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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1974, Az.: BVerwG VI B 39.74

Erhöhung des Bemessungssatzes für eine beihilfeberechtigte Beamtin im Falle ihres Zusammenwohnens mit den durch den leiblichen Vater kinderzuschlagberechtigten und beihilfeberechtigten Stiefkindern; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 39.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.01.1974 - AZ.: V OVG A 58/72

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil der mit ihr geltend gemachte Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision nicht vorliegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, die im Revisionsverfahren im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu klären wären (BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; ständige Rechtsprechung). Die von der "Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob Nr. 12 Abs. 1 der Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) mit späteren Änderungen, zuletzt geändert durch AllgVwV vom 30. April 1970 (GMBl. S. 310) - BhV F. 1970 - (= Nr. 13 Abs. 1 der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 30. August 1972 [GMBl. S. 546] - BhV F. 1972 -), die Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe um 5 v. H. davon abhängig macht, daß der Beamte den Kinderzuschlag für das in seine Wohnung aufgenommene, "an sich kinderzuschlagberechtigende" Kind auch tatsächlich bezieht, wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären. Gemäß Nr. 12 Abs. 1 Satz 1 BhV F. 1970 beträgt die Beihilfe für den alleinstehenden Beihilfeberechtigten 50 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz erhöht sich gemäß Satz 2 a.a.O. für Beihilfeberechtigte, die im Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet sind, im Regelfall auf 55 v. H. und für jedes im Zeitpunkt der Antragstellung "kinderzuschlagberechtigende" Kind um je 5 v. H., höchstens jedoch auf 70 v. H. Dieser Satzteil ist eindeutig dahin zu verstehen, daß es sich um für den Antragsteller kinderzuschlagberechtigende Kinder handeln muß. Welche Kinder dies sind, ergibt sich aus den §§ 18 und 19 des Landesbesoldungsgesetzes, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1970 (GVBl. S. 361) - LBesG - (= §§ 18, 19 BBesG). § 19 Abs. 1 LBesG bestimmt, daß für dasselbe Kind nur ein Kinderzuschlag gewährt wird. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 LBesG wird dem Beamten für ein in seine Wohnung aufgenommenes Stiefkind (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 LBesG) Kinderzuschlag nicht gewährt, wenn die natürlichen Eltern Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Das Gesetz hat diese Anspruchskonkurrenz (vgl. BVerwGE 41, 237 [238]) in dieser Weise ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht (BVerfGE 31, 101 [BVerfG 04.05.1971 - 2 BvL 21/68] [108]) entschieden. Da der leibliche Vater der beiden Kinder, derentwegen die Klägerin die Erhöhung der Beihilfe von 55 v. H. auf 65 v. H. begehrt, Kinderzuschlag für sie erhält, steht der Klägerin für diese ihre Stiefkinder Kinderzuschlag nicht zu; sie sind für sie nicht "kinderzuschlagberechtigend". Daß die hier streitige Erhöhung des Beihilfesatzes an die konkrete Berechtigung, Kinderzuschlag zu beziehen, anknüpft, ist sachgerecht (vgl. dazu BVerwGE 21, 264 [BVerwG 28.06.1965 - BVerwG VIII C 80.64][BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64] [265]), also unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden.

3

Die von der Beschwerde angeführten Beispiele für angeblich unbillige Folgen dieser Auslegung der Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BhV F. 1970 (= Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BhV F. 1972) berühren den vorliegenden Fall nicht. Denn sie beziehen sich auf Nr. 12 Abs. 2 BhV F. 1970 (= Nr. 13 Abs. 3 BhV F. 1972), eine Regelung, die hier nicht einschlägig ist, weil sie nur die Bemessung der Beihilfe für beihilfefähige Aufwendungen der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau betreffen. Ob in solchen Fällen die Bemessung der Beihilfe nach Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BhV F. 1970 (= Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BhV F. 1972), soweit sie an Stiefkinder anknüpft, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

4

Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Rechtsfrage, ob die nach der dargelegten Auffassung des beschließenden Senats hinsichtlich der Anknüpfung an die konkrete Berechtigung, Kinderzuschlag zu beziehen, eindeutige Regelung der Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BhV F. 1970 (= Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BhV F. 1972) mit der Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG = § 79 BBG) vereinbar ist, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Dienstherr zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der Gestalt von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen kann, die ungeachtet damit u. U. verbundener Härten generalisieren dürfen (vgl. besonders BVerwGE 27, 189 [193]), daß zwar in besonderen Fällen auch ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht geboten sein kann (BVerwGE 22, 160 [163 ff.]; 27, 189 [192 f.]), dies aber nur zulässig ist, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwGE 38, 134[BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138]). Davon kann bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art, in dem es um einen Unterschied von 10 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen bei der Bemessung der Beihilfe geht, nicht die Rede sein.

5

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier