Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1974, Az.: BVerwG VI B 21/74
Beschränkung einer Beihilfegewährung bei Pflege durch nahe Angehörige; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 21/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1973 - AZ: OVG I A 791/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin will mit ihrer Beschwerde offenbar den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen. Die Beschwerdebegründung verkennt jedoch den Unterschied zwischen einer Revisionsbegründung und einer Beschwerdebegründung und den an diese gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Für die Beurteilung, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist nur der innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangene Vortrag maßgebend, das ist hier die Beschwerdeschrift vom 22. Februar 1974. Die darin enthaltene Beschwerdebegründung läßt zumindest erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob sie den dargelegten Anforderungen entspricht. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil die vorliegende Rechtssache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Nach Nr. 4 Ziff. 5 Satz 3 BhV in der während der Pflegertätigkeit der Klägerin geltenden Fassung waren die Kosten für eine Pflege durch nahe Angehörige nicht beihilfefähig. Gemäß Nr. 4 Ziff. 4 Satz 3 und 4 BhV in der nunmehr geltenden Fassung ist eine nahen Angehörigen für die Pflege gewährte Vergütung beihilfefähig, wenn wegen Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben worden und dadurch ein Ausfall an Arbeitseinkommen eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen der nunmehr geltenden Regelung nicht mehr gegeben. Denn es ist weder festgestellt, daß dem beihilfeberechtigten verstorbenen Vater der Klägerin durch Zahlung einer Vergütung an sie Aufwendungen entstanden sind, noch hat die Klägerin eine Erwerbstätigkeit aufgegeben. Selbst wenn man den Gesichtspunkt der fehlenden Vergütung und den Umstand vernachlässigt, daß es hier um die Beihilfeberechtigung des Vaters der Klägerin und um eine Beihilfe zu den diesem entstandenen Aufwendungen geht, kann die Klägerin die begehrte Beihilfe nicht erhalten. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die frühere Regelung der Fürsorgepflicht aus § 79 BBG nicht voll Rechnung getragen hat. Denn jedenfalls die nunmehr geltende Regelung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67. - [RiA 1972, 112], mit weiteren Nachweisen), und es ist deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, daß ein über die Regelung in den Beihilfevorschriften hinausgehendes Zurückgreifen auf die allgemeine Vorschrift des § 79 BBG (Fürsorgepflicht) nur in Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte. Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Klägerin die gegenteilige Ansicht zu begründen versucht, insbesondere der Hinweis auf die Leistungspflicht der Krankenkassen, verkennt ersichtlich das Wesen der Beihilfe. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den beihilfeberechtigten Beamten (nicht den Pflegedienst leistenden Angehörigen) von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen. Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die Wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 10. August 1971).
Hiervon ausgehend kann in Fällen, in denen die Pflegetätigkeit von einem nahen Angehörigen ausgeübt wird, ohne daß dieser wegen dieser Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufgibt und damit einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleidet, die Nichtgewährung einer Beihilfe zu der dafür von dem beihilfeberechtigten Beamten gezahlten Vergütung - was hier vom Berufungsgericht nicht einmal festgestellt ist - nicht als unerträglich und das Wesen der Fürsorgepflicht verletzend angesehen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Fürsorgepflicht es gebietet, über die geltende Regelung hinaus auch in den Fällen eine Beihilfe zu gewähren, in denen der die Pflegetätigkeit ausübende nahe Angehörige zwar keine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, aber ohne die Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bedarf hier keiner Erörterung, weil nach den bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier ein solcher Fall nicht gegeben ist.
Im übrigen kann - das scheint die Beschwerde ebenfalls zu verkennen - die beihilferechtliche Rechtsposition dessen, dem gemäß Nr. 15 BhV Beihilfe zu den Aufwendungen des beihilfeberechtigten verstorbenen. Beamten zustellt, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht stärker sein als die des beihilfeberechtigten verstorbenen Beamten selbst.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 139 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.