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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1969, Az.: BVerwG II C 85.67

Verfassungsmäßigkeit der Einstufung der Sozialgerichtsräte; Besoldung der Sozialgerichtsräte in Hamburg; Gewährung von Gehalt nach Maßgabe eines Gesetzes; Grundsätze der Besoldung von Beamten; Besoldung von Richtern; Einsetzung von Sozialgerichtsräten zu Kammervorsitzenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 85.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.06.1965 - AZ: Bf. II 41/64

Fundstelle

  • ZBR 1970, 234

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Juli 1958 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Sozialgerichtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppen 13/14 der Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1958 (GVBl. S. 211) eingewiesen. Er ist Vorsitzender einer Kammer des Sozialgerichts H..

2

Am 20. Juli 1962 beantragte er Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 unter Berufung auf die entsprechende Besoldung der Kammervorsitzenden bei den erstinstanzlichen Gerichten anderer Gerichtszweige und der richterlichen Beisitzer beim Landessozialgericht. Durch Schreiben vom 16. Oktober 1962 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers lehnte sie durch Bescheid vom 16. Januar 1964 ab mit dem Bemerken, sie halte, den Widerspruch für unzulässig und, falls er zulässig sein sollte, für unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Oktober 1962 und vom 16. Januar 1964 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Kläger ab 1. Juli 1962 statt nach der Besoldungsgruppe A 14 nach der Besoldungsgruppe A 15 zu besolden,

4

durch Urteil vom 14. April 1964 abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil durch Urteil vom 10. Juni 1965 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet.

6

Die Besoldung des Klägers richte sich nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der jetzt maßgeblichen Fassung vom 6. August 1963 (GVBl. S. 147) - Hamb. BesG - mit Änderungen vom 26. Juni und 11. September 1964 (GVBl. S. 145 und 194). Gemäß der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes) seien die "Sozialgerichtsräte" nur in die Besoldungsgruppen 13/14 eingestuft. Zu Unrecht meine der Kläger, die Vorsitzenden der Kammern der Sozialgerichte fielen nicht unter diese Amtsbezeichnung und es bestehe eine Gesetzeslücke, soweit diese Vorsitzenden nicht in der Besoldungsgruppe A 15 auf es führt sind. Das Sozialgericht H. bestehe aus dem Direktor, den Sozialgerichtsräten und den Sozialrichtern (§ 2 Abs. 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 16. Oktober 1953 [GVBl. S. 295]). Die Amtsbezeichnung "Sozialrichter" sei gemäß § 3 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) - SGG - von den ehrenamtlichen Beisitzern bei den Sozialgerichten zu führen. Da gemäß § 9 Abs. 1 SGG das Sozialgericht aus der erforderlichen Zahl von "Berufsrichtern als Vorsitzenden" und aus den Sozialrichtern bestehe und gemäß § 12 Abs. 1 SCG jede Kammer des Sozialgerichts in der Besetzung "mit einem Vorsitzenden und zwei Sozialrichtern als Beisitzer" tätig werde, könne nicht zweifelhaft sein, daß die Amtsbezeichnung "Sozialgerichtsrat" - abgesehen von dem die Geschäfte der Verwaltung und die Dienstaufsicht führenden Vorsitzenden (§ 9 Abs. 3 SGG) - gerade für die Kammervorsitzenden gewählt sei. Das habe der hamburgische Besoldungsgesetzgeber nicht übersehen, zumal ihm bei der Beratung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 3. Juli 1963 (GVBl. S. 91) eine Eingabe des Hamburgischen Richtervoreins vorgelegen habe, in der die Einstufung der Berufsrichter des Sozialgerichts in die. Besoldungsgruppe A 15 befürwortet worden sei. Dadurch, daß er der Eingabe nicht entsprach, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Sozialgerichtsräte, also die Vorsitzenden der Kammern des Sozialgerichts, weiterhin nach den Besoldungsgruppen A 13/A 14 besoldet wissen wolle. Eine Gesetzeslücke, die der Auslegung im Sinne der Klage zugänglich wäre, liege daher nicht vor.

7

Zu Unrecht mache der Kläger geltend, die Einstufung der Sozialgerichtsräte in die Besoldungsgruppen A 13/A 14 sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es entspreche einem gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz, daß Gehalt nur nach Maßgabe eines Gesetzes gewährt werden dürfe. Diesem Grundsatz habe das Bundesverfassungsgericht Vorrang sowohl vor dem Grundsatz angemessener Alimentation als auch vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumt (zu vgl. BVerfGE 8, 1 [17 ff.] und 8, 28 [35]). Demgemäß müßten die Gerichte selbst bei verfassungswidriger gesetzlicher Regelung das Handeln des Gesetzgebers abwarten; sie könnten nicht über das im maßgebenden Gesetz Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Versorgung zusprechen. Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung stelle den Beamten nicht rechtlos; denn ihm stehe der Weg der Verfassungsbeschwerde offen.

8

Der Gleichheitssatz sei zudem nicht verletzt. Mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige erscheine es jedenfalls sachlich vertretbar, den Sozialgerichtsrat dem Amtsgerichts-, Landgerichts-, Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts- und Finanzgerichtsrat als den Inhabern von Eingangsstellen ihrer Gerichtszweige gleichzustellen. Daß der Sozialgerichtsrat in der Regel Kammervorsitzender sei, falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Zuweisung eines solchen Amtes an Inhaber von Eingangsstellen sei eine Folge der Gerichtsverfassung; auch der Arbeitsgerichtsrat entscheide mit zwei Beisitzern, ferner ein Amtsgerichtsrat als Vorsitzender des Schöffengerichts oder im Verfahren in Landwirtschaftssachen, und auch beim Landgericht könne ein Richter der Eingangsstufen A 13/A 14 zum Vorsitzenden eines Kollegialgerichts, nämlich der Kammer für Handelssachen oder der kleinen Strafkammer, bestimmt werden (§ 62 Abs. 2 GVG).

9

Das Amt des Klägers möge dem Amt des Vorsitzenden einer Kammer beim Landgericht, Verwaltungsgericht oder Finanzgericht gleichwertig sein. Seine geringere Besoldung finde aber einen sachlichen Bezug darin, daß jenen Kammern im Regelfall auch Berufsrichter als Beisitzer angehörten. Der Vorsitzende einer solchen Kammer habe leitende Aufgaben, durch die er gegenüber diesen Kammermitgliedern hervortrete. Diese Hervorhebung dürfe in einer höheren Besoldung als der der beisitzenden Berufsrichter zum Ausdruck kommen.

10

Es gebe auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß der Vorsitzende eines unteren Gerichts so zu besolden sei wie der beisitzende Berufsrichter des nächsthöheren Gerichts. Auch insoweit sei in Anpassung an die jeweilige Gerichtsverfassung die Besoldung in den einzelnen Gerichtszweigen unterschiedlich geregelt. Z.B. sei auf die Finanzgerichtsbarkeit und das Verfahren in Landwirtschaftssachen hinzuweisen, für die in erster Instanz die Amtsgerichte, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte zuständig seien. Auch im Verhältnis zwischen den Vorsitzenden der Senate bei den Oberlandes-, Oberverwaltungs-, Landesarbeits- und Landessozialgerichten zu den Beisitzern bei den entsprechenden oberen Bundesgerichten gelte der von dem Kläger angeführte angeblich hergebrachte Grundsatz nicht. -

11

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

  1. 1.

    die Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 1962 und 16. Januar 1964 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. April 1964 und des Hanseatischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1965 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger einen Bescheid zu erteilen, mit dem er ab 1. Juli 1962 mit dem ihm übertragenen Richteramt stellenmäßig so eingereiht wird, daß ihm u.a. Besoldung nach BesGr. A 15 gezahlt wird,

12

hilfsweise

festzustellen, daß das Richteramt des Klägers

  1. a)

    nicht in die BesGr. A 14,

  2. b)

    in die BesGr. A 15

einzuordnen ist.

13

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

14

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann, das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Die Revision ist unbegründet.

18

Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe versäumt, über den vom Kläger hilsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner "Einreihung" in die Besoldungsgruppe A 14 zu entscheiden, und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger einen solchen Antrag ausweislich des - das Revisionsgericht bindenden - Inhalts der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965 vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat; ein Antrag auf Berichtigung dieser Niederschrift liegt nicht vor.

19

Bei seiner Entscheidung zur Sache ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger als Sozialgerichtsrat nach der Regelung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1963 (GVBl. S. 147) - Hamb. BesG - ungeachtet seiner Funktion des Kammervorsitzenden nur die Besoldung der Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13/A 14 zu gewähren ist. Nur in dieser Besoldungsgruppe, nicht (auch) in der Besoldungsgruppe A 15, ist das Amt des Sozialgerichtsrats in der Anlage A zu § 5 Abs. 1 Hamb. BesG aufgeführt. Damit ist das Amt gemeint, das den Vorsitzenden der Kammern des Sozialgerichts Hamburg übertragen ist; denn - gerade - diesem Amt ist die Amtsbezeichnung "Sozialgerichtsrat" zugeordnet, wie das Berufungsgericht in zutreffender Auslegung des § 2. Abs. 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes (vom 16. Oktober 1953) zum Sozialgerichtsgesetz und der bundesrechtlichen Regelung der Organisation der Sozialgerichte dargelegt hat. Gibt es nach diesen Regelungen beim Sozialgericht Hamburg außer dem -, die Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht führenden - Direktor und den nicht berufsmäßigen Beisitzern ("Sozialrichtern": § 12 Abs. 1 SGG) nur "Sozialgerichtsräte", so können damit allein die "Berufsrichter als Vorsitzende" (§ 9 Abs. 1 SGG.) gemeint sein; denn andere Berufsrichter sieht das Sozialgerichtsgesetz für die erstinstanzlichen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht vor.

20

Hiernach ist der Revision allerdings darin beizupflichten, daß die Einstufung der Kammervorsitzenden der Sozialgerichtsbarkeit in die Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13/A 14 nicht durch Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geboten ist. Eine hiervon abweichende Rechtsmeinung hat das Berufungsgericht - entgegen dem Revisionsvorbringen - nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen aber auch nicht zum Ausdruck gebracht. Es hat den Willen des Gesetzgebers, die Dienstbezüge der Kammervorsitzenden in der hamburgischen Sozialgerichtsbarkeit nach der Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13/A 14 zu bemessen, der besoldungs rechtlichen Regelung entnommen. Lediglich im Rahmen der Auslegung des Besoldungsrechts hat das Berufungsgericht auf Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts, nämlich auf Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes mit gerichtsverfassungsrechtlichem Inhalt und auf Vorschriften des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, verwiesen, und zwar in Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber in der Anlage A zum Hamburgischen Besoldungsgesetz mittels der Amtsbezeichnung "Sozialgerichtsrat" die Kammervorsitzenden beim Hamburgischen Sozialgericht, also auch den Kläger, angesprochen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Unter Zugrundelegung der in Rede stehenden Besoldungsregelung kann - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - von einer im Wege der Auslegung zu schließenden Lücke im Hamburgischen Besoldungsgesetz keine Rede sein; dieses Besoldungsgefüge enthält eine eindeutige und erschöpfende Besoldungsregelung für die Sozialgerichtsräte als Kammervorsitzende. Die Revision erblickt die "Lücke" darin, daß der Gesetzgeber die Sozialgerichtsräte, obwohl sie - notwendigerweise - Kammervorsitzende sind, nicht in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft hat. Eine Ausfüllung dieser "Lücke" würde den Willen des Gesetzgebers, nämlich die - in Kenntnis der Vorsitzendentätigkeit - vorgenommene Einstufung der Sozialgerichtsräte in die Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13/A 14 vernachlässigen. Das ist den Gerichten nicht gestattet, und zwar selbst dann nicht, wenn sich eine gesetzliche Regelung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist. Für eine "verfassungskonforme" Auslegung ist, und zwar sogar in den Fällen, in denen nur eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt, kein Raum, wenn, wie hier, eine unzweideutig im gegenteiligen Sinn getroffene gesetzliche Regelung vorliegt; denn eine Gesetzesauslegung darf keinesfalls das Ziel des Gesetzgebers "in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen" (Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 114.67 - [DVBl. 1969 S. 462] mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 8, 28 [34]).

22

Der erkennende Senat teilt im Ergebnis auch die in der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils dargelegte Auffassung, daß die in Rede stehende besoldungsrechtliche Regelung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.

23

Die für die hamburgischen Sozialgerichtsräte getroffene Regelung steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG); denn ihre Besoldung nach A 13/A 14 erscheint, unbeschadet der rangmäßigen Gleichstellung aller fünf Gerichtszweige und mithin auch der Gerichte der gleichen Instanz, im Verhältnis zu der Besoldung der Kammervorsitzenden der Landgerichte und der Verwaltungsgerichte, soweit deren Amt in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft ist (Landgerichtsdirektoren und Verwaltungsgerichtsdirektoren), nicht willkürlich. In diesem Zusammenhang könnte angesichts des dem Gesetzgeber eingeräumten weitgespannten Ermessensrahmens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Willkür nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlich vertretbaren Gründe für die beanstandete Regelung finden ließen (BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66, 295/66, 659/66, 660/66, 678/66, 729/66, 736/66, 735/66 - [ZBR 1969 S. 287; NJW 1969 S. 1806] mit Hinweis auf BVerfGE 12, 326 [333]).

24

Bei der hiernach zulässigen differenzierenden Betrachtungsweise, die jedoch nicht auf eine dem Berufsrichtertum wesensfremde "Dienstpostenbewertung" hinauslaufen darf, erblickt der Senat den eine unterschiedliche Besoldung der Kammervorsitzenden bei den Sozialgerichten einerseits und der Land- und der Verwaltungsgerichtsdirektoren andererseits rechtfertigenden Umstand darin, daß es sich bei dem Amt eines Sozialgerichtsrats um eine "Eingangsstelle" handelt, d.h. um ein Amt, das typischerweise dem Richter bereits bei der ersten planmäßigen Anstellung übertragen wird, während das Amt des Land- und das des Verwaltungsgerichtsdirektors regelmäßig erst nach Bewährung des planmäßig angestellten Richters in einer "Eingangsstelle", z.B. nach Bewährung als Land- oder als Verwaltungsgerichtsrat, verliehen wird. Diesem Umstand Bedeutung beizumessen, bedeutet keine - möglicherweise aus Rechtsgründen zu beanstandende - Übertragung der dem Beamtenrecht immanenten laufbahnrechtlichen Begriffsmerkmale auf das Richterrecht, wie dies die Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht. Auch das Berufungsgericht hat bei seinen Darlegungen zur "Eingangsstelle" des richterlichen Dienstes das auch Richtern anderer. Gerichtszweige zugewiesene - früher in der Eingangsbesoldungsgruppe des höheren Dienstes ausgebrachte - Amt gemeint, das dem Richter in der Regel bei seiner erstmaligen planmäßigen Anstellung übertragen wird. In diesem Sinne unterliegt die Verwendung des Begriffs der Eingangs stelle auch im vorliegenden Zusammenhang keinen rechtlichen Bedenken der Begriff beruht auf der durch Herkommen geprägten Lebenswirklichkeit und wird auch in mehreren Begründungen zu den am 4. Juni 1969 über die Richterbesoldung ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, in deren - in deutlicher Unterscheidung von dem laufbahnrechtlichen Begriff der Eingangsstelle - allerdings der Ausdruck "Eingangsstufen" verwendet oder das Wort Eingangsstelle in Anführungszeichen gesetzt wird (vgl. den vorerwähnten Beschluß 2 BvR 173/66 u.w.; ferner den Beschluß 2 BvR 343/66, 333/66, 323/66 [ZBR 1969 S. 279 = NJW 1969 S. 1803] und den Beschluß 2 BvR 33/66, 387/66 [ZBR 1969 S. 282 = NJW 1969 S. 1805]).

25

Sollte die Revision geltend machen wollen, der Hinweis darauf daß das Amt des Sozialgerichtsrats als "Eingangsstelle" zu werten sei, gehe fehl, weil der Kläger ja gerade geltend mache, als Inhaber dieses Amtes Anspruch auf höhere Besoldung als aus der "Eingangs"-Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13/A 14 zu haben, so hätte die Revision den Begriff "Eingangsstelle" mißverstanden. Ob ein Amt eine Eingangsstelle ist, richtet sich nämlich nicht nach der Besoldungsgruppe, der dieses Amt zugeordnet ist, sondern entsprechend den vorstehenden Darlegungen danach, ob es typischerweise bereits bei der ersten - planmäßigen - Anstellung im richterlichen Dienst verliehen wird. Daß diese Voraussetzung auf das Amt des Sozialgerichtsrats zutrifft, stellt auch die Revision nicht in Frage.

26

Möglicherweise würde angesichts des dem Besoldungsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensrahmens zwar auch eine günstigere besoldungsrechtliche Einstufung der Kammervorsitzenden in der Sozialgerichtsbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang stehen, jedoch kann hier offenbleiben, ob sich der Gesetzgeber angesichts des ihm eingeräumten weitgespannten Ermessensrahmens noch im Rahmen dieser Verfassungsnorm halten würde, wenn er entscheidend auf den Umstand abstellen würde, daß (auch) die Sozialgerichtsräte Kammervorsitzende sind, und wenn er demgegenüber den Umstand, daß sie sich in einer Eingangsstelle befinden, vernachlässigen würde. Der Gesetzgeber ist nämlich durch Art. 3 Abs. 1 GG zu einer solchen Betrachtungsweise jedenfalls so lange nicht verpflichtet, als das Amt des Sozialgerichtsrats "Eingangsstelle" in dem dargelegten Sinne ist.

27

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der hamburgische Besoldungsgesetzgeber inzwischen einige Kammervorsitzenden-Stellen beim Sozialgericht in eine über A 13/A 14 liegende Besoldungsgruppe eingestuft habe. Denn eine solche Regelung wäre ohne. Änderung des Aufgabenbereiches aus den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66, 387/66 - dargelegten Gründen weder mit Art. 33 Abs. 5 GG - festes Gehalt bei gleicher richterlicher Funktion - noch mit der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar; darüber hinaus dürfte eine solche Regelung auch wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes Bedenken begegnen. Aus einer verfassungswidrigen Regelung kann aber ein Anspruch auf Gleichbehandlung nicht hergeleitet werden, Falls die aufgezeigte Neuregelung mit Rücksicht auf eine wesentliche Änderung des Funktionsbereiches der nunmehr höher eingestuften Richterämter vorgenommen worden sein sollte, könnte aus der Neuregelung zugunsten des Klägers schon deswegen nichts hergeleitet werde weil eine solche Änderung jedenfalls nicht (auch) bei dem von ihm wahrgenommenen Amt vorliegt.

28

Einen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsrichtertums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht verneint.

29

Es gibt keinen Grundsatz im Sinne dieser Verfassungsvorschrift, der es dem Besoldungsgesetzgeber gebietet, die Vorsitzenden eines Gerichts so zu besolden wie die Beisitzer des nächsthöheren Gerichts. Hiermit in Übereinstimmung stehen die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vorerwähnten Beschluß vom 4. Juni 1969 mit dem führenden Aktenzeichen 2 BvR 173/66, es entspreche "alter Tradition, die Besoldung der Richter nach deren Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen oder letztinstanzlichen Gericht zu bemessen und die Richter der überwiegend erstinstanzlichen Gerichte besoldungsmäßig unter den Richtern an den Rechtsmittelgerichten einzustufen". Schon aus diesem Grunde erledigt sich das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe - bei seinem Hinweis auf vergleichbare Fälle unterschiedlicher Besoldung von Gerichtsvorsitzenden und von Beisitzern des nächsthöheren Gerichts - nur von den Verhältnissen im hamburgischen Landesdienst ausgehen und nicht auf Vergleichsfälle der Besoldungsrelation zwischen Richtern an den oberen Gerichten anderer Bundesländer und Richtern im Bundesdienst abstellen dürfen. Übrigens verkennt die Revision bei diesem Vorbringen auch, daß es sich hier nicht um die allerdings lediglich für den Bereich des Dienstherrn Gleichbehandlung gebietende Norm des Art. 3 GG handelt, sondern um die Frage, ob die Einstufung des Klägers in die Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13 A 1 gegen einen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Ein solcher Grundsatz kann sich nicht beschränkt auf das Gebiet des jetzigen hamburgischen Landesgesetzgebers gebildet haben.

30

Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG des Inhalts, daß das Amt des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe des richterlichen Dienstes, jetzt also in einer über der Durchstufungsbesoldungsgruppe A 13/A 14 liegenden Besoldungsgruppe ausgebracht sein müsse. Schon die herkömmliche Besetzung der Schöffengerichte sowie die durch das Gerichtsverfassungsgesetz von jeher zugelassene Besetzung der Kammern für Handelssachen und der kleinen Strafkammern mit Amts- oder Landgerichtsräten als Vorsitzenden erweist das Gegenteil.

31

Die dem Kläger zustehenden Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 können auch nicht als "unangemessen", in dem Sinne angesehen werden, daß sie. "keine zureichende Alimentation darstellen" (vgl. hierzu den vorerwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 mit dem führenden Aktenzeichen 2 BvR 343/66). Ein sonstiger hergebrachter Grundsatz des Berufsrichtertums, gegen den die beanstandete Besoldungsregelung verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich.

32

Ist die beanstandete Besoldungsregelung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsrichtertums zu vereinbaren, so kann aber - nach den weiteren Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der zuletzt angeführten Entscheidung - aus der Höhe der dem Kläger gewährten Besoldung auch kein Verstoß gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) hergeleitet werden. Ein Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG kann nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß 2 BvR 33/66, 387/66 allerdings dann vorliegen, wenn eine besoldungsrechtliche Regelung der Justizverwaltung die Möglichkeit einräumt, einen Richter ohne Übertragung eines neuen Amtes mit größerer Verantwortung und bedeutsamerer Zuständigkeit nach ihrem Ermessen in eine höhere Besoldungsgruppe zu heben. Wenn die oben erwähnte inzwischen ergangene Regelung des hamburgischen Besoldungsgesetzgebers aus diesem Grunde mit Art. 97 Abs. 1 GG unvereinbar sein sollte, könnte sich der Kläger aber, wie bereits dargelegt, auf diese Regelung nicht mit Erfolg berufen.

33

Nach alledem stellt sich das die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ersten Rechtszuges zurückweisende Urteil des. Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig dar; die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

34

Es kann daher auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht eine Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG schon mit der Begründung hat ablehnen dürfen, der Grundsatz der Gesetzesbindung von Dienst- und Versorgungsbezügen würde der Vorlegung selbst dann entgegenstehen, wenn die streitige Besoldungsregelung verfassungswidrig wäre; ferner braucht nicht auf das Revisionsvorbringen eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es mit dieser Begründung von der Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG absah, gegen die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Schließlich erübrigt sich die Prüfung, ob sämtliche Revisionsanträge dem Verbot der Klageänderung im. Revisionsverfahren (§ 142 VwGO) standhalten; angesichts der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Besoldungsregelung kann die Revision mit keinem dieser Anträge Erfolg haben.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel