Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1967, Az.: BVerwG II C 12.67
Gewährung eines Ortszuschlages im Rahmen der Besoldung eines Beamten; Auslegung des Begriffs "Dienststelle"; Verhältnis zwischen dem "Sitz der Behörde" und dem "Sitz der ständigen Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 12.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1962 - AZ: VI A 1075/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 27, 41 - 48
- AS 27, 41
- DVBl 1968, 225
- DÖV 1968, 435 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1962, 158
- ZBR 1967, 266
- ZBR 1962, 361
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Zweck des Ortszuschlags im Bescldungsrecht.
- 2.
"Dienststelle" im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften über den Ortszuschlag ist die den Dienstposten des Beamten einschließende - rechtmäßig eingerichtete - kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger, seit dem Jahre 1946 Polizeibeamter in A. wurde im November 1957 zum 7. Polizeirevier in B., und zwar im Bereiche dieses Polizeireviers zunächst auf den Polizeiposten O. und später auf den Polizeiposten W. versetzt. Auf Grund dienstlicher Umzugsanordnung zog er am 14. Februar 1959 in eine Dienstwohnung im Polizeipostengebäude in W. (Landkreis A.) ein. Im Rahmen seiner Besoldung erhielt er statt des Ortszuschlages der Ortsklasse S (Stadt A.) vom 1. März 1959 an den geringeren Ortszuschlag der Ortsklasse B (W.). Durch Schreiben vom 8. Juli 1959 bat er den Polizeipräsidenten in A. um Neufestsetzung der Ortsklasse mit der Begründung, B. als Sitz seines zuständigen Polizeireviers gehöre zur Ortsklasse A, außerdem sei zu berücksichtigen, daß zu seinem Postenbereich die Ortschaft A.-S. der Ortsklasse S gehöre. Der Polizeipräsident in A. lehnte den Antrag durch Schreiben vom 25. September 1959 ab. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums lehnte eine weitere Eingabe des Klägers durch Bescheid vom 14. Dezember 1959 und seinen Widerspruch durch Bescheid vom 21. Juni 1960 ab.
Das Verwaltungsgericht in Aachen hat die Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 14. Dezember 1959 und vom 21. Juni 1960 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vom 1. März 1959 an einen vom Gericht zu bestimmenden höheren Ortszuschlag als den der Ortsklasse B zu gewähren,
durch Urteil vom 28. September 1961 als unbegründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. Februar 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Maßgebend für die Entscheidung seien §§ 12 und 14 des Besoldungsanpassungsgssetzes für das Lind Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl. NW S. 149) - BesAG -, ungeändert übernommen als §§ 12 und 14 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GVBl. NW S. 359) - LBesG -. Nach § 12 Abs. 1 LBesG richte sich die Höhe des Ortszuschlages unter anderem nach der Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes. "Dienstlicher Wohnsitz" im Sinne dieser Vorschrift sei gemäß § 14 Abs. 1 LBesG "der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat". Die in § 14 Abs. 2 LBesG bestimmten Ausnahmen kämen hier nicht in Betracht. Es komme mithin darauf an, ob der Polizeiposten W. eine "Behörde" oder eine "ständige Dienststelle" des Klägers sei. Es reiche aus, wenn er "ständige Dienststelle" des Klägers sei. Die Ansicht des Klägers, "Behörde" und "ständige Dienststetlle" des Beamten seien im wesentlichen dasselbe, treffe nicht zu, Eine Dienststelle könne weniger sein als eine Behörde, nämlich ein Teil einer Behörde oder eine Außenstelle. Sie sei jedenfalls ein örtlich bestimmter Platz, an dem kraft hoheitlicher Anordnung öffentlicher Dienst ausgeübt werde. Unwesentlich sei für den Begriff der Dienststelle die Zahl der dienstverrichtenden Personen und der Umfang der sachlichen Mittel, der Verwaltungsgeschäfte und der Befugnisse dieser Stelle. Deshalb sei auch ein Polizeieinzelposten in der Regel eine "Dienststelle". Das Wort "Posten" sei hier in dem unpersönlichen Sinne etwa einer "Station" zu verstehen.
Der im Landespersonalvertretungsgesetz vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - LPVG - gebrauchte Begriff der "Dienststelle" sei in §§ 7 und 80 dieses Gesetzes ausdrücklich auf das Personalvertretungsrecht und dessen Zwecke beschränkt. Das sei auch verständlich, wenn eine sinnvolle und möglichst wirksame Einrichtung von Personalvertretungen erreicht werden solle. Dieser Begriff der "Dienststelle" könne daher nicht mit dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriff gleichgesetzt werden. Von den "Polizeidienststellen" im Sinne des § 80 Abs. 1 LPVG sei deshalb der allgemeine verwaltungsrechtliche Begriff der Polizeidienststelle zu unterscheiden. Damit werde gemeinhin jede Dienststelle bezeichnet, die nach Organisation, Zuständigkeit und Aufgabenbereich polizeilichen Zwecken zu dienen bestimmt sei, d.h. hierzu in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehe. Nicht jede Polizeidienststelle in diesem allgemeinen Sinne sei Polizeidienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Deshalb sei der Polizeieinzelposten eine Dienststelle im Sinne des Besoldungsrechts. Er sei auch eine "ständige" Dienststelle, weil das Postengebäude auf einem landeseigenen Grundstück stehe und bereits früher als Gendarmerieposten gedient habe.
Aus dem wiederholten Wechsel der Bezeichnungen "Wohnungsgeldzuschuß" und "Ortszuschlag" im Besoldungsrecht sei eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht herzuleiten. Der Wohnungsgeldzuschuß, jetzt der Ortszuschlag, habe im wesentlichen die Bedeutung, das Beamtengehalt den örtlich verschiedenen Lebenshaltungskosten anzupassen, um eine möglichst gleiche Unterhaltsleistung des Dienstherrn zu erzielen. In bevorzugten und deshalb in eine höhere Ortsklasse eingestuften Orten seien die Lebenshaltungskosten höher als in weniger bevorzugten Orten; dabei spielten nicht nur die höheren Aufwendungen für eine Mietwohnung, sondern auch die Fahrkosten und die Aufwendungen für Bekleidung eine erhebliche Rolle. Berücksichtige man diese Zweckbestimmung des Ortszuschlags, so komme es darauf an, wo der Beamte seine hauptsächliche dienstliche Tätigkeit entfalte. Auch bei dienstlichen Tätigkeiten, bei denen Außendienst häufig sei, werde dieser doch von einem dienstlichen Mittelpunkt aus versehen, wo er in der Regel beginne und ende, wo der Beamte für seine Vorgesetzten zu voraussehbaren Zeiten erreichbar sei, Post empfange und versende und in der Regel einen Fernsprechanschluß habe. An diese Stelle könne sich die Bevölkerung mit Anliegen wenden, auch wenn der Beamte wegen auswärtiger Dienstgeschäfte nicht sogleich zu erreichen sei. Deshalb könne es auch nicht entscheidend darauf ankommen, daß einzelne Ortschaften des Amtsbereiches des Beamten zu einer anderen Ortsklasse gehören als der Ort, an dem sich die Dienststelle befindet.
Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß der Postenbereich des Klägers ungefähr 4000 Einwohner umfasse, von denen nur der achte Teil im Orte S. (Ortsklasse S) wohne, und daß S. wegen seiner Entfernung von der Stadtmitte A. und wegen seiner ländlichen Lage die Lebenshaltung des Klägers nicht verteuern könne. Der Kläger übe also seine Tätigkeit hauptsächlich in einem ländlichen Bezirk aus, so daß, abgesehen von der gesetzlichen Regelung, nicht einmal Gründe der Billigkeit für seine Einstufung in die Ortsklasse S sprächen. Auch für seine Einstufung in die Ortsklasse A seien nach der veränderten Einteilung des Bereichs der Kreispolizeibehörde A. in drei Schutzbereiche keine Gründe mehr ersichtlich. -
Mit der - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils sowie der Bescheide vom 14. Dezember 1959 und vom 21. Juni 1960 das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, ihm ab 1. März 1959 einen vom Gericht festzustellenden höheren Ortszuschlag als den der Ortsklasse B zu gewähren,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. November 1960 (GVBl. NW S. 359) - LBesG - ist für die Ortsklasse und damit für die Höhe des Ortszuschlages der "dienstliche Wohnsitz" maßgebend; dies ist nach § 14 Abs. 1 LBesG der "Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat". Im vorliegenden Falle hängt die Bestimmung der Ortsklasse von der Beantwortung der zwei Rechtsfragen ab, wie der Begriff "ständige Dienststelle des Beamten" zu verstehen ist und in welchem Verhältnis der "Sitz der Behörde" und der "Sitz der ständigen Dienststelle" des Beamten zueinander stehen. Wortlaut und-Systematik der §§ 12 und 14 LBesG geben hierauf keine eindeutige Antwort. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht auf den Sinn und Zweck des "Ortszuschlages" - früher "Wohnungsgeldzuschusses" - im System des Besoldungsrechts abgestellt. Wie es zutreffend ausgeführt hat, soll der Ortszuschlag als "variabler Besoldungsbestandteil" die örtlichen Unterschiede in den Lebenshaltungskosten (Wohnungsmietpreise, Kleidungs-, Lebensmittel- und Fahrkosten u.a.) ausgleichen, denen der Beamte aus dienstlichen Gründen unterworfen ist.
Nun sind allerdings für einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten (z.B. Mietpreis, Lebensmittelkosten) die Preisverhältnisse am tatsächlichen Wohnort maßgebend. Der Gesetzgeber hat aber nicht grundsätzlich den tatsächlichen Wohnort des Beamten, sondern statt dessen grundsätzlich den Sitz, der Behörde oder ständigen Dienststelle des Beamten als maßgebend für den Ortszuschlag bestimmt. Das beruht auf den Erwägungen, daß der Ortszuschlag nur solche örtlichen Teuerungen ausgleichen soll, denen der Beamte sich aus dienstlichen Gründen unterwerfen muß, daß jedenfalls in der Regel ein Teil der Lebenshaltungskosten durch den Sitz seiner Behörde oder ständigen Dienststelle bestimmt wird, daß der Beamte in aller Regel an dem Orte wohnt, an dem seine Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, und daß sein Wohnen an diesem Ort auch erwünscht ist (vgl. § 74 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] und entsprechende landesrechtliche Vorschriften; vgl. ferner Anz-Faber-Renk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, 1958, § 12 Erl. 2 b; Isensee-Distel, Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, 1964, S. 374 und S. 388 f., § 14 Erl. C.1 und 2). Dabei war dem Gesetzgeber - wie § 14 Abs. 2 LBesG zeigt - bewußt, daß dieser Ort nicht in jedem Fall zugleich auch der "tatsächliche Wohnort" der Beamten oder der "Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit" ist. Daß der Gesetzgeber gleichwohl auch für Fälle dieser Art an der dargelegten grundsätzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 LBesG - mit der aus § 14 Abs. 2 LBesG sich ergebenden Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen - festgehalten hat, läßt erkennen, daß er die Beamten grundsätzlich in allen Fällen so behandelt wissen will, als seien der "Sitz der Behörde" bzw. der "Sitz der ständigen Dienststelle" des Beamten mit dem "Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit" und dem "tatsächlichen Wohnort" identisch. Die typisierende Regelung des § 14 Abs. 1 LBesG geht also von einer Verallgemeinerung des - erwünschten - Regelfalles aus, nämlich von der tatsächlichen Fiktion, daß ausnahmslos alle Beamten an dem Ort wohnen und tätig sind, welcher der Sitz ihrer Behörde oder ständigen Dienststelle ist (im gleichen Sinne schon das Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 296.63 - [DVBl. 1966 S. 537; DÖD 1966 S. 95]). Es liegt auf der Hand, daß Anknüpfungspunkt für diese Fiktion nur diejenige Verwaltungseinheit sein kann, welcher der dem Beamten übertragene Dienstposten unmittelbar zugeordnet ist.
Hiernach ist es ferner geboten, den in § 14 Abs. 1 LBesG verwendeten Begriff der "Dienststelle" so eng wie möglich zu verstehen. Er ist auf die den Dienstposten des Beamten unmittelbar erfassende kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken. Denn nur so läßt sich der vom Gesetzgeber gewollte angemessene einheitliche Maßstab für die an einem bestimmten Ort (tatsächlich oder fiktiv) dienstlich bedingten Lebenshaltungskosten des Beamten finden. Ebenso hat bereits der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 296.63 - a.a.O. mit dem Hinweis auf BVerwGE 8, 147 ff. [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] und 9, 235 ff.) ausgeführt, daß der Begriff der "Dienststelle" in den Regelungen des Ortszuschlages so eng wie möglich abzugrenzen sei. Für die Annahme einer "Dienststelle" genügt deshalb die Feststellung einer wenn auch nur geringfügigen organisatorischen Abgrenzbarkeit und einer Zuweisung von sachlich und örtlich bestimmten (Teil-)Aufgaben, zu denen auch bloße Vorarbeiten für andernorts zu treffende Entscheidungen zu rechnen sind (vgl. Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 20.66 -); auf die Zahl der dort Beschäftigten kommt es nicht an. Auf eine "rechtliche" Verselbständigung der Dienststelle in dem Sinne, daß sich ihre Einrichtung oder ihr Aufgabenbereich unmittelbar aus einer Rechtsnorm ergeben müßte oder daß ihr durch Rechtsnorm eigene Zuständigkeiten zugewiesen sein müßten, kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Organisation der öffentlichen Verwaltung und die Einrichtung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsdienststellen ist Sache der staatlichen Organisationsgewalt, die grundsätzlich nicht im einzelnen durchnormiert zu sein braucht. Allerdings darf die Einrichtung einer "Dienststelle" nicht gegen geltendes Recht verstoßen; eine unter einem solchen Verstoß geschaffene Einrichtung könnte keine rechtliche Beachtung beanspruchen.
Zusammenfassend läßt sich hiernach die "Dienststelle" im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften über den Ortszuschlag kennzeichnen als die der Dienstposten des Beamten einschließende - rechtmäßig eingerichtete - kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengengebiet zugewiesen ist. Die vom Berufungsgericht verwendete Begriffsbestimmung der "Dienststelle" als eines "örtlich bestimmten Platzes, an dem kraft hoheitlicher Anordnung öffentlicher Dienst ausgeübt wird," (so z.B. übernommen von Isensee-Distel a.a.O. S. 390, § 14 Erl. C.2) ist teils zu weit, teils zu eng und ungenau, ohne daß sich dies allerdings auf das zutreffende Ergebnis der Berufungsentscheidung auswirkt.
Als "ständige" Dienststelle des Beamten im Sinne des § 14 Abs. 1 LBesG ist nicht, wie das Berufungsgericht vielleicht angenommen hat, eine institutionell ständig eingerichtete Dienststelle zu verstehen, sondern die Dienststelle, bei der der Beamte nicht nur vorübergehend, sondern "ständig", d.h. für nicht absehbare - längere - Dauer, Dienst leistet und deren Sitz sich deshalb auf die Höhe seiner dienstlich bedingten Lebenshaltungskosten maßgebend auswirkt. Auch das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung des Ortszuschlages. Sollte das Berufungsgericht dies verkannt haben, so hat sich jedenfalls auch dies nicht auf das Ergebnis der Berufungsentscheidung ausgewirkt.
Was das Verhältnis zwischen dem "Sitz der Behörde" und dem "Sitz der ständigen Dienststelle" des Beamten angeht, so ergeben Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, daß sich der Ortszuschlag nach dem "Sitz der ständigen Dienststelle des Beamten" stets dann richtet, wenn sich dieser Sitz an einem anderen Ort befindet als der "Sitz der Behörde". Denn maßgeblich kann nach dem Sinn des Ortszuschlages, die örtlichen Unterschiede der Lebenshaltungskosten auszugleichen, nur der Ort sein, an dem sich der Sitz derjenigen kleinsten organisatorisch abgrenzbaren Verwaltungseinheit befindet, welche den Dienstposten des Beamten umfaßt, also der Ort, an dem der Beamte in aller Regel und jedenfalls nach der dem Gesetz zugrunde liegenden tatsächlichen Fiktion tätig ist und auch wohnt. Es wäre geradezu sinnwidrig, auf den "Sitz der Behörde" und die dort bestehenden Lebenshaltungskosten auch in einem Falle abzustellen, in dem der Beamte dort tatsächlich nicht tätig ist, weil sein Dienstposten einer örtlich entfernten anderen Dienststelle unmittelbar zugeordnet ist, und in dem deshalb auch für die der Regelung des § 14 Abs. 1 LBesG zugrunde liegende erwähnte Fiktion jeder Anknüpfungspunkt fehlt. (Vgl. das gleiche Ergebnis bei Anz-Faber-Renk-Dietrich a.a.O. S. 86, § 14 Erl. 2; Isensee-Distel a.a.O. S. 390, § 14 Erl. C.2; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 1960 - 4 AZR 104/58 -.)
Den dargelegten Rechtserkenntnissen entspricht das angefochtene Urteil trotz der erwähnten Ungenauigkeiten der Begründung jedenfalls im Ergebnis. Denn auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht verbindlich sind, stellt sich der Polizeiposten W. als die "ständige Dienststelle" des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 1 LBesG dar, nämlich als die seinen Dienstposten unmittelbar einschließende von der Kreispolizeibehörde A. und auch vom 7. Polizeirevier in B. organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit mit einem sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreis, der ihm für die Dauer zugewiesen ist.
Demgegenüber greift das Vorbringen der Revision nicht durch.
Es gibt keine "Vermutung" im Sinne einer Regel oder eines rechtlichen Grundsatzes dafür, daß der in verschiedenen Gesetzen verwendete gleiche "Begriff", wie hier der Begriff der "Dienststelle", stets denselben Inhalt habe, vor allem nicht bei Gesetzen verschiedenartigen Inhalts und verschiedener Zweckrichtung. Sogar in einem und demselben Gesetz kann ein Ausdruck, der in verschiedenen Vorschriften verschiedener Zweckrichtung verwendet wird, unterschiedliche Bedeutung haben (vgl. BVerwGE 11, 263 [267] und 16, 235 [237] zum Begriff "Dienstbezüge"; BVerwGE 22 243 [244] zum Begriff "Versorgungsbezüge"). Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1961 (BVerwGE 12, 228) bietet nur ein Beispiel dafür, daß die in verschiedenen Vorschriften gleicher Zweckrichtung enthaltene gleiche Bezeichnung den gleichen Inhalt haben kann. Die weiter von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 1961 - 2 AZR 428/60 - (Betriebsberater 1961 S. 1382 Nr. 2591) mißt zwei einander ähnlichen Bezeichnungen, nämlich der der "leitenden Personen" in § 12 des Kündigungsschutzgesetzes und der des "leitenden Angestellten" in § 4 des Betriebsverfassungsgesetzes, ausdrücklich verschiedene Bedeutungen zu.
Deshalb geht der Hinweis der Revision auf den im Personalvertretungsrecht verwendeten Begriff der "Dienststelle" fehl. Dieser Begriff ist durch die gesetzliche Wortfolge "Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes" (§§ 7 und 80 LPVG) ausdrücklich auf den Anwendungsbereich des Personal Vertretungsgesetzes beschränkt. Er dient hier andersartigen Zwecken als der Begriff der "Dienststelle" in den Vorschriften über den Ortszuschlag. Er stellt nicht auf örtlich verschiedene Lebenshaltungskosten ab, sondern kennzeichnet Verwaltungseinheiten, die groß genug sind, daß für sie die Schaffung repräsentativer Personalvertretungen sinnvoll ist.
Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision auf den von Obermayer (JZ 1962 S. 65 Fußnote 11) verwendeten Begriff der "Dienststelle", die "intern (haushaltsrechtlich) über einen eigenen Personalbestand verfügt und extern als eine organisatorisch institutionelle Einheit (z.B. im Rahmen des Instanzenzuges) in Erscheinung tritt". Denn Obermayer verwendet diesen Begriff im Zusammenhang mit der Erörterung, ob die Zugehörigkeit zum Personalbestand einer bestimmten Behörde zu dem durch die Klagemöglichkeit geschützten Gesamtstatus des Beamten gehöre, und bemerkt dazu in der bezeichneten Fußnote, daß er zur "Behörde" im Sinne dieser Erörterung "jede selbständige Dienststelle" mit den soeben wiedergegebenen Kennzeichen rechne. Dieser Begriff der "Dienststelle" dient also einem andersartigen Zweck als der gleichlautende Begriff in den Vorschriften über den Ortszuschlag; er kann zudem deshalb nichts zur Abgrenzung des Begriffs der "Dienststelle" von dem der "Behörde" beitragen, weil Obermayer in seiner Erörterung diese beiden Begriffe gerade gleichsetzt.
Das von der Revision besprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 1960 - 4 AZR 104/58 - bestätigt die hier vertretene Rechtsauffassung und stellt nicht auf rechtserhebliche Unterschiede ab. Denn dort ist wörtlich ausgeführt:
"Eine Dienststelle im Sinne des Besoldungsrechts ist jede abgrenzbare Verwaltungseinheit, die Verwaltungsaufgaben mit einer gewissen Selbständigkeit erledigt (vgl. Anz-Faber-Renk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, § 14 BBesG Anm. 2). Diese Begriffsbestimmung schließt jedoch nicht die vom Landesarbeitsgericht bei den Bauleitungen vermißten Befugnisse in Personalangelegenheiten, in der Bauplanung und in der Rechnungslegung ein und bedingt auch keine "rechtliche Verselbständigung" dieser Verwaltungseinheit. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Landesarbeitsgericht damit Anforderungen an den Begriff der Dienststelle stellt, die erst für die Behörde als den übergeordneten Verwaltungsträger von Bedeutung sein mögen."
Dies entspricht den im vorliegenden Urteil dargelegten Rechtserkenntnissen.
Die von der Revision vertretene Ansicht, der Polizeieinzelposten W. sei "als eine rechtliche Einheit überhaupt nicht vorhanden", weil er mit der Kreispolizeibehörde A. eine rechtliche Einheit bilde, und er könne deshalb auch keine "Dienststelle" sein, geht nach dem soeben Dargelegten ebenfalls fehl. Sie beruht auf der unzutreffenden Meinung, "Dienststelle" sei nur eine Verwaltungseinrichtung, die durch Rechtsnorm geschaffen sei und durch Rechtsnorm eigene Zuständigkeiten zugewiesen erhalten habe. Diese Kennzeichen sind vielleicht für den Begriff der "Behörde", aber jedenfalls nicht für den der "Dienststelle" im Sinne des Besoldungsrechts begriffsnotwendig; das ist bereits erörtert worden. Der Umstand, daß das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GVBl. NW S. 330) nicht das Institut des "Polizeipostens" - übrigens z.B. auch nicht das des "Polizeireviers" - erwähnt, besagt deshalb nicht, daß nicht die - unzweifelhaft Rechtens bestehenden - Polizeiposten "Dienststellen" im Sinne des Besoldungsrechts sein könnten. Daß die Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Organisationsgewalt neben anderen örtlichen Gliederungen der Schutzpolizei auch die "Polizeiposten" als Verwaltungseinheiten mit einer gewissen Selbständigkeit und damit als "Dienststellen" ansieht, ergibt sich übrigens aus mehreren Bestimmungen (A.I.2, B.II, C.II und III) im Runderlaß des Innenministers Nordrhein-Westfalen über Organisation, Bezeichnung, Amtsschilder, Dienstsiegel und Schriftverkehr der Polizeibehörden vom 24. September 1953 (MBl. NW S. 1589).
Aus welchen Gründen schließlich in dem Erlaß des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1965 über Reisekostenpauschalen von Polizeibeamten eine Stütze für die Auffassung der Revision zu finden ist, daß der Polizeiposten keine "Dienststelle" sei, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Zudem könnte der Hinweis auf diesen Erlaß als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren nicht verwertet werden.
Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Bundesrichter Dr. Idel ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Schmitt
Oppenheimer