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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1976, Az.: BVerwG VI C 24/71

Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Bemessungssatz der Beihilfe in besonderen Ausnahmefällen; Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung; Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfen im Wege des Ermessens; Besondere finanzielle Belastungen eines Beamten wegen Krankheit; Beseitigung einer wegen niedriger Versorgungsbezüge bestehenden Notlage durch den Dienstherrn; Selbstvorsorge durch freiwillige Krankenversicherung; Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 24/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 25.02.1969 - AZ: 0 333 I 68
VGH Bayern - 08.12.1970 - AZ: 92 III 69

Fundstellen

  • DVBl 1977, 972 (amtl. Leitsatz)
  • DokBerB 1977, 117
  • DÖD 1977, 55
  • DÖV 1977, 452-453 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 26, 184
  • VerwRspr 28, 670 - 676
  • ZBR 1977, 194

Amtlicher Leitsatz

Zur Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfen im Wege des Ermessens in besonderen Ausnahmefällen.

Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nur, wegen der erst durch die Krankheit entstandenen besonderen finanziellen Belastungen helfend durch die Gewährung von Beihilfen einzugreifen, nicht aber eine wegen niedriger Versorgungsbezüge ohnehin bestehende Notlage zu beseitigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1970 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Februar 1969 aufgehoben. Ferner werden der Widerspruchsbescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 11. September 1968 und der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 14. Juni 1968, soweit dieser eine höhere Beihilfe ablehnt, aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, insoweit über die Gewährung einer Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

I.

Die am 23. November 1898 geborene Maria Hebensperger - M.H. - ist die Tochter eines 1923 verstorbenen bayerischen Hauptlehrers. Sie befindet sich seit 1932 wegen eines schizophrenen Defektzustandes in der Anstalt K... in L.... Ihre Anstaltsunterbringung ist nach amtsärztlichem Zeugnis auf nicht absehbare Zeit notwendig. Sie ist bei keiner Krankenkasse freiwillig versichert. Der Kläger leitete mit Schreiben vom 30. Januar 1967 an die Bezirksfinanzdirektion R... - BFD - ihren Beihilfeanspruch gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auf sich über.

2

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31. Mai 1968 bei der BFD eine Beihilfe zu den Kosten der Anstaltsunterbringung von M.H. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1967 in Höhe von insgesamt 2 403,43 DM. Die BFD legte nach Maßgabe der Nr. 4 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) den jeweils niedrigsten Tagessatz für die Unterbringung als beihilfefähig zugrunde, soweit er 80 vom Hundert - v.H. - des Waisengeldes überstieg. Das vom Kläger gewährte Taschengeld und die Weihnachtsbeihilfe von 390 DM berücksichtigte sie nicht. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen gewährte sie mit Bescheid vom 14. Juni 1968 eine Beihilfe in Höhe von 60 v.H., insgesamt 1 407 DM. Die BFD wies den Widerspruch des Klägers, mit dem er unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Beihilfe in Höhe aller Anstaltskosten begehrte, die 80 v.H. des Waisengeldes überstiegen, durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 1968 zurück. Sie habe als zuständige Festsetzungsbehörde keine Möglichkeit, sich über die bindenden Beihilfevorschriften hinwegzusetzen.

3

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Juni und 11. September 1968 die BFD zu verpflichten, die für die Pflege der M.H. in der Pflegeanstalt K... beantragte Beihilfe für die Zeit ab 1. Januar 1967 in der Höhe zu gewähren, daß die gesamten ungedeckten Anstaltskosten sowie die während dieser Zeit angefallenen Arzt- und Arzneikosten aus den Versorgungsbezügen und der Beihilfe getragen werden können.

4

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage durch Urteil vom 25. Februar 1969 abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß die BFD verpflichtet werden möge, für die Pflege der M.H. in der Pflegeanstalt K... im Jahre 1967 noch eine Beihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Reinaufwand des Klägers im Jahre 1967 von 2 403,43 DM und der bewilligten Beihilfe von 1 407 DM, d.h. 996,43 DM, zu gewähren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers am 8. Dezember 1970 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

5

Durch die Überleitungsanzeige vom 30. Januar 1967 sei der Beihilfeanspruch der hilfsbedürftigen M.H. auf den Kläger übergegangen. Der Kläger habe jedoch bereits die ihm nach den Beihilfevorschriften zustehende Beihilfe zu den im Jahre 1967 entstandenen Kosten der Unterbringung und Verpflegung der M.H. erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch könne er entgegen seiner Auffassung nicht auf einen höherrangigen, verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Beamten und seiner Hinterbliebenen auf Fürsorge durch den Dienstherrn stützen.

6

Die Fürsorge- und Alimentationspflicht gebiete dem Dienstherrn, den Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger in die Lage zu versetzen, auch die in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erwachsenden besonderen Aufwendungen zu tragen. Erweise sich die Besoldung oder Versorgung wegen besonderer Umstände als ungenügend, müsse der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht in Form von Beihilfen ergänzend eingreifen (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]). Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung dieser Hilfspflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stünden jedoch im Regelungsermessen des Dienstherrn. Er sei durch seine Fürsorge- und Alimentationspflicht insbesondere nicht gehalten, den Beihilfeberechtigten durch den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezug und die Beihilfe insgesamt vollen Kostenersatz zu sichern. Vielmehr genüge der Dienstherr von jeher seinen Pflichten durch eine Beihilfe, einen angemessenen Zuschuß, der zusammen mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen und einer gewissen Selbstvorsorge des Beihilfeberechtigten für den Regelfall eine hinreichende Kostendeckung gewährleiste. Hieran sei auch für die Bemessung der Beihilfe im Falle der Nr. 4 a BhV festzuhalten.

7

Wie schon das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 22, 160 hervorgehoben habe, verursache die dauernde Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in besonderen Anstalten einerseits hohe laufende finanzielle Belastungen für den Kranken oder den zu seinem Unterhalt Verpflichteten, andererseits erhalte ein derart Untergebrachter seinen Lebensbedarf im wesentlichen in der Krankenanstalt. Er sei weder in der Lage noch gehalten, einen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortzuführen. Habe ein derart Kranker keine Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen, so könne ihm zugemutet werden, seine Dienst- oder Versorgungsbezüge im wesentlichen zur Tragung der Anstaltskosten zu verwenden. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, daß bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten die Nr. 4 a BhV von den niedrigsten Kosten für die Unterkunft und Verpflegung nur den Betrag als beihilfefähig bezeichne, der bei einem alleinstehenden Beihilfeberechtigten bei geistiger Krankheit 80 v.H. und bei körperlicher Krankheit 60 v.H. der Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteige. Die unterschiedliche Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in Krankenanstalten in den Fällen vorübergehender und dauernder Anstaltsunterbringung sei in den verschiedenen Lebenshaltungskosten beider Personenkreise begründet und daraus auch gerechtfertigt.

8

Aus der Beihilfefähigkeit nur solcher Kosten, die bestimmte Dienst- oder Versorgungsbezüge überstiegen, könne nicht geschlossen werden, daß der Dienstherr beabsichtigt habe, den unter Nr. 4 a BhV fallenden alleinstehenden Personen 20 v.H. bzw. 40 v.H. ihrer Dienst- oder Versorgungsbezüge zu belassen. Vielmehr sei sich der Dienstherr bewußt gewesen, daß die beihilfefähigen Aufwendungen nach Nr. 4 a BhV den Beihilfesätzen der Nr. 12 BhV unterlägen und folglich der Beihilfeberechtigte mehr als 80 v.H. bzw. 60 v.H. seiner Dienst- oder Versorgungsbezüge zu den Kosten seines Anstaltsaufenthalts aufzubringen habe. Diese vor allem bei Witwen und Waisen die gesamten Bezüge aufzehrende Kostenbeteiligung des alleinstehenden Beihilfeberechtigten müsse im Interesse der gleichheitlichen Bemessung aller Beihilfefälle hingenommen werden. Werde, wie in Nr. 12 BhV, weder auf die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen im einzelnen noch - von Nr. 12 Abs. 2 BhV abgesehen - auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen abgestellt und die Beihilfe nach einem festen Hundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen bemessen, der lediglich dem Familienstand des Beihilfeberechtigten Rechnung trage, so sei auch im Falle der Nr. 4 a BhV danach zu verfahren. Vielfach verbleibe auch hier dem Beihilfeberechtigten, der selbst oder dessen Angehöriger für dauernd in einer Krankenanstalt untergebracht sei, ein mehr oder weniger großer Teil seiner Dienst- oder Versorgungsbezüge. Soweit dies nicht der Fall sei und der Kranke mangels genügender eigener Mittel trotz der Beihilfe Sozialhilfe erhalten müsse, beruhe dies auf der geringen Höhe insbesondere der Hinterbliebenenbezüge und nicht auf einer unter Verletzung der Fürsorgepflicht zu niedrig bemessenen Beihilfe des Dienstherrn. Auch in anderen Krankheitsfällen könnten die Arzt- oder Krankenhauskosten so hoch sein, daß der Beihilfeberechtigte nicht in der Lage sei, sie aus seinen Dienst- oder Versorgungsbezügen, der Beihilfe und angemessener Selbstvorsorge zu tragen.

9

Allerdings könne in Fällen angeborener unheilbarer Krankheit, die eine dauernde Anstaltsunterbringung notwendig mache, eine Selbstvorsorge durch freiwillige Krankenversicherung vielfach nicht möglich sein, obwohl die dem Beihilfeberechtigten zumutbare Selbstvorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens Ursache und Rechtfertigung der Beihilfebemessung nach Nr. 12 BhV sei (vgl. BVerwGE 17, 214 [BVerwG 06.12.1963 - IV C 37/63];  19, 10 [BVerwG 26.05.1964 - I C 182/58];  27, 48 [BVerwG 02.05.1967 - II C 12/67];  28, 174) [BVerwG 26.10.1967 - II C 52/67]. Nach der Regelung des Bemessungssatzes der Beihilfe gemäß Nr. 12 BhV verblieben jedoch auch in den Fällen der Nr. 4 a BhV in einem nicht unbeträchtlichen Teil der Fälle dem Beihilfeberechtigten selbst bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung ausreichende Mittel zur Deckung der durch die Beihilfe nicht beglichenen Anstaltskosten. Sei ein Beamter, Richter oder Ruhestandsbeamter oder einer seiner nächsten Angehörigen anstaltspflegebedürftig im Sinne der Nr. 4 a BhV, dann sei die Beihilfe des Dienstherrn somit vielfach so bemessen, daß sie zusammen mit einem angemessenen und zumutbaren Teil der Dienst- oder Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten dieser Notlage ausreichend gerecht werde. Im wesentlichen seien es Beamte und Versorgungsempfänger mit besonders niederen Bezügen, bei denen die Einkünfte zusammen mit der Beihilfe die Anstaltskosten nicht deckten und zusätzliche Sozialhilfe gewährt werden müsse. Der Dienstherr dürfe jedoch gerade bei der alle Beihilfefälle gleichermaßen ansprechenden Regelung der Beihilfebemessung in Nr. 12 BhV auf den Regelfall abstellen und Ausnahmeverhältnisse unberücksichtigt lassen. Er dürfe bei seiner allgemeinen Regelung des Bemessungssatzes für die Beihilfe vernachlässigen, daß im Falle der Nr. 4 a BhV ein kleinerer Teil der Beihilfeberechtigten nicht die Möglichkeit habe, dem Krankheitsfall durch eigene Vorsorge im Wege einer Krankenversicherung oder auf andere Weise ausreichend zu begegnen. Soweit vor allem bei dauernder geistiger Krankheit die Krankenversicherungen im allgemeinen keinen Versicherungsschutz gewährten und damit hier eine Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 v.H. nach Nr. 12 Abs. 5 BhV ausscheide, führe auch dies zu keiner anderen Beurteilung.

10

Der Kläger verkenne den Sinn und Zweck der beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne der Nr. 3 BhV, wenn er verlange, daß das M.H. nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährte Taschengeld und die Weihnachtsbeihilfe als beihilfefähiger Aufwand anerkannt werden. Nach der Nr. 4 und Nr. 4 a BhV seien nur die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Krankenanstalt beihilfefähig, nicht aber Sozialhilfeleistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt würden.

11

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei weder nach § 118 BSHG noch nach § 188 Satz 2 VwGO von den Gerichtskosten befreit.

12

Der Kläger hat die vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 13. August 1971 zugelassene Revision eingelegt.

13

Er beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1970 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Februar 1969 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1968 und des Bescheides vom 14. Juni 1968 die BFD zu verpflichten, die für die Pflege der Beihilfeberechtigten M.H. in der Pflegeanstalt K... in L... beantragte Beihilfe für die Zeit ab 1. Januar 1967 in der Höhe zu gewähren, daß die gesamten ungedeckten Anstaltskosten sowie die während dieser Zeit angefallenen Arzt- und Arzneikosten aus den Versorgungsbezügen und der Beihilfe getragen werden können,

14

hilfsweise,

unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1970 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Februar 1969 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1968 und des Bescheides vom 14. Juni 1968, soweit dieser eine höhere Beihilfe ablehnt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden,

15

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

18

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

19

II.

Die Entscheidung über die Revision des Klägers kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

20

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet.

21

Der Kläger ist in diesem Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der Überleitungsanzeige vom 30. Januar 1967 aktiv legitimiert. Die Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist ein Verwaltungsakt, der mit unmittelbarer Rechtswirkung zum Anspruchsübergang, zu einem Wechsel in der Person des Gläubigers, führt, wenn er nicht nichtig ist (BVerwGE 41, 115 [116]; Bültmann Rechtsnachfolge in sozialrechtliche Ansprüche, 1971, S. 74 ff.). Derartige Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich. Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitungsanzeige auf die Zukunft bezieht (vgl. auch BGHZ 20, 127; Jehle-Schmitt, Sozialhilferecht, 4. Aufl., § 90 Anm. 8 c mit weiteren Nachweisen). Die Rechtswirksamkeit der Überleitung hängt nicht von dem Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs ab. Deshalb sind auch auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitung Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen (BVerwGE 34, 219 [220]; 41, 115 [116]; 42, 198 [204]; vgl. auch Urteile vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - [Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 6] und vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 6]).

22

Unerheblich ist, daß eine Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird. Mit der Überleitung geht das Antragsrecht auf den Sozialhilfeträger über (vgl. BVerwGE 41, 115 [116 f.] hinsichtlich des auf Antrag zu gewährenden Wohngeldes; vgl. im übrigen Mildenberger, BhV, 6. Aufl., Stand 1. April 1976, Nr. 3 Anm. 16 g aa). Der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch ist auch ein überleitungsfähiger Anspruch im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Er ist genügend bestimmt oder doch bestimmbar. Hinsichtlich der Überleitungsfähigkeit von Beihilfeansprüchen hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG VI C 4.71 - ausgeführt:

"Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in angemessenem Umfange freizustellen. Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]). Diesen Rechtsanspruch auf Beihilfe konkretisieren die Beihilfevorschriften für den Regelfall im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Das hat zur Folge, daß jede gegen diese Regeln verstoßende ablehnende Entscheidung rechtswidrig ist. Es ist nur eine Entscheidung gerechtfertigt, die zumindest die in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Leistungen gewährt. Der Anspruch des Beamten verdichtet sich durch die zentrale Bindung des Verwaltungsermessens bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn faktisch zu einem Anspruch auf Festsetzung der Beihilfe in bestimmter Höhe (BVerwGE 19, 48 [55 f.]; 22, 160 [169]). Aber nicht nur dieser in den Beihilfevorschriften konkretisierte (vgl. RdSchr. des BMI vom 10. Juli 1967 - II A 2 - 213 102/33 - [GMBl S. 371 = MinBlFin. S. 513]; Köhnen-Schröder-Kusemann, BhV, 11. Aufl., Stand Juli 1976, Nr. 3 Anm. 14 f.; Schröder-Beckmann-Weber, BhV, 16. Aufl., Stand Januar 1976, Nr. 3 Anm. 13 Abs. 5 i; Mildenberger, a.a.O., Nr. 3 Anm. 16 g aa; Kursawe, Die Unterstützungsleistungen und die Leistungen des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zur Sozialhilfe,

ZfF 1967, 258 f.), sondern auch der unmittelbar auf die allgemeine Fürsorgepflicht und das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) gestützte Beihilfeanspruch ist überleitungsfähig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die in § 79 BBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]). Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Rechtsanspruch auf Beihilfe, der nur noch nicht durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist. Er ist jedoch bestimmbar, weil der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, das ihm verbleibende verwaltungspolitische Konkretisierungsermessen auszuüben und den zunächst nur bestimmbaren Leistungsinhalt zu einem bestimmten zu machen. Der übergeleitete Beihilfeanspruch besteht damit aus einem Grundanspruch auf angemessene Beihilfe, einem Anspruch auf eine an der Fürsorge- und Alimentationspflicht zu orientierende Festsetzung der Beihilfe und schließlich aus einem Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Betrages.

Die Frage nach der Vererblichkeit vermögensrechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Wenn auch im Zivilrecht ein enger Zusammenhang zwischen Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Anspruchs besteht, so läßt sich dieses Prinzip doch nicht uneingeschränkt auf das öffentliche Recht übertragen. Der für die Gewährung eines Anspruchs ausschlaggebende Grund, etwa bestimmte öffentliche Interessen usw., kann eine Unvererblichkeit nahelegen, ohne die Übertragbarkeit zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers auszuschließen und umgekehrt (vgl. BVerwGE 25, 23 [25]; 30, 123 [124]).

Die in dem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - (Buchholz 238.91 Nr. 4 a BhV Nr. 1 = DÖD 1976, 206; vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [RiA 1975, 232 LS = DÖD 1976, 163]) hervorgehobene höchstpersönliche Natur des Beihilfeanspruchs steht einer Überleitung ebenfalls nicht entgegen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG wird der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die 'Höchstpersönlichkeit' des Anspruchs ist relativ (Bültmann, a.a.O., S. 79 f.; Jehle-Schmitt, Sozialhilferecht, 4. Aufl., § 90 Anm. 6)."

23

Der vom Kläger aus übergeleitetem Recht geltend gemachte Beihilfeanspruch der Hilfeempfängerin M.H. ist jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

24

Aus der rechtswirksamen Überleitung ergibt sich noch nicht die Verpflichtung des Schuldners, hier des Beklagten, zur Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs. Der übergeleitete Rechtsanspruch behält seine Rechtsnatur (BVerwGE 34, 219 [221]; 41, 115 [117] und Urteil vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [a.a.O.]; Jehle-Schmitt, a.a.O., § 90 Anm. 3 h; Gottschick-Giese, BSHG, 5. Aufl., § 90 Anm. 14). Der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs ist formell- und materiellrechtlich nach den für diesen Anspruch geltenden Vorschriften zu entscheiden, d.h. in diesem beihilferechtlichen Rechtsstreit maßgebend nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungsmaterie.

25

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind grundsätzlich dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt (BVerwGE 21, 258 [260 f.]). Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. u.a. Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17] mit Nachweisen). Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht (BVerwGE 36, 53 [57]; 37, 57 [58]). Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 187.73 -; vgl. auch Beschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG II B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]). Wegen dieses, im starken Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muß infolgedessen der Beamte und Versorgungsempfänger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen (BVerwGE 27, 189 [193]; 41, 101 [104]; Beschluß vom 4. April 1975 - BVerwG VI B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV [F. 1975] Nr. 1]).

26

Ausgehend von diesem Charakter der Beihilfe hat das Berufungsgericht zwar mit Recht entschieden, daß die Regelung der Nr. 4 a Abs. 1 Buchst. b und Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383), u.a. geändert durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1967 (GMBl. S. 123), die zum revisiblen Recht gehören (BVerwGE 36, 53 [55]; ständige Rechtsprechung), mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist. Es hat jedoch bei der Entscheidung des vorliegenden Ausnahmefalles die Härteregelung der Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV zu Unrecht außer acht gelassen.

27

Die Bestimmung der Nr. 4 a Abs. 1 Buchst. b BhV trägt entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 63.63 - (BVerwGE 22, 160 [162 f., 170]) unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Beihilfe als einer zusätzlichen Hilfe des Dienstherrn dem Umstand Rechnung, daß ein dauernd untergebrachter unheilbar Kranker in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt. Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 [181]]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht. Deshalb ist es nach den Ausführungen in dem zitierten Urteil des VIII. Senats grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- oder Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen. Gerade aus dem Fehlen einer Vorschrift, die der am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Regelung der Nr. 4 a Abs. 1 BhV entspricht, ist in jenem Verfahren geschlossen worden, daß die Beihilfevorschriften Aufwendungen für die dauernde Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten nicht als beihilfefähig behandelt wissen wollten, weil es nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt angemessen und vertretbar sei, zu den vollen (bei alleinstehenden Berechtigten zu den um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren. Hieraus folgt zugleich, daß die unterschiedliche Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei zeitlich begrenzter und unbegrenzter Dauer - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - auch sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.

28

Die Bemessung der Beihilfe für die nach Maßgabe der Nr. 4 a Abs. 1 BhV beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Nr. 12 BhV, wie schon der Regelung ihres Absatzes 2 a zu entnehmen ist. Diese Vorschrift berücksichtigt den durch die Besoldung und Versorgung bereits zur Verfügung gestellten Anteil der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Weise, daß grundsätzlich nicht 100 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen, sondern nur ein erheblich geringerer Vomhundertsatz als Beihilfe gewährt wird (BVerwGE 19, 10;  23, 288[BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63][290]). Diese Festlegung der Bemessungssätze in Nr. 12 BhV ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar (BVerwGE 19, 10). Sie steht auch insoweit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang, als die Voraussetzungen erhöhter Beihilfe gemäß Nr. 12 Abs. 2 BhV nicht vorliegen (BVerwGE 17, 204 [206]; 27, 48 [52]). Nach dieser Vorschrift erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe um 20 v.H., wenn ein freiwillig Versicherter trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder wenn die Leistungen eingestellt worden sind. Auch diese Regelung ist Ausdruck des "Bestrebens der Beihilfevorschriften, das Wesen der Beihilfen grundsätzlich als 'Ergänzung' neben einer dem Beamten in erster Linie zugemuteten und zumutbaren Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens zu begreifen" (BVerwGE 27, 48 [50]). In Nr. 12 Abs. 2 BhV, nach der eine Erhöhung der Beihilfe von vornherein ausscheidet, wenn der Beamte (oder Versorgungsempfänger) keine freiwillige Versicherung abgeschlossen hat, ist dieser Charakter der Beihilfe besonders folgerichtig zum Ausdruck gekommen.

29

Trotz der Möglichkeit und sogar der Notwendigkeit, das Beihilfewesen durch Verwaltungsvorschriften generell zu regeln, müssen sie jedoch auch Raum für die besonderen Notwendigkeiten des Einzelfalles lassen. Dem haben die Beihilfevorschriften hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungssätze u.a. in Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV Rechnung getragen. Entsprechend heißt es bereits im Urteil des VIII. Senats vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 218.63 - (BVerwGE 17, 204 [206]), daß die auf den Durchschnitt der den Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen treffenden Belastungen abstellende Regelung der Nr. 12 Abs. 2 BhV mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei, zumal Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV für besondere Ausnahmefälle eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsehe. Hierauf hat auch der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1967 - BVerwG VI C 18.67 - (BVerwGE 27, 48 [52]; vgl. auch BVerwGE 27, 189 [193]) hingewiesen. Ein derartiger Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt hier vor.

30

Nach Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV kann die oberste Dienstbehörde die nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Bemessungssätze im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern in besonderen Ausnahmefällen erhöhen, die allerdings nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Beihilferegelung, nicht aber um eine Regelung, die der der Unterstützungsgrundsätze gleichkommt. Die entgegenstehenden Ausführungen bei Schröder-Beckmann-Weber, a.a.O., Nr. 13 Anm. 8 Abs. 1, Köhnen-Schröder-Kusemann, BhV, Nr. 13 Erl. 17 hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 187.73 - als unrichtig abgelehnt (vgl. auch Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3]). Ein besonderer Ausnahmefall - eine vom Verwaltungsgericht im vollen Umfange nachprüfbare Tat- und Rechtsfrage -liegt schon vor,

"wenn die Bemessung der Beihilfe nach den allgemeinen Regeln wegen besonderer Umstände als unzureichende Erfüllung der Fürsorgepflicht auch dann erscheint, wenn man in Betracht zieht, daß die Beihilferegelung eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung ist, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird"

31

(Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 140.63 - [a.a.O.]). Solche von den Durchschnittsverhältnissen erheblich abweichenden besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Ausnahmefalles ergeben sich daraus, daß die Hilfeempfängerin an einer dauernden Erkrankung leidet, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnte. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Krankenversicherungen in Fällen der vorliegenden Art im allgemeinen von vornherein keinen Versicherungsschutz gewähren und damit eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Nr. 12 Abs. 2 BhV ausscheidet. Bei dieser Sachlage ist es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, wenn er unter Außerachtlassung der bei beihilferechtlichen Ermessensentscheidungen zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalles eine Beihilfe gewährt, die von der Versicherungsfähigkeit des Risikos zu zumutbaren Bedingungen ausgeht. Auch für die Hilfeempfängerin M.H. war eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber, in welchem Umfange, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen eigenen Beitragsverpflichtungen für den Krankheitsfall vorgesorgt werden soll, ausgeschlossen. Sie war damit schuldlos durch ihre Krankheit in eine Notlage geraten und kann deshalb erwarten, daß sie zusätzliche Beihilfen erhält, wenn Aufwendungen entstehen, für die sie bei einer zumutbaren möglichen Versicherung eine Kostenerstattung hätte erhalten können.

32

Im Hinblick auf die durch die dauernde Erkrankung der Hilfeempfängerin M.H. entstandenen besonders hohen Aufwendungen kann von dem der Behörde in Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV eingeräumten Ermessen nur in der Weise Gebrauch gemacht werden, daß dem Kläger für die Anstaltsunterbringung der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1967 eine Beihilfe gewährt wird, die über die Bemessungssätze der Nr. 12 Abs. 1 und 2 a BhV hinausgeht. Hinsichtlich der Höhe des Bemessungssatzes ist jedoch nicht nur eine Entscheidung als ermessensgerecht anzusehen, insbesondere auch nicht die, daß die Versorgung der Hilfeempfängerin und die ihr zu gewährende Beihilfe zusammen mindestens die Höhe der Unterbringung und Verpflegungskosten erreichen müßten.

33

Allerdings hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - BVerwGE 45, 172 [BVerwG 30.05.1974 - BVerwG II C 6.73] - zum Umfang eines unmittelbar aus der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn abgeleiteten Beihilfeanspruchs bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nur eine Beihilfe angemessen sei, die zusammen mit der Versorgung - oder dem auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechneten Teil der Versorgung - den Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen davor bewahre, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein. Die nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährenden Leistungen lägen auf einer anderen Ebene als die (Beihilfe-) Leistungen des Dienstherrn, die er aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu erbringen habe und die sich nach dem durch den Beamtenstand - nicht allein durch die Menschenwürde - bestimmten Lebenszuschnitt richteten. Wie aber der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf BVerwGE 27, 189 (192, 193) [BVerwG 12.06.1967 - BVerwG VI C 28.67][BVerwG 12.06.1967 - VI C 28/67]in dieser Entscheidung mehrfach hervorgehoben hat, ist stets auf die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Ausnahmefalls abzustellen, nicht aber auf andere Fallgestaltungen.

34

Der im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich - wie der Beklagte mit Recht hervorgehoben hat - von jenem, der der Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Jener Fall betrifft die 1912 geborene Tochter eines früheren Polizeibeamten, die Waisengeld und Kinderzuschlag erhält und sich seit Jahren wegen hochgradiger Geistesschwäche bei dyscerebraler Entwicklungshemmung in psychiatrischen Anstalten befindet. Sie konnte wegen der Art und Dauer des Leidens eine angemessene Selbstvorsorge nicht treffen und war unverschuldet in eine Notlage geraten, in der sie bei Versagung der Beihilfe auf die Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Notlage war aber erst durch die Erkankung jener Hilfeempfängerin eingetreten. Die Versorgungsbezüge waren - wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat (BVerwGE 45, 172 [BVerwG 30.05.1974 - BVerwG II C 6.73] [183]) - für den normalen Lebensunterhalt zureichend. Sie genügten nur nicht den in diesem Ausnahmefall durch die erforderliche Anstaltsunterbringung der Beigeladener, erwachsenen besonderen finanziellen Belastungen. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit waren die Hinterbliebenenbezüge der Hilfeempfängerin hingegen sehr gering und lagen weit unter den Regelsätzen der Sozialhilfe einschließlich des Mehrbedarfs (§§ 22, 23 BSHG), so daß sie auch ohne Erkrankung einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe hatte. Sie erhielt vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1967 lediglich Versorgungsbezüge in Höhe von 88,58 DM monatlich. Diese vom Berufungsgericht nicht festgestellten Tatsachen können trotz § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit berücksichtigt werden, weil sie zwischen den Parteien unstreitig sind (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

35

Dieser abweichende Sachverhalt rechtfertigt eine andere Ermessensentscheidung. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nur, wegen der erst durch die Krankheit entstandenen besonderen finanziellen Belastungen helfend durch die Gewährung von Beihilfen einzugreifen, nicht aber auch eine ohne die Krankheit bestehende Notlage zu beseitigen und damit indirekt die Dienst- oder Versorgungsbezüge zu erhöhen. Denn nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung dürfen nur die im Gesetz festgelegten Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden (BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 [54] mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15] und 8, 28 [35]). Gesetz im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung, sondern nur das allgemeine Besoldungsgesetz und "jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt" (Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 -).

36

Nach alledem hat die Revision des Klägers nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.

37

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, weil nur ein Neubescheidungsurteil ergehen kann und im übrigen die Klage abzuweisen ist (BVerwGE 37, 57 [BVerwG 16.12.1970 - VI C 48/69] [61]). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger das Recht auf Gebührenfreiheit nach dem allein in Betracht kommenden § 188 VwGO nicht zusteht. Der Kläger macht keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf andere Fürsorgeleistungen im Sinne dieser Vorschrift geltend, sondern vielmehr einen Beihilfeanspruch. Dieser ist dem Sachgebiet des Beamtenrechts zuzuordnen, weil sich bei einer Abtretung seine Rechtsnatur als beamtenrechtlicher, auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhender Anspruch nicht ändert. Der mit der Klage verfolgte Zweck, dem Sozialhilfeträger zur Kostendeckung zu verhelfen, ist ebenso unerheblich. Denn die Regelung des § 188 VwGO stellt es nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (BVerwGE 18, 221 [226]; 47, 233 [238]). Auf § 118 BSHG kann sich der Kläger - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - nicht berufen. Denn § 118 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach § 188 Satz 2 VwGO "unberührt" bleibt, enthält eine Sonderregelung, die die Anwendbarkeit des § 118 BSHG ausschließt (vgl. BVerwGE 41, 115 [126]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 996,43 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke