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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1970, Az.: BVerwG VI C 77.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 77.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.1965 - AZ: OVG VI A 209/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1970 in Würzburg
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1963 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1965 werden im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1961 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe 13 a der Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1960 (GV.NW. S. 357) zu gewähren.

Insoweit werden der Bescheid des Regierungspräsidenten in D... vom 12. September 1962 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. November 1962 aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der als Gewerbeoberlehrer im Jahre 1953 als zweiter Direktorstellvertreter an der Allgemeinen Berufsschule in E... eingesetzt worden war, wurde durch Urkunde des Rates der Stadt E... vom 9. Juli 1954 zum Direktorstellvertreter ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 1954 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 12 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG 54 - vom 9. Juni 1954 (GV.NW. S. 162) eingewiesen.

2

Nach dem Inkrafttreten des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - BesAG - vom 13. Mai 1958 (GV.NW. S. 149) setzte der Oberstadtdirektor durch Bescheid vom 29. Juni 1959 das Besoldungsdienstalter - BDA - des Klägers neu fest. Dabei wurde gemäß § 24 Abs. 1 BesAG in Verbindung mit der Überleitungsübersicht dieses Gesetzes folgende Überleitung des Klägers vorgenommen:

Altes Recht (LBesG 54):
BesGr. am 1. April 1957:A 12
BesGr. ab 1. Januar 1958:A 14 + 50 DM Stellenzulage
Neues Recht (BesAG):
BesGr. ab 1. April 1957: A 11 b
BesGr. ab 1. Januar 1958:A 13 + 55 DM Stellenzulage.
3

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - vom 3. Juni 1958 (GV.NW. S. 241) wurde der Kläger durch Urkunde vom 28. September 1959 mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum "Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule" ernannt.

4

Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in D... vom 5. November 1960 wurde der Kläger auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - ÄndBesAG - vom 30. Mai 1960 (GV.NW. S. 107) mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 aus der bisherigen BesGr. A 13 Fußnote 3 in die neue BesGr. A 14 "übergeleitet" und sein BDA in dieser Besoldungsgruppe festgesetzt. Als bisherige und neue Amtsbezeichnung wurde "Direktorstellvertreter" angeführt.

5

Mit Verfügung vom 28. Februar 1961 teilte der Regierungspräsident in D... dem Kläger mit, der Kultusminister habe die Überleitung und Neufestsetzung des BDA der Berufsfachschuldirektoren und ihrer Stellvertreter beanstandet mit der Begründung, "daß weder im Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz vom 30.5.1960 noch im Besoldungsgesetz in der Fassung vom 8.11.1960 eine Überleitung von Berufsfachschuldirektoren in die BesGr. A 14 a LBO und ihrer Stellvertreter in die BesGr. A 14 LBO vorgesehen ist." Die Vorschrift des § 6 ÄndBesAG könne nicht angewendet werden, da dieses Gesetz eine Überleitung von Berufsfachschuldirektoren und ihrer Stellvertreter in die BesGr. A 14 a und A 14 nicht beinhalte. Der Kläger müsse damit rechnen, daß die Verfügung vom 5. November 1960 aufgehoben werde und er anstelle der bisherigen Dienstbezüge den Grundgehaltsatz seiner alten Besoldungsgruppe nach Anlage 1 des Besoldungserhöhungsgesetzes vom 20. Dezember 1960 (GV.NW. S. 457) erhalte.

6

Durch Bescheid vom 12. September 1962 hob der Regierungspräsident seinen Bescheid vom 5. November 1960 auf und teilte dem Kläger mit, daß er künftig seine Bezüge aus der BesGr. A 13 Fußnote 3 BesAG erhalten werde, in der er sich am 30. September 1959 befunden habe. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle in D... sei angewiesen worden, die hiernach eventuell überzahlten Dienstbezüge wieder einzuziehen; den einzuziehenden Betrag werde diese Behörde noch mitteilen.

7

Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 12. November 1962 zurück mit der Begründung, die Überleitung in die BesGr. A 14 habe gegen besoldungs- und haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, die für die Zeit ab 1. April 1961 eventuell überzahlten Bezüge seien zurückzufordern gewesen.

8

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 12. September 1962 und vom 12. November 1962 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 Dienstbezüge aus der BesGr. A 14 LBesG 60 zu zahlen,

9

hilfsweise,

das beklagte Land zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 Bezüge aus der BesGr. A 13 a LBesG 60 zu gewähren,

10

hatte in den beiden Vorinstanzen mit dem Hauptantrag Erfolg. Das Berufungsurteil vom 17. Dezember 1965 ist im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Nach § 94 Abs. 1 LBG 54 und 62 erhalte der Beamte Dienstbezüge nach dem Besoldungsgesetz. Gemäß § 3 LBesG erhalte er sie von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam werde. Er habe also einen Rechtsanspruch auf Gehalt auch dann, wenn im Haushaltsplan keine Mittel für seine Stelle ausgebracht seien. Nach § 24 der Reichshaushaltsordnung, die auch im Lande Nordrhein-Westfalen gelte, würden Ansprüche Dritter durch den Haushaltsplan nicht aufgehoben. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, ob in den Haushaltsplänen für 1959, 1960 und 1961 Planstellen der BesGr. A 14 a für Direktoren und der BesGr. A 14 für Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen in dem erforderlichen Maße eingesetzseien.

12

Von den Leitern der berufsbildenden Schulen und ihren Stellvertretern seien in der Besoldungsordnung A LBesG 54 nur Direktoren und Direktorstellvertreter der Staatlichen Berufsfachschule für Metallindustrie in I... (Direktor in A 14), der Staatlichen Glasfachschule in R... (A 15) und der Staatlichen Handels- und Gewerbeschule für Mädchen in R... (A 15) erwähnt. Die übrigen Direktoren und Direktorstellvertreter der Berufsfachschulen seien Kommunalbeamte gewesen und hätten in den vormals preußischen Landesteilen ihre Besoldung bis zum 31. März 1953 nach dem Preußischen Gewerbe- und Handelslehrer- Besoldungsgesetz - GBG - vom 16. April 1928 (Pr. GS S. 89) erhalten, das erst mit Wirkung vom 1. April 1953 gemäß § 10 Abs. 1 des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes vom 11. August 1953 (GV.NW. S. 323) außer Kraft getreten sei. Diese Vorschrift habe weiter bestimmt, daß sich die Besoldung der "Berufsschullehrer", zu denen auch die Lehrer an Berufsfachschulen gerechnet werden maßten, nach dem Besoldungsgesetz in der für die Landesbeamten geltenden Fassung richte. Diese Lehrer seien durch die Verordnung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Überleitung der Berufsschullehrer in die Besoldungsgruppen des Landesbeamtengesetzes vom 8. Dezember 1953 (GV.NW. S. 409) in diese Besoldungsgruppen übergeleitet worden. Die Gemeinden und die Gemeindeverbände als Träger der Berufs- und Berufsfachschulen seien nach § 22 LBesG 54 und Nr. 86 der Verordnung zur Ausführung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1956 (GV.NW. S. 81) verpflichtet gewesen, die Dienstbezüge der mit Landesbeamten vergleichbaren Beamten nach den für diese geltenden Vorschriften zu regeln und ihre Beamten in die Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen einzustufen. Auf Grund dieser Vorschriften und eines Erlasses des Kultusministers vom 7. Januar 1957 habe die Stadt E... mit Wirkung vom 1. Januar 1958 die Direktoren der Berufsschulen in die BesGr. A 15 und die Direktorstellvertreter in die BesGr. A 14 mit Zulage (50 DM) eingestuft, weil diese Schulen wegen ihrer umfangreichen Bildungseinrichtungen bei Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen und Fachschulen mit Abendklassen über das Bildungsziel der Berufsschulen hinausgegangen seien und (nach einer Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom Dezember 1956) mit der Staatlichen Handels- und Gewerbeschule für Mädchen in R... vergleichbar gewesen seien. Dementsprechend sei der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in eine Planstelle der BesGr. A 14 mit einer Stellenzulage von 50 DM (nach dem am 21. Mai 1958 verkündeten Besoldungsanpassungsgesetz: BesGr. A 13 mit einer Stellenzulage von 55 DM nach Fußnote 3) eingewiesen worden.

13

Diese besoldungsrechtliche Lage des Klägers habe bei Inkrafttreten des Schulverwaltungsgesetzes am 1. Oktober 1959 bestanden, durch das alle Lehrer an öffentlichen Schulen in den Landesdienst übergeführt worden seien. Dieser Dienstherrnwechsel sei nicht kraft Gesetzes eingetreten, sondern sei jeweils durch besondere Verwaltungsakte durchzuführen gewesen. Dazu habe § 34 Abs. 1 SchVG bestimmt:

"(1)
Soweit die an den öffentlichen Schulen im Sinne des § 22 Abs. 1 im Beamtenverhältnis beschäftigten Lehrer nicht Beamte des Landes sind, sind sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend ihrem bisherigen Dienstverhältnis als Beamte auf Lebenszeit, auf Widerruf, auf Probe oder zur Wiederverwendung in den Dienst des Landes zu übernehmen; die Übernahme wirkt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück."

14

Die Lehrer hätten - wie auch der Kläger - vom Lande als dem neuen Dienstherrn eine Ernennungsurkunde erhalten, durch die sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in ein ihrem bisherigen Dienstverhältnis entsprechendes Beamtenverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen berufen worden seien.

15

Die von den übernommenen Leitern der Berufsfachschulen und ihren Stellvertretern zu führenden Amtsbezeichnungen seien in der Anordnung der Landesregierung vom 16. September 1959 (GV.NW. S 143) festgesetzt worden. Der Kläger habe die Amtsbezeichnung "Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule" erhalten.

16

Die besoldungsrechtliche Überleitung sei gemäß § 3 Abs. 2 ÄndBesAG wie folgt geregelt gewesen:

"Werden auf Grund des § 34 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV.NW. S. 241) übernommene Lehrkräfte bei ihrer Überleitung in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt eingereiht, so behalten sie für ihre Person das Grundgehalt und den Ortszuschlag ihrer bisherigen Besoldungsgruppe. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteil des Grundgehalts."

17

Diese Bestimmung sei in die Bekanntmachung der Neufassung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG 60 - vom 8. November 1960 (GV.NW. S. 357) als § 24 a Abs. 2 mit demselben Wortlaut übernommen worden. Die sich aus § 2 ÄndBesAG mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 ergebende Fassung der Besoldungsordnung A sehe keine Direktoren von Berufsfachschulen mit weniger als zehn Lehrerstellen und ohne Sondereinrichtungen vor, sondern - in BesGr. A 14 a - nur den

Direktor einer Berufsfachschule mit mindestens 10 Lehrerstellen, der mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde besondere über den Unterricht der Pflichtschüler einer Berufsschule hinausgehende Einrichtungen in größerem Umfang angegliedert sind.

18

In der dem Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz als Anlage 2 und der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. November 1960 als Anlage 4 beigefügten Überleitungsübersicht zu § 24 a seien die Direktoren und Direktorstellvertreter der (allgemeinen) Berufsfachschulen, die nicht die Merkmale der BesGr. A 14 a aufwiesen, ebenfalls nicht erwähnt. Demnach habe das Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz weder ihre Amtsbezeichnungen geändert noch eine Überleitung in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt eingeführt. Aus welcher Besoldungsgruppe sie zu besolden seien, sei offengelassen worden, so daß hier eine Gesetzeslücke bestehe. Diese Lücke sei auch durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung der Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht - Überleitungsgesetz - vom 27. März 1962 (GV.NW. S. 123) nicht ausgefüllt worden. Der bisherige einschränkende Zusatz bei der BesGr. A 14 a sei durch das Überleitungsgesetz in eine Fußnote (1) übernommen worden, ohne daß damit eine besoldungsrechtliche Aufgliederung der Direktoren von Berufsfachschulen verschiedenen Umfanges oder verschiedener Bedeutung stattgefunden hätte.

19

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besoldung, der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehöre, erfordere, daß jeder Beamte seine Besoldung aus einer gesetzlich festgelegten Besoldungsgruppe gemäß der ihm zugewiesenen Planstelle erhalte (BVerwGE 18, 293). Das ergebe sich auch aus § 49 BRRG, wonach der Beamte Anspruch auf die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge habe. Nach § 50 Abs. 1 BRRG hätten die Länder die Pflicht, die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen gesetzlich zu regeln. Wenn - wie hier - diese gesetzliche Regelung unterblieben sei, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, aus welcher Besoldungsgruppe der Rechtsanspruch des Beamten auf Besoldung sich rechtfertigen lasse.

20

Hinzu komme, daß die Überleitungs- und Festsetzungsverfügung vom 5. November 1960 - ohne jeden Vorbehalt - den Kläger in die BesGr. A 14 übergeleitet und das BDA festgesetzt habe. Dieser begünstigende Verwaltungsakt habe nur widerrufen werden können, wenn er gesetzwidrig gewesen sei. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Besoldungsordnung (einschließlich ihrer Anlagen) eine dem Kläger ungünstigere Regelung getroffen hätte. Da die Besoldungsordnung aber gar keine Regelung getroffen habe, könne von einem gesetzwidrigen Verwaltungsakt keine Rede sein. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Besoldungsanpassungsgesetz bereits zu Direktorstellvertretern an Berufsfachschulen ernannten Beamten schlechter zu stellen als die erst danach ernannten. Hier würden gleichzubewertende Tatbestände ohne vernünftigen Grund ungleich behandelt, so daß aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken zu erheben wären. Schließlich gehöre der Anspruch des Beamten auf eine dem übertragenen Amt entsprechende Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), so daß gerade im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Besoldung des Direktorstellvertreters der Berufsfachschule für Mädchen in R... der Anspruch des Klägers auch insoweit gerechtfertigt sei.

21

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.

22

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

23

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Lücke im Besoldungsrecht des beklagten Landes ausgegangen. § 34 SchVG könne als ausreichende besoldungsmäßige Regelung angesehen werden. Sollte dagegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zutreffen, so bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, die Gesetzeslücke durch Auslegung zu schließen.

25

II.

Die Revision des Beklagten ist nur teilweise begründet.

26

Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid des Regierungspräsidenten in D... vom 12. September 1962 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. November 1962. Hierdurch wurde der Bescheid vom 5. November 1960, mit dem der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 14 übergeleitet worden war, rückwirkend ab 1. April 1961 aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunkt nur Dienstbezüge aus der BesGr. A 13 Fußnote 3 zustehen. Das Berufungsgericht hat zwar nicht darüber entschieden, ob und in welchem Umfang der Bescheid vom 12. September 1962 eine rückwirkende Rücknahme enthält. Das Revisionsgericht kann jedoch unabhängig davon den Inhalt des - insoweit nach seinem Wortlaut nicht eindeutigen - Bescheides selbst ermitteln (vgl. u.a.Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG VI C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1]). Daß mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 1962 der Bescheid vom 5. November 1960 rückwirkend zum 1. April 1961 zurückgenommen worden ist, ergibt sich aus folgendem: Mit der am 14. März 1961 zugestellten Verfügung vom 28. Februar 1961 wurde dem Kläger die nach Ansicht des Beklagten gegebene Rechtslage mitgeteilt und er außerdem darauf hingewiesen, daß die mit dieser Verfügung gegebene Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung in bisheriger Höhe dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegenstehe. In dem angefochtenen Bescheid vom 12. September 1962 wurde auf diese Verfügung Bezug genommen und außerdem ausgeführt, die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle in D... sei angewiesen worden, die eventuell überzahlten Dienstbezüge wieder einzuziehen. In dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 1962 wurde schließlich ausgeführt, die ab 1. April 1961 eventuell überzahlten Dienstbezüge seien zurückzufordern gewesen; im Hinblick auf die Verfügung vom 28. Februar 1961 könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Diese Formulierungen befassen sich nach ihrem Wortlaut zwar mit der Frage der Rückforderung überzahlter Bezüge. Sie bringen jedoch deutlich und für den Kläger bei verständiger Würdigung auch ohne weiteres erkennbar zum Ausdruck, daß der Bescheid vom 5. November 1960 rückwirkend zum 1. April 1961 zurückgenommen werden sollte (vgl. hierzu auchUrteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 42 = RiA 1970, 74]).

27

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung von seit dem 1. April 1961 überzahlten Dienstbezügen. Denn der Beklagte hat keinen wirksamen Rückforderungsbescheid erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die einschneidende Maßnahme der verbindlichen Anordnung der Rückzahlung überzahlter Bezüge durch Leistungsbescheid (Rückforderungsbescheid) eindeutig sein (vgl.Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - [DÖD 1969, 115] unter Hinweis auf BVerwGE 29, 310 [312]). Das ist hier nicht der Fall. In dem Rücknahmebescheid vom 12. September 1962 ist insoweit lediglich ausgeführt, die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle sei angewiesen worden, eventuell überzahlte Dienstbezüge wieder einzuziehen. Dies kann, wie der erkennende Senat in einem ähnlichen Fall in seinemUrteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - entschieden hat, nicht als Rückforderungsbescheid angesehen werden, sondern nur als Hinweis auf einen behördeninternen Vorgang und allenfalls als Ankündigung, die überzahlten Bezüge würden demnächst zurückgefordert werden. Dies gilt hier um so mehr, als in dem Bescheid nur von "eventuell überzahlten Dienstbezügen" die Rede ist. Dabei kann offenbleiben, ob ein Rückforderungsbescheid nur "dem Grunde nach" überhaupt zulässig ist. Ein Rückforderungsbescheid kann auch nicht in dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 1962 gesehen werden, in dem u.a. ausgeführt ist: "Die ab 1.4.1961 eventuell überzahlten Dienstbezüge waren zurückzufordern." Diese Formulierung kann bei unbefangener Betrachtung nur so verstanden werden, als wäre ein Rückforderungsbescheid ergangen, der durch den Widerspruchsbescheid bestätigt werde, was aber nicht der Fall war. Jedenfalls läßt auch der Widerspruchsbescheid die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Rückforderung vermissen, so daß der Kläger - und hierauf kommt es entscheidend an - den Widerspruchsbescheid bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht als verbindlichen Ausspruch über den Rückforderungsanspruch des Beklagten auffassen konnte oder gar mußte.

28

Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bescheides vom 5. November 1960 durch die angefochtenen Bescheide hängt in erster Linie davon ab, nach welcher Besoldungsgruppe der Kläger in der strittigen Zeit Dienstbezüge zu beanspruchen hatte. Gleichfalls hiernach beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidung des Beklagten, dem Kläger stünden ab dem Zeitpunkt der Rücknahme (1. April 1961) nur Dienstbezüge aus der BesGr. A 13 Fußnote 3 zu, in die er bei seiner Übernahme in den Landesdienst eingereiht gewesen sei.

29

Entgegen der Ansicht der Revision ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß in bezug auf die Höhe des Besoldungsanspruchs des Klägers, d.h. die für ihn maßgebende Besoldungsgruppe, eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch Richterspruch auszufüllen ist. Diese Gesetzeslücke bestand allerdings - und insoweit ist der Revision und dem Oberbundesanwalt zu folgen - nicht schon im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in den Landesdienst ab 1. Oktober 1959. Das ergibt sich aus folgendem: Bevor der Kläger auf Grund des § 34 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - vom 11. Juni 1958 (GV.NW. S. 241) in den Landesdienst übernommen wurde, war er Beamter der Stadt Essen. Als solchen galten für ihn gemäß § 1 Nr. 1 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - BesAG - vom 13. Mai 1958 (GV.NW. S. 149) die Vorschriften dieses Gesetzes. Die diesem Gesetz als Anlage beigefügten Besoldungsordnungen galten jedoch für Kommunalbeamte - und damit auch für den Kläger - nicht unmittelbar. Die Ämter und Amtsbezeichnungen der Kommunalbeamten und damit die Zuordnung der Ämter dieser Beamten zu den einzelnen Besoldungsgruppen waren nicht in den Besoldungsordnungen enthalten mit der Folge, daß sich die Höhe ihres Besoldungsanspruchs nicht unmittelbar aus den Besoldungsordnungen ergab. Diese Beamten waren vielmehr, soweit sie mit Landesbeamten vergleichbar waren, gemäß § 29 Abs. 1 BesAG in die entsprechenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen einzureihen. Damit wurde ihr Besoldungsanspruch der Höhe nach festgelegt. Demgemäß war der Kläger im Zeitpunkt seiner Übernahme in den Landesdienst in die BesGr. A 13 Fußnote 3 (= unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 55 DM) eingereiht.

30

Mit dem Wirksamwerden (1. Oktober 1959) der durch Urkunde vom 28. September 1959 ausgesprochenen Ernennung war der Kläger Landesbeamter geworden. Es galten für ihn weiterhin die Vorschriften des Besoldungsanpassungsgesetzes. Nicht mehr anwendbar war für ihn als Landesbeamten allerdings Kapitel III des Besoldungsanpassungsgesetzes, insbesondere dessen § 29. An sich hätten nunmehr die Besoldungsordnungen des Besoldungsanpassungsgesetzes für den Kläger unmittelbar gegolten. Da jedoch die ehemals kommunalen Ämter der Direktoren und Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen in den Besoldungsordnungen des Besoldungsanpassungsgesetzes nicht enthalten waren und diese Besoldungsordnungen auch nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Schulverwaltungsgesetzes entsprechend geändert wurden, regelten sie auch nicht die Zuordnung des Amtes des Klägers zu einer bestimmten Besoldungsgruppe und die sich daraus ergebende Höhe seines Besoldungsanspruchs. Durch die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erlassene Anordnung der Landesregierung vom 16. September 1959 (GV.NW. S. 143) wurden zwar die Amtsbezeichnungen der nach § 34 SchVG übernommenen Lehrer festgelegt und dem Kläger auf Grund dieser Anordnung mit seiner Ernennung durch Urkunde vom 28. September 1959 die Amtsbezeichnung "Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule" verliehen. Damit war aber nur die Amtsbezeichnung des dem Kläger durch die genannte Urkunde verliehenen und in den Besoldungsordnungen nicht aufgeführten Amtes geregelt, nicht aber auch die Zuordnung dieses Amtes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe und damit die Höhe des Besoldungsanspruchs.

31

Für die Besoldung der Beamten gilt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, d.h. die Dienstbezüge der Beamten sind durch Gesetz zu regeln und ihr Anspruch auf Dienstbezüge ist grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung gegeben. Dementsprechend bestimmt auch § 50 Abs. 1 BRRG, daß die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen gesetzlich zu regeln sind und nur durch Gesetz geändert werden können. Als gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist einerseits zwar nicht schon die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen (vgl. BVerwGE 18, 293 [298]), andererseits aber auch nicht nur das (allgemeine) Besoldungsgesetz. Es genügt vielmehr jede (mit dem Besoldungsgesetz ranggleiche) gesetzliche Regelung auch außerhalb des allgemeinen Besoldungsgesetzes, die die Dienstbezüge der Beamten festlegt.

32

Eine solche gesetzliche Regelung des Besoldungsanspruchs enthielt hier im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in den Landesdienst die Vorschrift des § 34 Abs. 1 SchVG. Wenn diese Vorschrift bei der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere dem Fehlen einer Zuordnung des Amtes des Klägers zu einer Besoldungsgruppe des Besoldungsanpassungsgesetzes, bestimmt, daß die an öffentlichen Schulen im Sinne des § 22 Abs. 1 SchVG beschäftigten Lehrer, die nicht Beamte des Landes sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes "entsprechend ihrem bisherigen Dienstverhältnis" als Beamte auf Lebenszeit usw. in den Landesdienst zu übernehmen sind, so kann das, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des umfassenden Ausdrucks "Dienstverhältnis", sinnvollerweise nur bedeuten, daß sich die Rechtsstellung des übernommenen Beamten abgesehen vom Wechsel des Dienstherrn durch die Übernahme nicht ändern, also einschließlich des Besoldungsanspruchs (Besoldungsstatus) unberührt bleiben soll. Die Höhe des Besoldungsanspruchs des Klägers war demnach auch nach seiner Übernahme in den Landesdienst durch § 34 Abs. 1 SchVG gesetzlich geregelt, und zwar in der Weise, daß er seine im Zeitpunkt der Übernahme in den Landesdienst innegehabte besoldungsrechtliche Rechtsstellung behielt.

33

Es ist auch verständlich, daß der Gesetzgeber, wie der Beklagte vorgetragen hat, anläßlich der Übernahme einer großen Zahl von Lehrern im Zuge der Neuordnung des Schulwesens bei der Vielzahl der vorhandenen und unorganisch gewachsenen Schulformen nicht zugleich mit dem Inkrafttreten des Schulverwaltungsgesetzes die Besoldung dieser Beamten durch Änderung und Ergänzung der Besoldungsordnungen geregelt hat, sondern es insoweit, jedenfalls zunächst, im Wege der Rechtsstandwahrung gemäß § 34 Abs. 1 SchVG bei der bisherigen Regelung belassen hat. Dies leuchtet um so mehr ein, als allgemein erforderliche Änderungen des Besoldungsgefüges bei der Beratung und Verabschiedung des Besoldungsanpassungsgesetzes zurückgestellt worden und einem späteren Gesetz vorbehalten geblieben waren (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Bd. 2, S. 1034 [D]).

34

Anders - und insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - ist jedoch die Rechtslage seit dem Erlaß des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - ÄndBesAG - vom 30. Mai 1960 (GV.NW. S. 107) zu beurteilen.

35

Bei der durch § 34 SchVG getroffenen Regelung konnte es sich, soweit sie den Besoldungsstatus der in den Landesdienst übernommenen Beamten betrifft, ihrer Art nach von vornherein nur um eine vorübergehende und bis zur Regelung des Besoldungsanspruchs dieser Beamten durch entsprechende Änderung der Besoldungsordnungen geltende Maßnahme handeln. Das Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz hat zwar das Amt des Klägers auch in den durch dieses Gesetz neugefaßten Besoldungsordnungen nicht aufgeführt, also keine ausdrückliche Regelung des Besoldungsstatus des Klägers gebracht. Das allein ist aber aus folgenden Gründen nicht entscheidend: Nach Teil I, Allgemeines, der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Drucksachen, Bd. 2, Drucksache Nr. 196, S. 23) sollte dieses Gesetz den Abschluß der mit dem Überbrückungsgesetz vom 16. Juli 1957 (GV.NW. S. 173) und dem Besoldungsanpassungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV.NW. S. 149) eingeleiteten Anpassungsgesetzgebung bringen. Mit diesem Gesetz sollten vor allem auch die erforderlichen Korrekturen in der Eingruppierung der Beamten, die im Rahmen der Verabschiedung des Besoldungsanpassungsgesetzes zurückgestellt worden und einem späteren Gesetz vorbehalten geblieben waren (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Bd. 2, S. 1034 [D]), durchgeführt werden. Zu den Schwerpunkten des Änderungsgesetzes gehörte vor allem die Neuordnung der Lehrerbesoldung, ausgehend von den Volksschullehrern, und die damit notwendig werdenden Veränderungen der besoldungsrechtlichen Eingruppierung der sogenannten Zwischenlehrer (Realschullehrer, Hilfsschullehrer, Lehrer an berufsbildenden Schulen). Nach den übereinstimmenden Äußerungen des Vertreters der Regierung (des Finanzministers) und der Sprecher der Landtagsfraktionen in der ersten Lesung des Regierungsentwurfs und eines Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD (Drucksache Nr. 200) am 13. Januar 1960 sollte das Änderungsgesetz, vor allem auch hinsichtlich der Besoldung der gesamten Lehrer, ein endgültiges Besoldungsgesetz für das Land schaffen (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Bd. 2, S. 1034, 1038, 1041 und 1044). Diese Materialien sprechen einmal dafür, daß mit dem Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz und den diesem beigefügten Besoldungsordnungen die Besoldung aller Beamten abschließend neu geregelt werden sollte, und zum anderen dagegen, daß die - besoldungsrechtlich nur als vorübergehend anzusehende - Regelung des § 34 SchVG auch nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes für die nach dieser Vorschrift in den Landesdienst übernommenen Lehrer oder eines Teils davon noch weitergelten sollte. Es sind auch sonst den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für eine solche Fortgeltung zu entnehmen, auch nicht in bezug auf die hier strittigen Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule sowie in bezug auf die nicht in BesGr. A 14 a aufgeführten Direktoren einer Berufsfachschule. Im Gegenteil: Nach § 2, I. Besoldungsordnung A, Nrn. 14 und 15 des Regierungsentwurfs (Drucksache Nr. 196) sollte in BesGr. A 12 eingefügt werden: "Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule" sowie in BesGr. A 13: "Direktor einer Berufsfachschule". Da die beiden genannten Ämter in der Besoldungsordnung A in der im Zeitpunkt der Einbringung des Regierungsentwurfs geltenden Fassung nicht enthalten waren, konnten damit nur die Direktorstellvertreter und die Direktoren an Berufsfachschulen gemeint sein, die gemäß § 34 SchVG in den Landesdienst übernommen und deren Amtsbezeichnungen durch die Anordnung vom 16. September 1959 festgesetzt worden waren. Der Regierungsentwurf zur Besoldungsordnung A hat allerdings, gerade was die Besoldung der Lehrer betrifft, während der Beratungen in dem zu diesem Zweck eingesetzten Sonderausschuß des Landtages zahlreiche und entscheidende Änderungen und Erweiterungen erfahren. In der vom Sonderausschuß vorgeschlagenen Fassung der Besoldungsordnung A (Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Drucksachen, Bd. 2, Drucksache Nr. 305), die schließlich Gesetz geworden ist, sind - soweit in diesem Zusammenhang von Interesse - nur aufgeführt: Bei BesGr. A 14: "Direktorstellvertreter eines in Besoldungsgruppe A 14 a eingestuften Direktors einer Berufsfachschule" und bei BesGr. A 14 a: "Direktor einer Berufsfachschule mit mindestens 10 Lehrerstellen, der mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde besondere über den Unterricht der Pflichtschüler einer Berufsschule hinausgehende Einrichtungen in größerem Umfang angegliedert sind". Die Ämter der übrigen gemäß § 34 SchVG in den Landesdienst übernommenen Direktoren und Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen waren dagegen darin nicht mehr enthalten. Nach den gesamten Umständen liegt hier ein im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unterlaufenes und nicht erkanntes Versehen vor. Denn der Sonderausschuß ging, wie sich aus dem Bericht des zweiten Berichterstatters, den dieser während der zweiten Lesung in der 42. Sitzung am 16. Mai 1960 erstattet hat (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Bd. 2, S. 1568 ff. [S. 1570]), ergibt, davon aus, daß die Neueingruppierung jedenfalls der Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen geregelt worden sei. Der zweite Berichterstatter trug vor, "daß der Direktorstellvertreter eines nach A 13 eingestuften Direktors einer Berufs- oder Berufsfachschule und der Leiter einer Berufsschule mit mindestens 5 Lehrerstellen, soweit dieser noch nicht in A 13 eingestuft ist, in die Gruppe A 12 a übernommen wurde" und weiter: "Direktorstellvertreter, Fachvorsteher und Abteilungsleiter sowie die hier aufgeführten Leiter einer Berufsschule mit 5 Lehrerstellen wurden auf einen einstimmigen Beschluß des Besoldungsausschusses nach 10jähriger Unterrichtszeit, frühestens jedoch am 1.4.1961, nach A 13 a übergeführt". In Wirklichkeit sind bei der BesGr. A 12 a aber nur Direktorstellvertreter eines in BesGr. A 13 a oder A 14 eingestuften Direktors einer Berufsschule angeführt, nicht auch Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule.

36

All das spricht dafür, daß hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Einstufung der nicht unter BesGr. A 14 fallenden Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule eine Gesetzeslücke vorliegt.

37

Der Beklagte kann dem nicht mit Erfolg durch den Hinweis auf das Fehlen einer Überleitungsregelung begegnen und daraus den Schluß ziehen, daß keine Gesetzeslücke gegeben sei, sondern für diese Beamten die besoldungsrechtliche Rechtsstandwahrung des § 34 SchVG fortgegolten habe. Gegen diese Argumentation spricht schon einmal der Umstand, daß im Regierungsentwurf die Direktorstellvertreter zwar bei der BesGr. A 12 aufgeführt wurden, nicht aber in der Überleitungsübersicht des Entwurfs. In dieser war vielmehr nur das bereits in der Besoldungsordnung A des Besoldungsanpassungsgesetzes enthaltene und im Regierungsentwurf ebenfalls bei der BesGr. A 12 genannte Amt des Direktorstellvertreters eines in BesGr. A 13 eingestuften Direktors einer Berufsschule aufgeführt. Es kann aber kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß - wäre der Regierungsentwurf Gesetz geworden - die in den Landesdienst übernommenen Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule mit dem Inkrafttreten des Gesetzes trotz Nichtaufnahme in die Überleitungsübersicht als in die BesGr. A 12 eingereiht anzusehen gewesen wären. Des weiteren ist festzustellen, daß in der Überleitungsübersicht überhaupt nur solche Ämter aufgeführt sind, die bereits in den bis dahin geltenden Besoldungsordnungen enthalten waren, nicht jedoch auch die Ämter der gemäß § 34 SchVG übernommenen ehemals kommunalen Beamten, deren Amtsbezeichnungen durch die Anordnung vom 16. September 1959 festgesetzt worden waren, obwohl ein Teil dieser Ämter in die neugefaßte Besoldungsordnung A aufgenommen worden ist (z.B. BesGr. A 8: Werkstattlehrer an einer Berufsfachschule, BesGr. A 12 a: Fachschuloberlehrer an einer Berufsfachschule und an einer Höheren Fachschule sowie Fachvorsteher an einer Berufsfachschule, BesGr. A 13 a: Direktor an einer Fachschule; in diesen Fällen sind in der Überleitungsübersicht nur die entsprechenden Ämter aufgeführt, die in der Besoldungsordnung A bereits enthalten waren, d.h. die Ämter, die im Landesdienst bereits vor Vollzug des § 34 SchVG vorhanden waren). Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß für die Besoldung dieser Beamten, die ebenfalls gemäß § 34 SchVG in den Landesdienst übernommen worden waren und für deren Besoldung zunächst gemäß § 34 SchVG ihr bisheriger Besoldungsstatus maßgebend geblieben war, ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Besoldungsanpassungsgesetz trotz Nichterwähnung in der Überleitungsübersicht die in der Besoldungsordnung A dieses Gesetzes vorgenommene Zuordnung zu den Besoldungsgruppen maßgebend war. Daraus folgt aber ebenfalls, daß auch aus dem Fehlen einer Überleitung in der Überleitungsübersicht nicht geschlossen werden kann, für die hier streitigen Direktorstellvertreter habe die besoldungsrechtliche Rechtsstandwahrung des § 34 SchVG fortgelten sollen.

38

Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, so würde sich außerdem die Frage ergeben, wann dann überhaupt das Besoldungsgesetz die Besoldung dieser Beamten geregelt hat und damit insoweit die Übergangsbestimmung des § 34 SchVG außer Kraft gesetzt worden ist. Denn eine Überleitung dieser Beamten in das neue Besoldungsrecht ist auch nicht durch das Dritte Besoldungsänderungsgesetz vom 15. Juni 1965 (GV.NW. S. 165) erfolgt.

39

Die Ansicht des Beklagten würde außerdem dazu führen, daß die Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule (BesGr. A 13 zuzüglich einer Stellenzulage von 55 DM) ab 1. April 1961 eine niedrigere Besoldung erhielten als die Fachvorsteher an einer Berufsfachschule, die ab diesem Zeitpunkt nach zehnjähriger Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden Schulen der BesGr. A 13 a zugeordnet werden. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sind sachliche Gründe, die dieses Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Es kann nicht angenommen werden und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber eine solche Regelung, die auch gegen den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) der Besoldung nach Maßgabe des Umfanges und der Bedeutung des Amtes sowie der damit verbundenen Verantwortung (auch im Vergleich zu anderen Ämtern) verstoßen würde, getroffen und gewollt hat.

40

Aus all diesen Umständen kann nur der Schluß gezogen werden, daß ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Besoldungsanpassungsgesetz in bezug auf die besoldungsrechtliche Einstufung der Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule, die nicht unter BesGr. A 14 fallen, eine Gesetzeslücke vorliegt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme in den Landesdienst (1. Oktober 1959), weil das genannte Gesetz - soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung - rückwirkend zum 1. Oktober 1959 in Kraft getreten ist (vgl. § 7 ÄndBesAG). Diese Gesetzeslücke ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht durch Art. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes vom 27. März 1962 (GV.NW. S. 123) geschlossen worden.

41

Es ist Aufgabe des Gerichts, diese Gesetzeslücke nach dem den gesamten Umständen zu entnehmenden mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auszufüllen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung nichts grundsätzlich anderes, und der Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht auf BVerfGE 8, 28 (35) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52] und BVerwGE 18, 293 (295 ff.)[BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60] berufen. Dieser Grundsatz und die angeführten Entscheidungen (ebenso neuerdingsUrteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 85.67 -) besagen nur, daß es dem Richter verwehrt ist, einem Beamten eine höhere Besoldung zu gewähren als das maßgebende Gesetz vorsieht, und zwar selbst dann, wenn die im Gesetz getroffene Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt. Das ist aber weder gleichbedeutend mit einem Verbot, eine im Besoldungsgesetz (versehentlich) nicht getroffene Regelung (Gesetzeslücke) nach den hierfür allgemein geltenden Grundsätzen zu schließen, noch ist daraus zu folgern, daß es im Rahmen der Beamtenbesoldung durch Richterspruch auszufüllende Gesetzeslücken von Rechts wegen nicht geben kann.

42

Das Gesetz hat hier - wie dargelegt - überhaupt keine (ausdrückliche) Regelung über die Höhe der Besoldung des Klägers getroffen, und zwar auch nicht in dem Sinn, daß ihm eine höhere Besoldung als im Zeitpunkt seiner Übernahme in den Landesdienst nicht zustehen soll, so daß diese Gesetzeslücke nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen auszufüllen ist.

43

Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die festgestellte Gesetzeslücke sei in der Weise zu schließen, daß dem Kläger Anspruch auf Dienstbezüge nach BesGr. A 14 zustehe. Unhaltbar ist schon die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, die Überleitungsverfügung vom 5. November 1960 könnte nur als rechtswidrig angesehen und zurückgenommen werden, wenn die Besoldungsordnung eine dem Kläger ungünstigere Regelung getroffen hätte. Da die Besoldungsordnung aber gar keine Regelung getroffen habe, könne von einem gesetzwidrigen Verwaltungsakt keine Rede sein. Diese Ansicht liefe darauf hinaus, daß ein Verwaltungsakt, der im Rahmen einer Gesetzeslücke ergeht, niemals rechtswidrig sein und daher auch nicht zurückgenommen werden kann. Der Verwaltungsakt würde damit zum eigenen Maßstab seiner Rechtmäßigkeit erhoben werden. Diese Auffassung ist unhaltbar. Liegt eine Gesetzeslücke vor, so ist diese nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu schließen. Die Rechtmäßigkeit ergangener Verwaltungsakte ist dann nach der so gewonnenen Rechtslage zu beurteilen. Ergibt sich dabei, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil er eine günstigere Regelung getroffen hat, so beurteilt sich seine Rücknehmbarkeit nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen.

44

Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis verstößt außerdem - und insoweit ist der Revision beizupflichten - gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers und kann deshalb nicht Rechtens sein (vgl.Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 114.67 - [DVBl. 1969, 462] unter Hinweis auf BVerfGE 8, 28 [34], BVerwGE 18, 293 [297];Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 85.67 -). Denn der Gesetzgeben hat nur ganz bestimmte Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule, zu denen der Kläger unstreitig nicht gehört, der BesGr. A 14 zugeordnet, nämlich solche an Berufsfachschulen, deren Direktor in BesGr. A 14 a eingestuft ist. In die BesGr. A 14 a sind aber nur Direktoren einer Berufsfachschule mit mindestens zehn Lehrerstellen und weiteren Voraussetzungen eingestuft. Auf Grund der eindeutigen Umschreibung der Direktoren sind durch die Verweisung bei BesGr. A 14 auf die BesGr. A 14 a auch die in BesGr. A 14 eingestuften Direktorstellvertreter eindeutig umschrieben. Dem ist aber gleichzeitig der erklärte Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, daß nur Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen, bei denen diese besonderen Voraussetzungen gegeben sind, herausgehoben und der BesGr. A 14 zugeordnet werden sollten, andere dagegen nicht. Das ist auch in dem Bericht des Sonderausschusses des Landtages eindeutig zum Ausdruck gekommen (vgl. 4. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Bd. 2, S. 1571 [A]). Art. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes ändert nichts an dieser Beurteilung, weil dadurch nur die für die Einstufung der Direktoren an Berufsfachschulen neben dem Erfordernis von mindestens zehn Lehrerstellen verlangten weiteren Voraussetzungen geändert wurden. Gegen eine differenzierende besoldungsrechtliche Bewertung der Ämter von Schulleitern und deren Stellvertreter nach der Zahl der Lehrerstellen und den mit der Schule verbundenen weiteren Einrichtungen bestehen auch keine Bedenken, weil es sich dabei um Umstände handelt, denen für die Bewertung des Umfanges und der Bedeutung des Amtes und der damit verbundenen Verantwortung sachliche Bedeutung beizumessen ist.

45

Fehl geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Einstufung des Direktorstellvertreters der Staatlichen Handelsund Gewerbeschule für Mädchen in R.... Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger zwar in Vollzug des § 22 LBesG 54 (entspricht § 29 Abs. 2 BesAG) entsprechend der besoldungsrechtlichen Einstufung dieses Beamten in die BesGr. A 14 LBesG 54 bzw. BesGr. A 13 Fußnote 3 BesAG eingereiht worden. Das kann aber nicht dazu führen, in der erwähnten Regelung über die Einstufung der Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen in die BesGr. A 14 keinen eindeutigen Ausschluß anderer Direktorstellvertreter von der Besoldung aus dieser Besoldungsgruppe zu sehen und die insoweit vorhandene Gesetzeslücke in verfassungskonformer Auslegung dahin zu schließen, auch diese Direktorstellvertreter an Berufsfachschulen der BesGr. A 14 zuzuordnen, weil der Direktorstellvertreter der genannten Schule in R... in diese Besoldungsgruppe eingestuft worden ist. Das ergibt sich aus folgendem: Der Kläger war mit seiner Übernahme in den Landesdienst Landesbeamter geworden. Von diesem Zeitpunkt an war - wie bereits dargelegt - § 29 Abs. 1 BesAG (= § 29 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1960 [GV.NW. S. 357] - LBesG 60 -), der § 22 LBesG 54 entspricht und zu der Einstufung des Klägers als Kommunalbeamter in die Besoldungsgruppe des vergleichbaren Direktorstellvertreters der Schule in Rheydt geführt hat, nicht mehr anwendbar. Das bedeutet allerdings für den vorliegenden Fall - wie auch ganz allgemein - nicht, daß der Gesetzgeber die verschiedenen Ämter willkürlich und ohne Rücksicht auf ihren Umfang, ihre Bedeutung und die damit verbundene Verantwortung besoldungsrechtlich verschieden einstufen durfte. Es liegt aber andererseits in dem weiten und im wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzten Ermessen des Gesetzgebers, das zudem weitgehend auch auf besoldungspolitischem Gebiet liegt, ob und in welcher Weise er eine besoldungsrechtliche Differenzierung der einzelnen Ämter vornehmen will und welche sachlichen, auf die jeweiligen Ämter bezogenen Gesichtspunkte für eine unterschiedliche oder eine gleiche Einstufung in die Besoldungsgruppen maßgebend sein sollen. Der Gesetzgeber ist dabei auch nicht an eine einmal vorgenommene Bewertung und Differenzierung einschließlich der dafür maßgebenden Gesichtspunkte und das dadurch entstandene Besoldungsgefüge gebunden; insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, veränderten Verhältnissen durch eine besoldungsrechtliche Neudifferenzierung Rechnung zu tragen. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf und es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß ein einmal bestehendes Besoldungsgefüge unverändert zu bleiben hat (vgl. dazuUrteil vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6]).

46

Solche Neudifferenzierungen und -bewertungen unter Berücksichtigung veränderter Verhältnisse hat der Gesetzgeber mit dem Schwergewicht auf dem Gebiet der Neuordnung der Lehrerbesoldung in dem Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz im großen Umfang vorgenommen. Im Zuge dieser gesetzgeberischen Maßnahmen wurden auch die Ämter des Direktors und des Direktorstellvertreters der Staatlichen Handels- und Gewerbeschule für Mädchen in R... höher bewertet und der BesGr. A 15 bzw. A 14 zugeordnet. Hierfür war, wie sich aus Abschnitt II, Einzelheiten, zu § 2 Nr. 3 der Begründung des Regierungsentwurfs (Landtag Nordrhein-Westfalen, 4. Wahlperiode, Drucksachen, Bd. 2, Drucksache Nr. 196 S. 28) ergibt, maßgebend, daß sich die genannte Schule "inzwischen zu einer voll ausgebauten höheren Fachschule entwickelt" hatte und deshalb die Höherstufung des Direktors und des Direktorstellvertreters "zur Gleichstellung mit den entsprechenden Beamten bei anderen höheren Fachschulen des Landes notwendig" war. Daß es sich hierbei um sachliche, rechtlich nicht zu beanstandende Differenzierungsgesichtspunkte gehandelt hat, steht außer Zweifel. Daraus folgt aber zugleich, daß aus der Einstufung dieser Ämter für die hier zu entscheidende Frage nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden kann.

47

Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht die Erwägung des Berufungsgerichts führen, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Besoldungsanpassungsgesetzes bereits zum Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule ernannten Beamten schlechter zu besolden als die danach ernannten. Denn nach dem Erlaß des genannten Gesetzes konnten nur an Berufsfachschulen, bei denen die Voraussetzungen der BesGr. A 14 a gegeben waren, Beamte zum Direktorstellvertreter der BesGr. A 14 ernannt werden. Daraus kann aber nichts für eine Einstufung der Direktorstellvertreter an anderen Berufsfachschulen in die BesGr. A 14 hergeleitet werden.

48

Aus alledem ergibt sich ferner die Rechtsirrigkeit der Ansicht des Klägers, § 34 Abs. 1 SchVG beinhalte auch eine Rechtsstandwahrung des Inhalts, daß er als im Zeitpunkt seiner Übernahme in den Landesdienst dem Direktorstellvertreter der genannten Schule in R... besoldungsrechtlich gleichgestellter Beamter auch künftig stets wie dieser besoldet werden müsse. Es liegt außerdem auf der Hand, daß auch die dem Kläger anläßlich seiner Übernahme in den Landesdienst zur Unterzeichnung vorgelegte Erklärung, er sei darüber belehrt worden, daß durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde zum beklagten Land das gleiche Rechtsverhältnis begründet werden solle, wie es zwischen ihm und seinem bisherigen Schulträger bestanden habe, keine derartige Bindung enthält und in einer den Besoldungsgesetzgeber bindenden Weise auch nicht enthalten konnte.

49

Ist somit die Einstufung des Klägers in die BesGr. A 14 nicht möglich, so bleibt zu entscheiden, welcher anderen - niedrigeren - Besoldungsgruppe der Gesetzgeber die Direktorstellvertreter an einer Berufsfachschule, die nicht die Voraussetzungen der BesGr. A 14 in Verbindung mit BesGr. A 14 a erfüllen, bei Kenntnis der Gesetzeslücke nach seinem mutmaßlichen Willen zugeordnet hätte.

50

Für diese Beurteilung ist von entscheidender Bedeutung, daß der Gesetzgeber das Amt des Fachvorstehers an einer Berufsfachschule durch das Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz in die BesGr. A 12 a/A 13 a eingereiht hat, wobei der Übertritt in die BesGr. A 13 a nach zehnjähriger Unterrichtstätigkeit - frühestens zum 1. April 1961 - kraft Gesetzes erfolgt (vgl. Fußnote 1 zu BesGr. A 12 a). Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der Besoldung nach Maßgabe des Umfanges und der Bedeutung des Amtes und der damit verbundener. Verantwortung des übertragenen Amtes - auch im Vergleich zu anderen Ämtern - das Amt des Direktorstellvertreters an einer Berufsfachschule nicht niedriger eingestuft hätte als das des an derselben Schule tätigen Fachvorstehers. Hinzu kommt, daß auch die Ämter der Direktorstellvertreter an Berufsschulen, die als beruflich ausgebaut anerkannt sind, und an beruflich ausgebauten Berufsschulen, denen weitere Einrichtungen angegliedert sind (vgl. BesGr. A 14 Fußnote 3), durch das Änderungsgesetz zum Besoldungsanpassungsgesetz ebenso wie die genannten Fachvorsteher in die BesGr. A 12 a/A 13 a eingestuft worden sind.

51

Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings - anders als in der durch Urteil von demselben Tage entschiedenen Streitsache BVerwG VI C 79.67 - keiner Entscheidung, ob das Amt des Klägers in gleicher Weise wie die eben genannten Ämter der BesGr. A 12 a Fußnote 1/A 13 a oder bereits vom Inkrafttreten des Gesetzes an der BesGr. A 13 a zuzuordnen ist. Denn streitig sind hier nur die dem Kläger ab 1. April 1961 zustehenden Dienstbezüge. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger aber auch bei einer Einstufung seines Amtes in die BesGr. A 12 a Fußnote l/A 13 a kraft Gesetzes in die BesGr. A 13 a aufgerückt. Das Berufungsgericht hat zwar keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger am 1. April 1961 die Voraussetzungen der Fußnote 1 zu BesGr. A 12 a (zehnjährige Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden Schulen nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit) erfüllt hat. Es hat jedoch im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die Personalakten des Klägers Bezug genommen, so daß deren Inhalt als festgestellt anzusehen ist. Aus diesen ergibt sich aber, daß der Kläger am 1. April 1961 die Voraussetzung der zehnjährigen Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden Schulen erfüllt hat. Hinzu kommt, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, daß der Kläger die genannte Voraussetzung erfüllt. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keine einschränkenden Tatsachenfeststellungen getroffen; diese Frage ist vielmehr, da ihr nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen keine Bedeutung zukam, in der Tatsacheninstanz überhaupt nicht zur Sprache gekommen. Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, seine Entscheidung auf Tatsachen zu stützen, die das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt hat, die aber zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BVerwGE 29, 127 [130]).

52

Nach alledem steht fest, daß dem Kläger ab 1. April 1961 Dienstbezüge nach der BesGr. A 13 a zustanden. Der Bescheid vom 5. November 1960, mit dem der Kläger in die BesGr. A 14 übergeleitet worden war, war somit rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte er, da Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die Zubilligung von Vertrauensschutz auch für die Zukunft rechtfertigen könnten, weder dargetan noch ersichtlich sind, jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Der Beklagte hat allerdings, wie bereits eingangs dargelegt, den genannten Bescheid rückwirkend zum 1. April 1961 zurückgenommen. Das war zulässig, weil dem Kläger auch für die vor dem Erlaß des Rücknahmebescheides vom 12. September 1962 liegende Zeit ab 1. April 1961 Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden kann. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 5. November 1960 lag zwar nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, so daß eine Versagung des Vertrauensschutzes unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Der Kläger war jedoch mit der ihm am 14. März 1961 zugestellten Verfügung des Regierungspräsidenten in D... vom 28. Februar 1961 darauf hingewiesen worden, daß seine Überleitung in die BesGr. A 14 ohne Rechtsgrund vorgenommen worden sei und er mit einer Aufhebung dieser Verfügung und der Festsetzung seiner Dienstbezüge nach seiner früheren Besoldungsgruppe (BesGr. A 13 Fußnote 3) rechnen müsse. Ab der Zustellung dieser Verfügung konnte deshalb der Kläger nicht mehr berechtigt auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 5. November 1960 vertrauen.

53

Rechtsfehlerhaft sind der angefochtene Bescheid vom 12. September 1962 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 1962 aber insoweit, als damit festgestellt wurde, der Kläger habe nur Anspruch auf die Dienstbezüge der BesGr. A 13 Fußnote 3, in die er am 30. September 1959 eingestuft gewesen sei. Denn, wie dargelegt, hatte der Kläger ab 1. April 1961 Anspruch auf Dienstbezüge nach der BesGr. A 13 a. Insoweit mußte die Revision des Beklagten ohne Erfolg bleiben.

54

Es war deshalb zu entscheiden, wie geschehen. Für die auf § 155 Abs. 1 VwGO gestützte Kostenentscheidung war maßgebend, daß die Differenz zwischen den Bezügen der BesGr. A 13 a und der BesGr. A 14 etwa zwei Drittel des Gesamtbetrages der strittigen Differenz zwischen den Dienstbezügen der BesGr. A 13 Fußnote 3 und der BesGr. A 14 ausmacht und insoweit die Revision des Beklagten Erfolg hatte. Die sich daraus ergebende Kostenteilung rechtfertigt sich auch für die Kosten der Vorinstanzen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 800 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier