § 21 BbG auch die Verwendung auf einem Arbeiterdienstposten erfassen will. Diese Zielsetzung verbietet es, eine derartige Verwendung im Rahmen der Ermessenserwägungen so stark einzugrenzen oder gar nahezu auszuschließen. Das gilt vor allem dann, wenn Mitarbeiter nicht in dem Maße für unterwertige Beamtendienstposten als für Arbeiterdienstposten benötigt werden. Hiervon ausgehend war die nur kurzfristige Verwendung des erst am Beginn seiner Laufbahn des mittleren Dienstes stehenden jungen Klägers als Sicherungsposten - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht ohne weiteres ermessenswidrig. Denn die Tätigkeit eines Sicherungspostens erfordert die Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen und ein gesteigertes Verantwortungsbewußtsein, das ein Lokomotivführer im besonderen Maße besitzen muß. Wenn sich der Kläger durch die Übertragung dieses Arbeiterdienstpostens in seiner Berufsehre und in seinem Sozialprestige beeinträchtigt fühlt, so beruht dies auf einer überholten, ungenügenden Einschätzung einer derartigen Tätigkeit und ist schon deshalb unbeachtlich. Das Ermessen der Beklagten ist ferner nicht durch ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung seiner Funktion als Reservelokomotivführer eingeschränkt, weil auch sein Beamtenverhältnis durch die Regelung des § 21 BbG - wie für alle anderen Beamtenverhältnisse der Deutschen Bundesbahn - inhaltlich ausgestaltet wird.

28

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 21 BbG bestehen keine Bedenken. Diese Vorschrift verstößt schon aufgrund der dargelegten historischen Entwicklung (vgl. auch § 24 RbG 1924, nach dem die Gesellschaft sogar Reichsbahnbeamte auf Dienstposten von geringerer Bewertung versetzen konnte, wenn das dienstliche Bedürfnis es erforderte) nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

29

Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) sind - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend entschieden hat - nicht verletzt. Unter dem Begriff "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nur eine auf Dauer angelegte Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises zu verstehen. Das hat der 7, Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 P 8.75 - (BVerwGE 54, 92 ff.) im einzelnen dargelegt und begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Der Hinweis des Klägers auf die in ZBR 1975, 229 abgedruckte Entscheidung (dort irrtümlich als Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet) vom 17. Februar 1975 - OVG Berlin II PV 3/74 - vermag die gegenteilige Auffassung des Klägers nicht zu stützen. Sie ist durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Aus § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ergibt sich kein Mitbestimmungsrecht, weil durch diese Vorschrift ebenfalls nur auf Dauer gerichtete Maßnahmen erfaßt werden (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 76 Rz 15 und 23; Barlage, a.a.O., S. 356). Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht für eine. Dauer von mehr als drei Monaten abgeordnet worden ist. Die fünftägige Einweisung des Klägers in den Dienst eines Sicherungspostens, für die für ihn eine Teilnahmepflicht bestand, war auch keine Fortbildungsveranstaltung für Beamte im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG (vgl. auch Fürst, GKÖD V, K § 76 Rz 38).

30

Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Franke
Nettesheim