Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1964, Az.: BVerwG II C 133.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die beamtenrechtliche Witwerversorgung; Grenzen der richterlichen Rechtsschöpfung auf dem Gebiete des Beamtenrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 133.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 16.06.1960 - AZ: Bf. II 20/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 18, 293 - 298
- DVBZ 1965, 175
- DVBl 1965, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 889 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 130-135 (Urteilsbesprechung von Landesass. J. Cornelius)
- DÖD 1964, 175
- DÖV 1964, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1964, 185
- NJW 1964, 1586-1587 (Volltext mit amtl. LS)
- NVW 1964, 1586
- ZBR 1965, 156
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aus § 97 DBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung ein Anspruch auf Gewährung von Witwerversorgung hergeleitet werden.
- 2.
Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge nur nach Maßgabe eines Gesetzes gewährt werden dürfen, hat als speziellere Verfassungsnorm den Vorrang vor dem Gleichberechtigungssatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1964
durch die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1960 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Witwer. Seine am ... Dezember 1957 gestorbene Ehefrau stand als Beamtin auf Lebenszeit seit dem ... Juni 1954 - zuletzt als Oberschullehrerin - im Dienst der Beklagten. Nach den unwiderlegten Darlegungen des Klägers waren ihre Dienstbezüge erheblich höher als die Arbeitseinkünfte des Klägers und bestimmend für den Lebensstandard der Familie; der Unterhalt soll zum weitaus größeren Teil von den Dienstbezügen der Ehefrau bestritten worden sein.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Witwergeld für die Zeit vom ... April 1958 an durch Bescheid vom 13. April 1959 ab. Seinen Widerspruch wies sie durch Bescheid vom 22. Juli 1959 zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1959 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Witwergeld in dem sich aus § 78 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - ergebenden Umfang nach seiner am ... Dezember 1957 gestorbenen, Ehefrau ab ... April 1958 zu zahlen,
durch Urteil vom 30. Dezember 1959 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Für den Anspruch des Klägers fehle die gesetzliche Grundlage. Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg seien zur Zeit noch die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - anzuwenden. Gemäß § 97 DBG würden den Witwen von Landesbeamten, jedoch nicht den Witwern der Beamtinnen, Hinterbliebenenbezüge gewährt. Das Gericht neige zwar zu der Auffassung des Klägers, daß das Deutsche Beamtengesetz seit dem 1. April 1953 wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - insoweit verfassungswidrig sei, als es die Witwer von Beamtinnen von jeglicher Hinterbliebenenversorgung ausschließe; jedoch könne diese Frage dahinstehen. Selbst wenn man sie bejahen würde, könne nämlich dem Klagantrag nicht entsprochen werden. Denn dem Anspruch stehe der hergebrachte Grundsatz (Artikel 33 Abs. 5 GG) entgegen, daß Beamtengehälter und Hinterbliebenenversorgung durch Gesetz zu regeln seien. Die Gerichte seien nicht befugt, dem einzelnen Beamten oder seinem Hinterbliebenen gesetzlich nicht geregelte Bezüge zuzusprechen (BVerfGE 8 S. 1 [18 f.] und S. 28 [34 f.]).
Auf die Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Juni 1960 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Klagantrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Vorschrift des § 97 DBG verstoße gegen Artikel 3 Abs. 2 GG, soweit sie die Versorgung der Witwer von Beamtinnen ausschließe. Zu dieser Entscheidung sei das Berufungsgericht befugt; denn das als Landesrecht weitergeltende Deutsche Beamtengesetz sei vorkonstitutionelles Recht. Durch das Erste Hamburgische Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 4. April 1951 (GVBl. S. 35) sei zwar § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG geändert worden. Jedoch habe der Landesgesetzgeber seinerzeit die Änderung der übrigen - Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden - Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes zurückgestellt, wie sich aus der Begründung zum Gesetz vom 4. April 1951 ergebe; er habe mithin die unverändert gebliebenen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes nicht "in seinen Willen aufgenommen"; infolgedessen seien sie als vorkonstitutionelles Recht anzusehen. Das Berufungsgericht sei auch durch § 120 BRRG nicht gehindert, die Verfassungsmäßigkeit des § 97 DBG zu prüfen.
Diese Prüfung ergebe, daß der Auffassung des Klägers zu folgen sei. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums rechne die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit einschließlich der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten. Das Recht auf Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten müsse nach Artikel 3 Abs. 2 GG dem Grunde nach auch der Beamtin zugestanden werden. Die Regelung des § 97 DBG, die den Witwer von der Versorgung ausschließe, könnte sachlich gerechtfertigt erscheinen, wenn sie objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschieden Rechnung trüge. Dies könne jedoch im Hinblick auf diese Vorschrift nicht festgestellt werden. Auch die Unterhaltsregelung der §§ 1360 ff. BGB rechtfertige eine solche Annahme nicht. Diese Vorschriften ließen vielmehr erkennen, daß der Unterhaltsanspruch der Frau und der des Mannes in ihren Voraussetzungen gleich seien. § 1360 Abs. 2 BGB habe nur die Bedeutung, den Inhalt der Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau mit Rücksicht auf die meist vorhandene Arbeitsteilung zwischen den Ehegatten umzuwandeln. Da aber hier die verstorbene Beamtin ihre Unterhaltspflicht gerade nicht allein mit der Führung des Haushalts erfüllt habe, lasse sich eine Verneinung des Anspruchs auf Witwergeld nicht mit der Verschiedenheit der ursprünglichen Unterhaltsverpflichtungen rechtfertigen. Funktionale Unterschiede seien, soweit die streitige Frage dem Grunde nach zur Erörterung stehe, auch sonst nicht ersichtlich. Es ergebe sich somit, daß die in § 97 DBG enthaltene Differenzierung der Geschlechter der faktischen Ungleichheit nicht adäquat und demgemäß verfassungswidrig sei.
Daß § 97 DBG der Rechtsentwicklung nicht mehr entspreche, zeige § 78 BRRG; diese Vorschrift verpflichte die Länder zur Einführung einer § 132 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - entsprechenden Regelung des Witwergeldes.
Entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges sei auch dem Verpflichtungsantrage des Klägers stattzugeben. Das stehe nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 19 und 35). Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beträfe keinen gleichliegenden Fall. Mit den dort behandelten Verfassungsbeschwerden sei die Anhebung von Beamtenbezügen wegen gestiegener Lebenshaltungskosten begehrt worden. In dem vorliegenden Falle gehe es aber nicht um die Höhe einer sonst unstreitigen Zahlungspflicht, sondern um ihr Bestehen dem Grunde nach. Mit jenen Beschwerden hätten sich ferner die Beschwerdeführer auf den Alimentationsgrundsatz berufen. Dieser bedürfe tatsächlich einer gesetzlichen Spezifizierung, und zwar selbst dann, wenn ein Hinweis auf angeblich vergleichbare Besoldungsgruppen möglich sei; denn im Rahmen des Artikels 3 Abs. 1 GG sei dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Für ein so weites gesetzgeberisches Ermessen sei jedoch im vorliegenden Fall kein Raum. Hier sei zu entscheiden, ob eine Pflicht zur Zahlung von Witwergeld überhaupt von Artikel 3 Abs. 2 GG gefordert werde. Aus Artikel 3 Abs. 2 GG und daraus, daß § 97 DBG nicht ganz wegfallen dürfe, ergebe sich eindeutig, daß auch der Witwer einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Beide Vorschriften lieferten einen den Anforderungen des Artikels 33 Abs. 5 GG genügenden gesetzlichen Anhalt und eine eindeutige gesetzliche Anweisung an den Richter für die Entscheidung, daß dem Witwer einer Beamtin grundsätzlich ein Anspruch auf Witwergeld zustehe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, eine dem Verfassungsrecht entsprechende Umprägung oder Ausdehnung beamtenrechtlicher Vorschriften genüge nicht dem vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Regelungsgrundsatz des Artikels 33 Abs. 5 GG, weil die Ausweitung des Artikels 3 Abs. 2 GG unsicher sei, jener Grundsatz jedoch eine zweifelsfreie beamtenrechtliche Normierung verlange. Diese Unsicherheit, die die unmittelbare Inkraftsetzung des Artikels 3 Abs. 2 GG durch Artikel 117 Abs. 1 GG mit sich gebracht habe, habe der Gesetzgeber gesehen und gebilligt. Er habe den Gerichten auferlegt, die Auswirkungen des Artikels 3 Abs. 2 GG auf die vorhandenen Vorschriften zu überprüfen. Dieser Auftrag an die Gerichte erfasse auch die Regelungen des Beamtenrechts. Soweit eine sichere Entscheidung möglich sei - wie hier über den grundsätzlichen Anspruch auf Witwergeld - stehe der Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 GG der Regelungsgrundsatz des Artikels 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Diese letztere Verfassungsbestimmung habe keinen Vorrang vor den materiellen Entscheidungen des Grundgesetzes; das bestätige Artikel 117 Abs. 1 GG. Soweit der Gesetzgeber dem Auftrag des Artikels 33 Abs. 5 GG, das Beamtenrecht verfassungsgemäß zu regeln, nicht nachgekommen sei, müßten die Gerichte die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dem Verfassungsrecht anpassen. Gerade weil hier nur die grundsätzliche Anwendung des - speziellen - Gleichberechtigungssatzes (Artikel 3 Abs. 2 GG) in Frage stehe, beständen keine Bedenken, eine der Verfassung nicht mehr entsprechende Regelung durch Ausdehnung dem Verfassungsrecht anzupassen. Der Kläger habe zudem seinen Antrag durch die Bezugnahme auf § 78 BRRG so eingeschränkt, daß er dem Umfang nach nur eine Grundsatzentscheidung begehre. Damit belasse er dem Gesetzgeber den Rahmen, innerhalb dessen dieser sich bei der Übertragung des - speziellen - Gleichberechtigungssatzes (Artikel 3 Abs. 2 GG) auf nicht verfassungsrechtlichen Normen bewegen dürfe.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1959 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Nach Inkrafttreten des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 13. März. 1961 (GVBl. S. 49), das in § 134 eine der Vorschrift des § 132 BBG entsprechende Regelung der Witwerversorgung enthält, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für die Zeit vom 1. April 1961 an für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung Von Witwergeld auf die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1961 beschränkt wird.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, es sei ausschließlich Aufgabe des Landesgesetzgebers, für die vorhandenen Versorgungsberechtigten eine dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3 Abs. 2 GG) entsprechende Versorgungsregelung zu treffen; er pflichtet der Revision bei.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Es ist zwar richtig, daß die Verwaltungsgerichte befugt sind, die Grundgesetzmäßigkeit des § 97 DBG zu prüfen; denn § 97 DBG enthält vorkonstitutionelles Recht, nämlich Recht, das schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24. Mai 1949) verkündet und bei Änderung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG durch das Erste Hamburgische Gesetz zur Abänderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 4. April 1951 (GBl. S. 35) nicht in den - bestätigten (1) - Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen worden ist (vgl. BVerfGE 6, 55 ff. [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] und BVerfG, Beschluß vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11.59 und 11.60 - [NJW 1960 S. 1563]). Richtig ist weiterhin, daß § 120 BRRG der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 97 DBG nicht entgegensteht und daß die durch Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 117 Abs. 1 GG den Gerichten auferlegte Pflicht, die Auswirkungen des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau auf die vorhandenen Vorschriften zu berücksichtigen, grundsätzlich auch die Vorschriften des Beamtenrechts erfaßt. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil halten jedoch nicht der rechtlichen Prüfung stand, und zwar aus folgenden Gründen:
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG gehört der Grundsatz, daß Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines - verfassungsmäßigen - Gesetzes gewährt werden dürfen (BVerfGE 8, 1 [15] und 28 [35]); "Gesetz" in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine Rechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, daß vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten. Bestünde dieser hergebrachte Grundsatz nicht, so könnte nämlich jeder einzelne Beamte oder Versorgungsberechtigte unter Berufung darauf, daß das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht dem Gleichheits-, dem Gleichberechtigungs-, dem Alimentationsgrundsatz oder anderen Verfassungsvorschriften entspreche, einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und gerichtlich durchsetzen. Angesichts der Breitenwirkung solcher - möglicherweise auch noch unterschiedlichen - Gerichtsentscheidungen auf die große Zahl vergleichbarer Beamter und Versorgungsberechtigter würde dadurch das beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsgefüge sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in unerträglicher Weise gestört. Den Beamten und Versorgungsberechtigten wird mit Rücksicht auf ihre besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zugemutet, die jeweilige gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten. Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt - und sei es auch nur dem Grunde nach -zuzuerkennen. Er gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 28 [35]) überzeugend ausgeführt hat, auch dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist, weil es mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsatz angemessener Alimentation nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Grundsatz, daß die Gewährung von Gehalts- und Versorgungsbezügen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung steht, den Vorrang vor dem hergebrachten Grundsatz der angemessenen Alimentation zuerkannt, obgleich es diesen sogar (BVerfGE 8, 1 [16/17]) als besonders wesentlich bezeichnet hat. Auch den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht gegenüber jenem hergebrachten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht durchgreifen lassen (BVerfGE 8, 28 [35 ff.]). Im Verhältnis zu dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 2 GG kommt dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung ebenfalls der Vorrang zu; denn Artikel 33 Abs. 5 GG ist für das Recht der Beamten die speziellere Verfassungsnorm. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [232]) ausgeführt hat, liegt es im Wesen des Verfassungsrechts, daß es Ausnahmen von seinen eigenen Grundsatznormen enthalten kann, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind. Auch aus anderen Normen des Grundgesetzes ergibt sich übrigens, daß Artikel 3 Abs. 2 GG nicht schlechthin den Vorrang vor anderen Verfassungsnormen hat. Artikel 12 Abs. 3 GG stellt mit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer ausdrücklich eine Ausnahme von dem Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau dar (vgl. BVerfGE 12, 45 [52]). In seinem Urteil vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 [80]) hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausdrücklich geprüft, ob der Gleichberechtigungsgrundsatz hinter übergreifenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier der des Artikels 6 Abs. 1, zurückzutreten habe.
Der hier zu beachtende hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung bewirkt zugleich, daß das in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung, ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [247]), auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts strenger verwirklicht ist als auf anderen Rechtsgebieten, in denen kein solcher Grundsatz spezieller gesetzlicher Regelung der unmittelbaren Verwirklichung verfassungsrechtlicher Gebote entgegensteht, wie z.B. auf dem Gebiet des Familienrechts. Die Verletzung des Artikels 33 Abs. 5 GG durch Nichtbeachtung dieses hergebrachten Grundsatzes bedeutet daher im vorliegenden Fall zugleich einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.
Das Berufungsgericht hat übrigens auch die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze verfassungskonformer Auslegung von Gesetzesvorschriften verkannt. Es hat nämlich zunächst den gesetzlichen Ausschluß der Witwerversorgung in § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG für unwirksam erklärt und dann die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 DBG wegen Verfassungswidrigkeit derart ergänzt, daß damit der eine Witwerversorgung ausschließende klare Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 2 DBG sowie der Wille und die Zielsetzung des Gesetzgebers in das genaue Gegenteil verkehrt werden. Eine den Willen des Gesetzgebers verfehlende oder verfälschende Gesetzesauslegung oder -ergänzung hat aber das Bundesverfassungsgericht sogar in den Fällen für unstatthaft erklärt, in denen vom Boden des geltenden Rechts aus nur eine positive Regelung dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragen kann (BVerfGE 8, 28 [34]). Nichts anderes kann für den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 GG) gelten. Daß die in der eben erwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur bei Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, sondern auch bei Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes zu gelten haben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 1959 (BVerfGE 9, 250 [225]) ausgesprochen.
Somit muß das Klagebegehren wegen Fehlens einer versorgungsgesetzlichen Grundlage erfolglos bleiben, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Regelung des § 97 Abs. 1 DBG in der Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1961 insoweit gegen Artikel 3 Abs. 2 GG verstieß, als sie nur der Beamtenwitwe, nicht aber dem Witwer einer Beamtin Versorgung zuerkannte.
Daß ein Anspruch auf Gewährung von Witwerversorgung auch nicht etwa aus Vorschriften des einfachen Bundesrechts, wie §§ 78 und 120 BRRG, hat hergeleitet werden können, ergibt sich daraus, daß es sich hier nur um bundesrechtliche Rahmenvorschriften mit Ermächtigungen an den Landesgesetzgeber, nicht um unmittelbar anwendbares Recht handelt.
Auf die Revision der Beklagten ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.700 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer
(1) Red. Anm.: