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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1963, Az.: BVerwG IV C 37.63

Anspruch einer Erbin auf Nachrücken in die von ihren Eltern bezogene Kriegsschadenrente; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Führung des elterlichen Haushalts durch die Erbin ; Auslegung des § 272 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 37.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.01.1963 - AZ: II A 50/62

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 212 - 218
  • AS XVII, 212
  • RLA 1966, 42
  • ZLA 1964, 137

Amtlicher Leitsatz

Daß die alleinstehende Tochter, die in die den Eltern gewährte Kriegsschadenrente nachrücken will, bereits vor der Schädigung, schon vor dem 1. April 1952 oder schon vor deren Einweisung in die Kriegsschadenrente mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen versehen hat, ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß sie es vor dem Tode der Eltern getan hat.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und die
Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Hildesheim, vom 11. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1904 geborene Klägerin begehrt als alleinstehende Tochter Nachrücken in die Kriegsschadenrente, die ihre 1959 bzw. 1961 verstorbenen Eltern bezogen hatten. Strittig ist, ob es das Nachrücken ermöglicht, daß sie nach Aufgeben ihrer Berufsarbeit erst ab 1958 den alten und kränklichen Eltern den Haushalt geführt hat.

2

Die Ausgleichsbehörden versagten der Klägerin das Nachrücken mit der Begründung, es sei dafür erforderlich, daß die alleinstehende Tochter den Eltern bereits bei deren Einweisung in die Kriegsschadenrente den Haushalt geführt habe.

3

Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand der Klägerin die Entscheide der Ausgleichsbehörden auf und erklärte den Beklagten für verpflichtet, der Klägerin die ihrem verstorbenen Vater gezahlte Kriegsschadenrente weiter zu gewähren. Das Verwaltungsgericht führte aus, die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Weiterbezug der Kriegsschadenrente nach § 272 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und § 285 Abs. 3 LAG.

4

Die Klägerin sei bedürftig im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG, da ihr eigenes Renteneinkommen unter den Einkommenshöchstbeträgen der §§ 267 und 279 LAG liege.

5

Die Klägerin sei für den vor ihrer Vertreibung ausgeübten Beruf als Erzieherin und Gärtnerin dauernd erwerbsunfähig. Dem stehe nicht entgegen, daß sie bis 1958 untergeordnete Gartenarbeiten verrichtet habe und solche vielleicht noch später hätte verrichten können.

6

Als durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin wäre ihr das verlorene Vermögen ihres Vaters nach dessen Tode zugefallen (§ 261 Abs. 2 Satz 2 LAG).

7

Die Klägerin habe bis zum Tode beider Elternteile mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt (§ 261 Abs. 2 Satz 2 LAG) und habe an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet (§ 261 Abs. 2 Satz 2 LAG) was letzteres insbesondere durch die Bescheinigung belegt werde, daß sie 1958 ihre letzte Beschäftigung aufgegeben habe, um ihre Eltern zu pflegen.

8

Was den Zeitpunkt anlangt, von dem ab die letzterwähnte Voraussetzung (Versehen des elterlichen Haushalts) gegeben sein müsse, begründet das Verwaltungsgericht seine von der Ansicht der Ausgleichsbehörden abweichende Ansicht folgendermaßen.

9

Die bei einer Ausnahmevorschrift wie § 261 Abs. 2 Satz 2 LAG an sich gebotene enge Auslegung könne nicht zu einem Stichtagserfordernis führen. Der Wortlaut biete dafür keinen Anhalt. Das in § 272 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LAG stehende Wörtchen "entsprechend" beziehe sich auf das Wort "dies", das seinerseits rein sprachlich nur die Vorschrift treffen könne, daß nach dem Tode des Berechtigten ohne neuen Antrag eine andere [nahestehende] Person an seine Stelle als Bezieher von Kriegsschadenrente treten. Daß das in § 272 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LAG für die Ehegatten aufgestellte besondere Erfordernis - Verheiratetsein bereits "im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von Kriegsschadenrente" - nicht entsprechend auch für die alleinstehende Tochter gelte, ergebe sich daraus, daß die an diese zu stellenden Voraussetzungen ausdrücklich durch Bezugnahme auf § 261 Abs. 2 Satz 2 LAG festgelegt seien. "Entsprechende" Anwendung sei nur dort möglich, wo die Tatbestände ähnlich seien; der Tatbestand der Eheschließung sei jedoch dem Tatbestand des Eintritts einer Tochter in den elterlichen Haushalt, der Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeit und vornehmlich dem Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit nicht ähnlich.

10

Ein Stichtagserfordernis sei auch nicht aus dem "gesetzgeberischen Gehalt" der Vorschrift herzuleiten. Wenn es im Beschluß BVerwG III B 44.54 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1955 (RLA 1955, 377) heiße, die alleinstehende Tochter müsse sich "der Erwartung" haben "hingeben" können, "von den Eltern Zeit ihres Lebens Unterhalt zu empfangen, um sich dann nach dem Tode ihrer Eltern aus dem elterlichen Vermögen versorgt zu sehen", so klinge dies allerdings danach, als wenn die Tochter die Haushaltsarbeit bereits vor dem Schadenszeitpunkt aufgenommen haben müsse. Das Verwaltungsgericht vermöge aber diese Deutung nicht für richtig zu halten, weil mit den Gesetzesworten von der Erbfolge ins elterliche Vermögen nicht der Grund gemeint sei, der die Tochter zur Haushaltsarbeit für die Eltern bewogen habe; das Merkmal der Erbfolge solle vielmehr das sonst zur Gewährung von Ausgleichsleistungen aufgestellte Erfordernis des unmittelbaren Vermögens- oder Existenzverlustes ersetzen, m.a.W.: in diesem besonderen Falle wolle der Gesetzgeber auch einem nur mittelbaren Geschädigten einen eigenen Anspruch auf Kriegsschadenrente zubilligen. Das Bundesverwaltungsgericht sei denn auch in seinem Urteil BVerwG IV C 240.61 vom 25. Mai 1962 (ZLA 1962, 223) von solch enger Auslegung abgerückt und habe, ohne die Frage zu vertiefen, wozu der damalige Fall nicht gezwungen habe, eine Aufnahme hauswirtschaftlicher Tätigkeit für die Eltern "jedenfalls vor dem 1. April 1952" genügen lassen. Das Einführen eines starren (1. April 1952) oder eines beweglichen (Einweisung) Stichtages finde im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und könne deshalb von der Rechtsprechung nur vorgenommen werden, wenn es zur Erreichung des Zieles der Ausnahmevorschrift unbedingt erforderlich sei. Dies sei aber nicht der Fall. Der soziale Gehalt der Vorschrift sei ein doppelter: Einmal solle die Haustochter, die auf eigenen Arbeitsverdienst und die dadurch erzielbare eigene Alterssicherung zugunsten der Eltern verzichtet habe, durch Weitergewährung der Kriegsschadenrente belohnt werden, zum anderen sollte den Eltern, die sich in kranken und alten Tagen durch die Hilfe der Tochter versorgt sähen, die Sorge für die Zukunft dieser Tochter genommen werden. Insbesondere dieses zweite Ziel verbiete die Annahme irgendeines Stichtages, da die Versorgungsbedürftigkeit der Eltern meist erst in späteren Jahren einzutreten pflege. Diese Auffassung, führe auch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Ausgleichsfonds. Der wirtschaftliche Anreiz für eine lebenstüchtige Tochter, eigenen, womöglich stattlichen Arbeitsverdienst mit der Nebenwirkung eigener Versorgung aufzugeben, um alte Eltern zu pflegen, könne nur gering sein, da Unterhaltshilfe nur an minderbemittelte Personen gewährt werde und sich in geldlich sehr bescheidenen Grenzen halte; ein solcher Wechsel werde deshalb nur in dringlichen Fällen stattfinden. Die Belastung des Ausgleichsfonds dadurch halte sich zudem in engen Grenzen, da die Tochter zumeist vorher eine eigene Anwartschaft auf Versorgung nach der Sozialversicherung erworben habe, die meist über den Einkommenshöchstbetrag (§ 267 LAG) hinausgehen werde. Nur wenn die Tochter in verhältnismäßig jungen Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, um in den Haushalt der Eltern einzutreten, und nach dem Tode der Eltern aus Gesundheitsgründen nicht wieder in das Erwerbsleben eintreten könne, werde ihre eigene Sozialversicherungsrente unter dem Einkommenshöchstbetrag bleiben und so zwecks Auffüllung zur Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds führen. Solche den Ausgleichsfoncis nur gering belastende Auffüllung erscheine dann gerechtfertigt, da gerade die abzugeltende hauswirtschaftliche Tätigkeit verhindert habe, daß sich der eigene Versorgungsanspruch der Tochter erhöht habe. Dem im Urteil BVerwG IV C 240.61 anklingenden Gedanken, es müßten Schiebungen verhütet werden, wirke die Ausschließungsmöglichkeit (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 LAG) dessen, der absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhältnisse herbeizuführen suche, entgegen, wodurch einer Tochter, die etwa erst unmittelbar vor dem bevorstehenden Tode der Eltern in den Haushalt eintrete, der Weiterbezug von Kriegsschadenrente versagt werden könne.

11

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klagabweisung. Er meint, bereits dem Wortlaut, nämlich dem Wort "entsprechend", sei zu entnehmen, daß die Tochter bereits am 1. April 1952 hauswirtschaftliche Arbeiten im Haushalt der Eltern verrichtet haben müsse. Das Wesen als Ausnahmeregelung würde durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weite Auslegung völlig gesprengt werden. Die im Gesetz vorgesehene Alterssicherung der Tochter sei nicht erforderlich, wenn sich diese durch eigene Berufsarbeit eine eigene Alterssicherung habe schaffen können. Die Revision greift dabei auf den Beschluß BVerwG III B 44.54 zurück. Ein Auffüllen des zur Zeit monatlich 112,80 DM betragenden eigenen Anspruchs der Klägerin aus dem Ausgleichsfonds sei mithin nicht geboten.

12

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim. Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei.

13

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen.

14

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

15

Das 16. ÄndG LAG vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360) hat in seinem § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom 1. Juni 1962 (§ 6 Abs. 1 Nr. 7) den § 272 Abs. 2 Halbsatz 2 LAG, in den es einen die Witwe betreffenden Satzteil einfügte, bezüglich der alleinstehenden Tochter leicht umgeformt, indem es das Wort "entsprechend", das bisher am Schluß stand, nunmehr an den Anfang des verbliebenen Satzteiles rückte. Dies war durch die neue Einfügung geboten. Auf die Auslegung der Vorschrift hat die vorerwähnte leichte Umformung keinen Einfluß. Sie kann es auch schon deshalb nicht haben, weil der die Entschädigungsrente der alleinstehenden Tochter betreffende § 285 Abs. 3 LAG unverändert geblieben ist.

16

Bei der Prüfung, von welchem Zeitpunkt ab die Tochter den elterlichen Haushalt versehen haben muß, wenn sie in die Kriegsschadenrente der Eltern nachrücken will, ist eines voranzuschicken. Daß die alleinstehende Tochter ihrerseits selbst das lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schicksal erlitten haben müsse, also, wenn die Eltern vertrieben worden sind, selbst vertrieben sein müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Vertreibungs-, sondern ebenso auch für Kriegssach- und Ostschäden, sogar auch für Sparerschäden. Schon daraus ergibt sich, daß die Ausführungen im Beschluß BVerwG III B 44.54 nur den Hauptfall ansprechen. Auch die Tochter, die von jeher im Geltungsbereich des Lastenausgleichsrechts wohnhaft und selbständig war, sich später unter Aufgeben ihrer Selbständigkeit ihrer alten Eltern annimmt, fällt darunter. Es kann sich nur darum handeln, ob dieser Wechsel vor dem 1. April 1952 (§§ 375 Abs. 3, 287 Abs. 1 LAG) oder vor der Einweisung in die Unterhaltshilfe - genauer: vor dem erstmaligen Bezug von. Kriegsschadenrente - geschehen sein muß, wobei dem letzteren viel Zufälliges anhaftet (Beginn der Rentenberechtigung, Datum des Bescheides, Zeitpunkt des Zugangs an den Berechtigten, Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit?).

17

Wenn sowohl in § 272 Abs. 2 Satz 2 LAG wie in § 285 Abs. 2 LAG hinsichtlich des überlebenden Ehegatten darauf abgestellt ist, ob die Ehe bereits "im Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs" bestand, so klingt das an die Vorschriften über Hinterbliebenenbezüge des Ehegatten im Beamtenrecht an (z.B. § 123 BBG - die Vorschriften darüber haben im Laufe der Zeit gewechselt). Dem Wörtchen "entsprechend", dessen Platz im Gesetz, wie gesagt, gewechselt hat, kommt aber nicht die Bedeutung zu, daß die alleinstehende Tochter den Haushalt der Eltern bereits im Zeitpunkt "des erstmaligen Bezuges" von Kriegsschadenrente versehen haben müsse. Der hierfür vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung ist beizupflichten. Hierhin führt einmal bereits das rein Sprachliche: das "entsprechend" überträgt nur das Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Erfordernis (neuerdings wohl hinzuzufügen: Sorgepflicht für mindestens zwei haushaltszugehörige Kinder im Sinne des § 265 LAG) des weiter bezugsberechtigten Ehegatten auf die alleinstehende Tochter. Dabei ist über den scheinbaren Widerspruch, daß die Tochter bis zum Tode der Eltern zwar deren Haushalt versehen, im Zeitpunkt des Todes der Eltern aber zugleich auch erwerbsunfähig gewesen sein müsse, lediglich dadurch hinwegzukommen, daß "Erwerbsunfähigkeit" eben nur im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG zu verstehen ist, d.h. als Unfähigkeit, die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Arbeit zu verdienen. Darüber hinaus - dies ist, ohne daß es im vorliegenden Fall darauf ankäme, zur allgemeinen Auslegung hinzuzufügen - bewirkt das Wort "entsprechend", daß das Familienband, das zum Nachrücken in die Kriegsschadenrente führen soll, bereits beim erstmaligen Bezug der Kriegsschadenrente bestanden haben muß, daß also, wie der überlebende Gatte bereits in jenem Zeitpunkt mit dem Rentenberechtigten verheiratet gewesen sein muß, so die alleinstehende Tochter in jenem Zeitpunkt bereits im Eltern/Kindesverhältnis zu dem Rentenberechtigten gestanden haben muß, was für Fälle von Kindesannahme (zu vgl. BVerwG IV C 119.57, Urteil vom 1. Oktober 1958) wichtig sein kann.

18

Alle weiteren Erfordernisse für das Nachrücken der alleinstehenden Tochter sind nur aus den auf das Wort "entsprechend" sogleich folgenden Worten "unter den Voraussetzungen des § 261" LAG herzuleiten. An die Stelle des Erfordernisses "nicht dauernd getrennt lebend" beim Ehegatten tritt bei der alleinstehenden Tochter die hauswirtschaftliche Betreuung der Eltern im Sinne des § 261 LAG und die Erbberechtigung (§ 261 LAG). Daß die hauswirtschaftliche Betreuung der Eltern aber bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von Unterhaltshilfe bestanden haben müsse, ergibt sich aus dem Wort "entsprechend" nicht. Damit erweitert der Senat seine im Urteil BVerwG IV C 240.61 vom 25. Mai 1962 zum Ausdruck gekommene Auffassung.

19

Auch was das Verwaltungsgericht sonst noch zur Rechtfertigung seiner Auffassung ausführt, leuchtet ein. Der Senat macht sich diese im Sachverhalt ausführlich wiedergegebenen Ausführungen zu eigen; es ist nichts Wesentliches hinzuzufügen.

20

Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß