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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1966, Az.: BVerwG II C 20.66

Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131); "Vorschrift für die Verwendung der Schutzpolizei und der Gendarmerie (Einzeldienst) im täglichen Dienst" (VDP 27) als Verwaltungsanweisungen; Angriff gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung; Bindung des Revisionsgerichts an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 20.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.11.1960 - AZ: VII B 66.59

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im sowjetisch besetzten Sektor von B. wohnhaft gewesene und im Jahre 1955 gestorbene Ehemann der Klägerin stand im Dienst der Berliner Schutzpolizei. Er war Beamter auf Lebenszeit und seit dem Jahre 1941 Meister der Schutzpolizei. Nach dem Stellenbesetzungsplan des Gewerbeaußendienstes - Gad. - vom 20. Oktober 1944 war er bei der "Gad.-Stelle Ost mit Stützpunkt 16" eingesetzt. Seinen Antrag vom 11. März 1955 auf Gewährung einer Versorgung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 20. Mai 1955 mit der Begründung ab, er gehöre nicht zu dem Personenkreis, für den das Land Berlin nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - die Versorgung zu tragen habe.

2

Als die nach dem Tode ihres Ehemannes weiterhin im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin wohnhafte Klägerin ebenfalls Versorgungsansprüche geltend machte, verwies der Beklagte sie durch Bescheid vom 6. Dezember 1956 an die Bundesausgleichsstelle in Köln. Die Bundesausgleichsstelle und die Oberfinanzdirektion Düsseldorf lehnten die Versorgungsansprüche der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 G 131. Auf ihre Bitte, ihr nunmehr eine rechtsmittelfähige Entscheidung zukommen zu lassen, erteilte der Beklagte ihr einen ablehnenden Bescheid vom 21. April 1958. In diesem heißt es: Ein Vorverfahren im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) sei hier noch nicht vorgeschrieben gewesen. Unabhängig davon, daß der Rechtsweg gegen den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 6. Dezember 1956 verschlossen sei, habe der Beklagte nochmals den Fall sachlich geprüft. Der Ehemann der Klägerin habe am 8. Mai 1945 dem Stützpunkt Lichtenberg des Gewerbeaußendienstes angehört; dessen Aufgaben seien vom Land B. weder ganz noch überwiegend übernommen worden. Der Ehemann der Klägerin sei daher dem Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG zuzurechnen. Für die Betreuung der außerhalb des Gebietes von Berlin (West) wohnhaften Klägerin sei die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten in Köln als oberste Dienstbehörde bestimmt worden. Daher könne auch nur diese einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid erteilen.

3

Die Klägerin hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben,

die Bescheide des Beklagten vom 6. Dezember 1956 und vom 21. April 1958 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 25. Juni 1959 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 1960 zurückgewiesen worden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Da die Voraussetzungen des § 4 G 131 im vorliegenden Falle nicht erfüllt seien, könne die Klägerin nur dann Versorgung beanspruchen, wenn sie den von Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßten Personen zuzuordnen wäre. Dies sei durch die beiden angefochtenen - und noch anfechtbaren - Bescheide zu Recht verneint worden.

6

Die Gewerbeaußendienststelle, der der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 angehört habe, habe im Sowjetsektor von Berlin gelegen und sei als eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen, deren Aufgaben nicht von einer Dienststelle in B. übernommen worden seien. Der Ehemann der Klägerin sei vom Herbst 1944 bis Mai 1945 nicht nur vorübergehend beim Stützpunkt Lichtenberg der "Gad.-Zwischenstelle Ost" tätig gewesen; das ergebe sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 1955 und aus dem Stellenplan des Gad. nach dem Stände vom 20. Oktober 1944. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß er etwa nur zeitweise nach dort abgeordnet worden sei. Unbeachtlich sei, daß die Zwischenstelle Ost kurz vor dem 8. Mai 1945 aufgelöst worden sei und daß der Ehemann der Klägerin bis zum Zusammenbruch noch Dienst bei der Zentrale geleistet habe. Das sei nur infolge der letzten Kriegsmaßnahmen geschehen; diese hätten auf die Rechtsstellung der betroffenen Beamten keine Wirkung mehr ausüben können.

7

Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG sei die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen worden ist. Danach sei für eine Dienststelle im Gegensatz zu einer Verwaltungsabteilung ein gewisses Maß von organisatorischer und zweckbedingter Selbständigkeit zu fordern. Außer der Zentralstelle des Gewerbeaußendienstes seien auch die Gad.-Zwischenstellen Mitte, Süd, West, Nord und Ost als "Dienststellen" in diesem Sinne anzusehen. Sie seien organisatorisch vom gesamten Gewerbeaußendienst abgegrenzt gewesen und hätten eine gewisse Selbständigkeit besessen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Dienstanweisung für den Gewerbeaußendienst vom 26. Juni 1944. Nach deren Abschnitt I hätten diese Zwischenstellen den Polizeirevieren entsprochen, die von der Rechtsprechung als Dienststellen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 angesehen würden. Nach Abschnitt IV der Dienstanweisung seien die Leiter der Zwischenstellen für ihren geordneten Dienstbetrieb verantworlich gewesen und hätten Anordnungen über den Einsatz der ihnen unterstellten Beamten nach den Weisungen des. Kommandeurs des Gewerbeaußendienstes treffen müssen. Den Zwischenstellen sei weiterhin, ein sachlich und örtlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen gewesen. Nach Abschnitt IV der Dienstanweisung habe ihr sachliches Aufgabengebiet in der Bearbeitung der Preisüberwachungsvorgänge für die Preisüberwachungsstellen und der Kriegswirtschaftsvorgänge für die Abteilung IV (Kr.) bzw. für die Polizeiämter (Kr.) bestanden, ferner in der Prüfung des Gewichts von Brot und Backwaren und der Kennzeichnung des Brotes, in der Prüfung der Handfeuerwaffen auf Beschußzeichen u.a.m. Sie hätten das ihnen zugewiesene Aufgabengebiet auch grundsätzlich selbständig bearbeiten müssen, wie sich aus der Anordnung in Abschnitt V der Dienstanweisung ergebe, die bestimme, daß nur in Ausnahmefällen Vorgänge der Zentralstelle zuzuleiten seien. Die Zwischenstellen hätten auch ein örtlich abgegrenztes Aufgabengebiet gehabt. Zwar sei nach Abschnitt II der Dienstanweisung der Gewerbeaußendienst im gesamten Ortspolizeibezirk B. zuständig gewesen. Diese Regelung habe sich aber auf den Gewerbeaußendienst im ganzen bezogen; den Zwischenstellen seien in der Anlage zu der Dienstanweisung bestimmte örtliche Bezirke als Tätigkeitsgebiet zugewiesen, worden.

8

Demgegenüber sei es unerheblich, ob die Personalangelegenheiten der Beamten von der Zentralstelle geregelt wurden.

9

Daß die Planstellen nicht für die einzelnen Zwischenstellen gesondert im Haushaltsplan aufgeführt worden seien, sei ebenfalls unerheblich. Jedenfalls seien die dem Gewerbeaußendienst insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen auf die einzelnen Gad.-Stellen aufgeteilt gewesen. Die organisatorische Selbständigkeit der Zwischenstellen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß diesen nicht die Entscheidung über die Art und Weise der Verfolgung der festgestellten Verstöße obgelegen habe. Für ein sächlich abgegrenztes Aufgabengebiet sei eine Entscheidungsbefugnis nicht zu fordern. Maßgebend sei vielmehr, ob überhaupt bestimmte Aufgaben auf eine einzelne Verwaltungseinheit übertragen wurden. Das sei hier der Fall gewesen; den Zwischenstellen seien bestimmte Prüfungsaufgaben, übertragen worden, und sie hätten darüber hinaus bestimmte Vorgänge zu bearbeiten gehabt. Gehörte zu den übertragenen Dienstaufgaben nicht die Entscheidungsbefugnis über die Verfolgung von Verstößen, so komme es auch nicht darauf an, wem diese Entscheidungsbefugnis zugestanden hat. Auf jeden Fall hätten die Zwischenstellen die ihnen übertragenen Aufgaben, auch wenn es keine Entscheidungen gewesen seien, im wesentlichen selbständig wahrgenommen. Auch Polizeireviere - diese seien als Dienststellen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anerkannt - hätten im wesentlichen keine Entscheidungen vorzunehmen.

10

Auch aus den Bestimmungen der "VDP 27 Nr. 117 und 118" lasse sich im Zusammenhang mit der Dienstanweisung nichts dafür herleiten, daß nur die Zentralstelle des Grad. Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG gewesen sei.

11

Zur Abweisung der Klage - Verneinung der Zugehörigkeit zum Personetakreis des Kapitels II des Gesetzes zu Art. 131 GG - sei allerdings die weitere Feststellung erforderlich, daß die Aufgaben der im sowjetischen Sektor gelegenen Dienststelle nach der durch die Spaltung B. herbeigeführten tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse in B. nicht von entsprechenden Dienststellen in B. weitergeführt worden sind; anderenfalls würde es sich um eine tatsächliche Weiterführung inhaltsgleicher Gesamtberliner Aufgaben durch Dienststellen in B. lediglich unter räumlicher Beschränkung der Verwaltungsfunktionen auf das Gebiet von B. handeln. Gesamtberliner Aufgaben in diesem Sinne seien solche, die über die rein örtlichen Verhältnisse hinaus für ganz B. zu erfüllen waren, in der Regel also nur die der Zentralstellen, wie z.B. des Landgerichts oder des Polizeipräsidiums von B. Demgemäß müsse die Zentralstelle des Gewerbeaußendienstes allerdings als eine einheimische Dienststelle angesehen werden; dagegen könne bei den Zwischenstellen nicht von Gesamtberliner Aufgaben gesprochen werden. Obgleich der gesamte Gewerbeaußendienst für das Gebiet von B. ohne Einschränkung zuständig gewesen sei, zeige die Aufgliederung dieses Gebietes auf fünf Zwischenstellen und deren örtliche Beschränkung jeweils auf einen bestimmten Teil von B., daß insoweit nicht Gesamtberliner Aufgaben, sondern nur örtliche Aufgaben durchzuführen gewesen seien, ähnlich denen der Verwaltungsbezirke oder der Polizeireviere. Demnach seien die Zwischenstellen dann als Dienststellen außerhalb des Gebietes von B. anzusehen, wenn sich ihre örtlichen Aufgaben, wie bei der Zwischenstelle Ost, ausschließlich auf ein Gebiet bezogen haben, das nach der Neuregelung der staatlichen Verhältnisse nach der Spaltung B. zum sowjetischen Teil der Stadt gehöre.

12

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 1959 der Klage stattzugeben.

13

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Durch Beschluß vom 28. Mai 1963 hat der Senat das Verfahren auf Antrag der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 247 ZPO ausgesetzt, weil die Klägerin durch die sowjetzonalen Absperrungsmaßnahmen in der Rechtsverfolgung behindert war. Nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz nach B. verlegt hat, ist das Verfahren fortgesetzt worden, (Beschluß vom 11. März 1966).

15

II.

Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.

16

Das Berufungsgericht hat mit Recht für die Klage in vollem Umfange, also auch, bezüglich des Bescheides vom 6. Dezember 1956, den Rechtsweg für noch eröffnet erachtet. Auch seine Auffassung, daß die Klage unbegründet sei, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.

17

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß der Klägerin gegenüber dem beklagten Land die durch die angefochtenen Bescheide versagte beamtenrechtliche Versorgung nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 zustehen könnte und daß diese Voraussetzungen dann nicht erfüllt sind, wenn ihr Ehemann am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle "außerhalb" des Bundesgebiets (einschließlich Berlin West) in einem Dienstverhältnis stand. Daß dies der Fall gewesen sei, hat das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen angenommen. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

18

Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine organisatorisch abgegrenzte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist; dabei ist auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit abzustellen (BVerwGE 8, 20 [21]; 8, 147 [148]). Das Revisionsvorbringen gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, daß es sich bei den "Gad.-Zwischenstellen" und mithin auch bei der "Gad.-Zwischenstelle Ost", um Dienststellen in diesem Sinne gehandelt habe, ist ersichtlich von der Auffassung getragen, daß diese Verwaltungseinheiten nicht die zur Bejahung der Dienststelleneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG erforderliche organisatorische und funktionelle Selbständigkeit besessen hätten und daß das Berufungsgericht dies verkannt habe. Dabei hat die Revision jedoch selbst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung der Dienststelleneigenschaft nicht die Feststellung voraus, daß die betreffende Verwaltungseinheit in bezug auf ihre Organisation und ihren Aufgabenkreis in vollem Umfang selbständig war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die "Gad.-Zwischenstellen" als "Dienststellen" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen seien, wird daher weder in organisatorischer Hinsicht durch die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung in Frage gestellt, daß die Planstellen der Bediensteten der "Grad.-Zwischenstellen" bei der Zentrale des Gewerbeaußendienstes geführt und daß dort auch die Personalangelegenheiten bearbeitet wurden, noch auch in funktioneller Hinsicht durch die weitere Feststellung, daß den "Gad.-Zwischenstellen" in der Regel nicht die Entscheidung über die Art und Weise der Verfolgung der festgestellten Verstöße oblag, sie also die dem Gewerbeaußendienst gestellten Aufgaben nicht abschließend bearbeiteten. Zu ihrer Rechtfertigung genügt vielmehr die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung einer wenn auch nur geringfügigen organisatorischen Abgrenzbarkeit und einer Zuweisung von sachlich und örtlich bestimmten Teilaufgaben, zu denen auch die Vorarbeiten für andernorts zu treffende Entscheidungen zu rechnen sind. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß sogar die Hauptabteilungen I und III der "Landesbauernschaft Bayerische Ostmark" als Dienststellen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG anzusehen seien (Urteile vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 - und - BVerwG VI C 39.57 -). Es liegt, auch auf der Hand, daß - entgegen dem weiteren Vorbringen der Revision - die durch letzte Kriegsmaßnahmen veranlaßte Rückberufung aller Angehörigen des Berliner Gewerbeaußendienstes zur Zentrale unmittelbar vor dem Zusammenbruch den zu fordernden Grad der Selbständigkeit der Gad.-Zwischenstellen nicht in Frage stellen kann. Diese Selbständigkeit ist ferner nicht deshalb zweifelhaft, weil die Leiter der Gad.-Zwischenstellen nach Weisungen zu handeln hatten. Eine solche Weisungsgebundenheit schließt ein gewisses Maß an organisatorischer und zweckbedingter Selbständigkeit nicht aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - [ZBR 1960 S. 154]); dem hierarchischen Behördenaufbau ist es sogar wesensgemäß, daß die übergeordnete den nachgeordneten Dienststellen Weisungen erteilen kann.

19

Der Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Zwischenstellen ein örtlich abgegrenztes Aufgabengebiet zugewiesen war, steht nicht entgegen, daß deren Beamten, wie die Revision geltend macht, in jedem Bezirk von Berlin ohne Einschaltung der "dortigen" Zwischenstelle oder des "dortigen" Stützpunktes Ermittlungen anstellen und die Vorgänge über ihre eigene Zwischenstelle an die Zentrale leiten konnten. Denn die Zuweisung eines "örtlich abgegrenzten" Aufgabengebietes setzt nicht als wesentlich voraus, daß die Dienststellenangehörigen außerhalb dieses Gebietes für jegliche Amtshandlung schlechthin unzuständig sind.

20

Soweit die Revision sich gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit Hinweisen auf die "Vorschrift für die Verwendung der Schutzpolizei und der Gendarmerie (Einzeldienst) im täglichen Dienst" - VDP 27 - Nr. 117 und 118 in Verbindung mit der eine Sonderregelung für B. darstellenden "Dienstanweisung für den Gewerbeaußendienst" vom 26. Juni 1944 wendet, verkennt sie überdies, daß es sich bei diesen Vorschriften nicht um revisible Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsanweisungen handelt und daß das Revisionsgericht deshalb an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen über ihren Inhalt grundsätzlich gebunden ist. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die vom Berufungsgericht aus dem Inhalt dieser Verwaltungsvorschriften gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerungen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn in bezug auf die Feststellungen über den Inhalt und die daraus hergeleiteten tatsächlichen Schlußfolgerungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht wären (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Eine solche zulässige Rüge läge vor, wenn die Revision in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht hätte, daß das Berufungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe. Das ist aber nicht gerügt worden. Die Revision wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Verwaltungsvorschriften nicht die ihr, der Revision, geboten erscheinenden tatsächlichen Schlüsse gezogen hat. Ein solcher Angriff gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren aber unbeachtlich, es sei denn, daß die Beweiswürdigung Verstöße gegen die Denkgesetze, die allgemeinen Erfahrungssätze oder allgemeingültige Beweiswürdigungsregeln erkennen ließe. Solche Verstöße sind nicht ersichtlich. Die Revision macht allerdings geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen Abschnitt I und Abschnitt IV der - dem Senat vorliegenden - Dienstanweisung vom 26. Juni 1944; dabei ist sie aber von der ersichtlich unzutreffenden Auffassung ausgegangen, daß mit "Arbeitsgebieten" im Sinne dieser Dienstanweisung der räumliche, nicht der sachliche Funktionsbereich gemeint sei. - Unbeachtlich ist das Revisionsvorbringen, die Praxis des Gewerbeaußendienstes habe mit der Dienstanweisung nicht im Einklang gestanden. Durch die Bindung des Revisionsgerichts an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird die Geltendmachung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

21

Die vom Berufungsgericht hiernach verbindlich festgestellte organisatorische Abgrenzbarkeit der "Gad.-Stelle Ost" und die ebenfalls verbindlich festgestellte Zuweisung eines örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiets an diese Stelle rechtfertigen in Verbindung mit der weiter getroffenen Feststellung, daß dieser Stelle ein im jetzt sowjetisch besetzten Sektor von B. belegener Arbeitsbereich; zugewiesen war, die Folgerung, daß es sich bei der "Gad.-Zwischenstelle Ost" um eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG "außerhalb" des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gehandelt habe. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch der im angefochtenen Urteil hieraus gezogene weitere Schluß, daß der Ehemann der Klägerin bei dieser Dienststelle - und nicht bei der Zentrale des Gewerbeaußendienstes - in einem Dienstverhältnis stand. Auch dieser Schluß wird nicht durch die Feststellung in Frage gestellt, daß die Planstellen der Beamten der Außendienststellen im Haushaltsplan nicht gesondert für die einzelnen Außenstellen aufgeführt wurden. Denn die Planstellenzuordnung hat nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Dienststelle, und dieses Beweisanzeichen kann - wie es hier geschehen ist - durch andere Beweisanzeichen entkräftet werden, vor allem in Fällen, in denen zentralisierte Stellenpläne für eine Reihe nachgeordneter Dienststellen geführt wurden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - und vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 -). Daß der Ehemann der Klägerin im April 1945 zur Zentrale zurückbeordert wurde, geschah nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil "infolge der letzten Kriegsmaßnahmen"; damit hat das Berufungsgericht sinngemäß festgestellt, daß es sich dabei nicht um eine auf Dauer angelegte Veränderung handelte, also nicht um einen Vorgang, der geeignet sein konnte, nunmehr bei der Zentrale ein "Dienstverhältnis" für den Ehemann der Klägerin zu begründen.

22

Aus diesen Gründen, die im wesentlichen bereits in dem der Klägerin das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagenden Beschluß des Senats vom. 22. April 1966 dargelegt sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.840 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel