Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1963, Az.: BVerwG VIII C 140/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 140/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 15.03.1962 - VG - O 3 I 62
Rechtsgrundlagen
- Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1) Nr. 12 Abs. 2
- Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1) Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 1962 wird in Ziffer II geändert:
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Beihilfeantrag des Klägers erneut zu entscheiden.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist verheirateter Oberpostrat und hat vier Kinder, von denen das älteste, die im Jahre 1939 geborene Tochter G..., seit März 1959 an Lungentuberkulose leidet und seitdem fast ständig in Heilstättenbehandlung ist. In der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. März 1961 betrugen die Kosten hierfür monatlich etwa 750 DM. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe des regelmäßigen Bemessungssatzes von 70 v.H. dieser Aufwendungen. Seinen Antrag, den Bemessungssatz der Beihilfe wie bisher um 20 v.H. auf 90 v.H. zu erhöhen, weil die Postbeamtenkrankenkasse, in der er freiwillig versichert ist, in ihren Satzungen einen Leistungsausschluß für die Heilbehandlung von Tuberkulose-Kranken festgelegt habe, lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, mit dem er auch das Vorliegen einer unbilligen Härte geltend gemacht hatte, beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Er beantragte, unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsbescheide die Beklagte zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 20 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen für die Tuberkuloseerkrankung seiner Tochter zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt:
Erfahrungsgemäß lasse sich etwa die Hälfte der Kosten einer Erkrankung durch eine ausreichende Versicherung abdecken. Für die andere Hälfte trete der Dienstherr ein. Könne der Bedienstete trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheitsfälle keine Leistungen erlangen, so erhöhe der Dienstherr die Beihilfe um 20 v.H. Habe dieser selbst eine Versicherungseinrichtung, wie hier die Postbeamtenkrankenkasse, zur Verfügung gestellt, so verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn er die Erhöhung mit der Begründung verweigere, die Versicherung sei nicht ausreichend und der Bedienstete hätte sich nicht mit einem in den Versicherungsbedingungen enthaltenen generellen Leistungsausschluß begnügen dürfen. Außerdem sei es ohne Bedeutung, auf welchen Gründen im Falle einer ausreichenden Versicherung der Ausschluß von den Leistungen beruhe. Wolle man aber einen Unterschied zwischen dem generellen und dem individuellen Leistungsausschluß machen, so müsse die zusätzliche Hilfe des Dienstherrn beim ersteren eingreifen; andernfalls würden diejenigen Bediensteten bevorzugt, welche nicht rechtzeitig vorgesorgt hätten.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte rechtzeitig und mit schriftlicher Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision mit dem Ziel der Abweisung der Klage ein. Sie rügt die Verletzung der Beihilfevorschriften.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der ... hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von 20 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen für die Tuberkuloseerkrankung der Tochter des Klägers verpflichtet.
Der Beihilfeanspruch des Klägers beurteilt sich nach den auf Grund des § 200 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337), jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801), zu § 79 dieses Gesetzes erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1). Diese konkretisieren die in § 79 BBG nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht für den Fall von Krankheiten, Geburten und Tod; durch sie hat sich der Dienstherr selbst gebunden, um allen Beamten gegenüber eine gleichmäßige Handhabung zu gewährleisten (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]). Ihre Anwendung und Auslegung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bezüglich ihrer demselben Zweck dienenden Vorläufer, der Beihilfengrundsätze 1942, bereits ausgesprochen hat(Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 -; Buchholz BVerwG 238.91, BGr. 1942 Nr. 1 = DVBl. 1963 S. 182), durch das Revisionsgericht nachprüfbar.
Nach Nr. 12 Abs. 2 BhV erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe um 20 v.H., wenn ein freiwillig Versicherter trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist, oder wenn die Leistungen eingestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Kläger der Meinung, der Begriff des Ausschlusses von den Leistungen für bestimmte Krankheiten trotz ausreichender Versicherung umfasse auch die Versagung von Leistungen in Fällen, in denen das Versicherungsunternehmen bestimmte Aufwendungen von vornherein und ganz allgemein von der Erstattung ausnimmt. Diese Auslegung der Nr. 12 Abs. 2 BhV ist mit deren Sinn und Zweck nicht vereinbar.
Die Beihilfevorschriften beruhen auf der Erwägung, daß den Beamten eine Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens durch freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse als eigene Leistung zugemutet werden kann und daß die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Sie bestimmen deshalb, daß nur der Teil der gesamten Aufwendungen durch Beihilfen gedeckt werden soll, der auch bei Abschluß einer zumutbaren Versicherung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen würde.
Bei der Festsetzung der ergänzend zur eigenen Vorsorge des Beamten tretenden Hilfe des Dienstherrn mußten die Beihilfevorschriften angesichts der Vielzahl der den Beihilfeberechtigten zur Verfügung stehenden Versicherungsunternehmen und Versicherungstarife notwendig von der durchschnittlichen Erstattung ausgehen, die im allgemeinen durch den Abschluß einer ausreichenden Versicherung erzielt werden kann. Dem Beamten bleibt nicht nur die Entscheidung überlassen, ob er sich zur Deckung des von ihm zu tragenden Anteiles der Gesamtaufwendungen überhaupt einer Versicherung bedienen will; auch die Höhe der Versicherungsleistungen hat er selbst durch die Wahl des entsprechenden Unternehmens und Tarifes zu bestimmen. Dem entspricht es, daß die Beihilfe ohne Rücksicht auf die Höhe der Versicherungsleistung gewährt wird. Wählt er ein Unternehmen, das im Gegensatz zu anderen Unternehmen für bestimmte Aufwendungen ganz allgemein keinen Versicherungsschutz übernimmt, so kann er daraus keinen Anspruch auf Erhöhung der Beihilfe herleiten. Ob in einem solchen Falle - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der bei der Postbeamtenkrankenkasse versicherten Beamten - überhaupt noch eine ausreichende Versicherung anzunehmen wäre, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
Nur wenn der Beamte trotz eigener zumutbarer Vorsorge durch Abschluß einer ausreichenden Versicherung eine Erstattung des durch die Beihilfe nicht gedeckten Teiles seiner Aufwendungen durch die Krankenkasse nicht erreichen kann, weil er für bestimmte Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen ist, erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe gemäß Nr. 12 Abs. 2 BhV um 20 v.H. Aus der Gesamtgestaltung des Beihilferechts wird deutlich, daß derartige Leistungsausschlüsse nur anzunehmen sind, wenn das Versicherungsunternehmen wegen des besonderen Risikos, das der Gesundheitszustand des zu Versichernden mit sich bringt, bestimmte Erkrankungen von der Deckung ausnimmt, obwohl es für Erkrankungen derselben Art grundsätzlich und regelmäßig Leistungen erbringt. Das sind insbesondere die Fälle des Ausschlusses bei sogenannten "mitgebrachten Leiden". Hier versagt die der Bemessung der Beihilfe zugrunde liegende Regel, daß sich eigene Vorsorge und die Beihilfe gegenseitig zu ergänzen haben. Denn hier kann der Beamte die der eigenen Vorsorge überlassene Quote nicht erreichen.
Andererseits aber ist die Krankheit als an sich versicherungsfähig bei der Bemessung der Quote in der Weise berücksichtigt worden, daß die Behilfevorschriften davon ausgehen, der Erkrankte werde einen Teil der Aufwendungen aus der Versicherung erhalten können, wenn er sich ausreichend versichert. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es würden auf diese Weise diejenigen Beamten belohnt, die die erforderliche Vorsorge zunächst vernachlässigt, sich auf die Stabilität ihrer Gesundheit verlassen und erst spät eine Versicherung abgeschlossen haben. Dabei würde unter anderem übersehen, daß einen beträchtlichen Teil der sogenannten "mitgebrachten Leiden" die ererbten Leiden ausmachen und daß das frühere Beihilferecht der Beihilfengrundsätze 1942 den Entschluß fördern konnte, auf eine Krankenversicherung zu verzichten.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Nach Nr. 12 Abs. 3 Ziffer 4 BhV kann die oberste Dienstbehörde die Bemessungssätze der Beihilfen in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erhöhen. Ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, ist eine vom Verwaltungsgericht in vollem Umfange nachprüfbare Tat- und Rechtsfrage. Wenn er vorliegt, ist es in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt, ob und in welchem Ausmaße sie die Beihilfe erhöht.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Postbeamtenkrankenkasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine Wohlfahrtseinrichtung der Deutschen Bundespost, der nur Postangehörige beitreten können. Die Bundespost gibt der Kasse Zuschüsse. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen beaufsichtigt sie und hat überwiegenden Einfluß auf ihre Organe. Die Tätigkeit in diesen Organen gilt als Dienst bei der Bundespost. Stellt demnach die Bundespost ihren Bediensteten die Postbeamtenkrankenkasse als Versicherungseinrichtung zur Verfügung, so dürfen die Bediensteten davon ausgehen, daß sie der ihnen zuzumutenden Selbstvorsorge durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages mit dieser Versicherungseinrichtung genügen können. Das Verwaltungsgericht hat deshalb richtig erkannt, daß es bei dieser Sachlage der Fürsorgepflicht widerspricht, wenn die Beklagte sich darauf beruft, die Lücke zwischen den beihilfefähigen Aufwendungen für die Erkrankung der Tochter des Klägers und der Beihilfe sei vom Kläger zu vertreten, denn er habe sich ein für ihn günstigeres Versicherungsunternehmen aussuchen können. Hier ist ein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Nr. 12 Abs. 3 Ziffer 4 BhV gegeben. Daß ein solcher nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen ist, bedeutet nicht etwa, daß bereits eine ausweglose Notlage eingetreten oder der Lebensunterhalt des Beihilfeberechtigten und seiner Familie gefährdet sein müßte. Es genügt allein schon, wenn die Bemessung der Behilfe nach den allgemeinen Regeln wegen besonderer Umstände als unzureichende Erfüllung der Fürsorgepflicht auch dann erscheint, wenn man in Betracht zieht, daß die Behilferegelung eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung ist, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfalle eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird. Eine außergewöhnliche Lage in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall darin zu erblicken, daß die Satzung der den Angehörigen der Bundespost als Versicherungseinrichtung zur Verfügung gestellten Postbeamtenkrankenkasse Aufwendungen für das Heilverfahren von Tuberkulose-Kranken von der Leistungspflicht ausnimmt, während andererseits die Bemessung des Regelsatzes in den Beihilfevorschriften von der Versicherbarkeit dieses Risikos zu zumutbaren Tarifen ausgeht. Dieses Auseinanderklaffen ist um so mehr als Ausnahmefall im Sinne der Nr. 12 Abs. 3 Ziffer 4 BhV anzuerkennen, als die Beihilfevorschriften selbst auf eine Abstimmung mit den durch die Mitgliedschaft zur Postbeamtenkrankenkasse bedingten Verhältnissen bedacht sind. Das erweist die Bestimmung in Nr. 15 Abs. 4 BhV, wonach der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse besondere Vorschriften zu erlassen.
Angesichts des aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sich ergebenden Betrages der durch die Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen des Klägers von monatlich 225 DM, dessen Höhe auch bei einem verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit vier Kindern erheblich ins Gewicht fällt, ist das Gericht der Auffassung, daß von dem Ermessen nur dann fehlerfrei Gebrauch gemacht wird, wenn die Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Tuberkuloseerkrankung seiner Tochter in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. März 1961 nach einem höheren als dem regelmäßigen Bemessungssatz gewährt wird. Hinsichtlich des Ausmaßes der gebotenen Erhöhung ist hingegen nicht nur eine einzige Entscheidung als ermessensfehlerfrei zu bezeichnen. Da die Sache deshalb insoweit nicht spruchreif ist, war gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 394 DM festgesetzt.