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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1967, Az.: BVerwG II C 52.67

Dauer der Gewährung einer widerruflichen Stellenzulage; Jederzeitige Entziehung des Auftrags zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Dienstes durch den Dienstherrn ; Großzügige Auslegung des Begriffs des Wahrnehmens der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 52.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.05.1964 - AZ: IV B 16.63

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 167 - 174
  • AS 28, 167
  • DVBl 1968, 723-724
  • DÖV 1969, 220-221 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1968, 130
  • NDBZ 1968, 19
  • PersVertr. 1969, 19
  • ZBR 1968, 116

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Beamter während eines Lehrgangs noch die ihm zur Wahrnehmung übertragenen dienstlichen Obliegenheiten des höherwertigen Amtes wahrnimmt, bestimmt sich danach, ob er an diesem Lehrgang auch dann teilnehmen würde, wenn ihm das höherwertige Amt bereits durch Ernennung übertragen worden wäre.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 1964 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 1963, der Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres vom 6. September 1962 und der Bescheid des Polizeipräsidenten vom 2. März 1961 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 5 und dem aus der Besoldungsgruppe A 6 auch für die Zeit vom 1. bis 14. Oktober 1959 einschließlich zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Polizeidienst des beklagten Landes B.. Seit dem Jahre 1957 war er als Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5 LBesO) im Straßenaufsichtsdienst tätig. Nachdem der Senat von Berlin Planstellen der im Straßenaufsichtsdienst verwendeten Polizeibeamten in die Besoldungsgruppe A 6 LBesO angehoben hatte, beschied der Polizeipräsident den Kläger durch Verfügung vom 15. Oktober 1959 dahin, daß die Planstelle eines Polizeihauptwachtmeisters (Besoldungsgruppe A 6) besetzbar und mit dem Arbeitsgebiet "Straßenaufsichtsdienst" verbunden sei, daß dem Kläger gemäß § 22 Abs. 2 des Berliner Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG - mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 die dienstlichen Obliegenheiten dieses Amtes übertragen würden und daß mit diesem Tage die Einjahresfrist beginne, nach deren Ablauf er bei Weiterbestehen der Voraussetzungen die nichtruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten werde. In der Zeit vom 12. August bis zum 6. Oktober 1959 nahm der Kläger an einem Ausbildungslehrgang (20. Große Verkehrsausbildung) teil. Diesem Lehrgang gehörten nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten Polizeioberwachtmeister, Polizeihauptwachtmeister und Polizeimeister an. Am 12. Januar 1960 wurde der Kläger zum Polizeihauptwachtmeister befördert und mit Rückwirkung vom 1. Januar 1960 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO eingewiesen.

2

Der Polizeipräsident beschied den Kläger durch Verfügung vom 2. März 1961 wie folgt: Der Lauf der Einjahresfrist, die laut Bescheid vom 15. Oktober 1959 mit dem 1. Oktober 1958 begonnen habe, verzögere sich nach den "Vorläufigen Erläuterungen" zu § 22 Abs. 2 LBesG vom 19. Mai 1959 (Dienstblatt Berlin Teil I Nr. 43) und vom 26. September 1960 (Dienstblatt Berlin Teil I Nr. 89) um die sechs Wochen übersteigende Zeit des vom 12. August bis zum 6. Oktober 1959 durchgeführten Lehrgangs, also um 14 Tage, weil er, der Kläger, in dieser Zeit nicht die Obliegenheiten des höherwertigen Amtes wahrgenommen habe; deshalb lägen die Voraussetzungen für die Zahlung der Stellenzulage nur für die Zeit vom 15. Oktober 1959 bis zum 31. Dezember 1959 vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Zahlung der Stellenzulage auch für die Zeit vom 1. bis 14. Oktober 1959 beantragte, wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 6. September 1962 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 7. Juni 1963 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, auch für die Zeit vom 1. bis 14. Oktober 1959 eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 zu zahlen und die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben,

4

hilfsweise,

ihm für die strittige Zeit das höhere Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 6 zu gewähren,

5

durch Urteil vom 14. Mai 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Die in § 22 Abs. 2 LBesG bestimmten Voraussetzungen für die Zahlung der Stellenzulage lägen für die Zeit vom 1. bis 14. Oktober 1959 nicht vor; denn der Lauf der am 1. Oktober 1958 begonnenen Einjahresfrist sei durch den Lehrgang unterbrochen worden. Der Ablauf der Einjahresfrist wäre um die gesamte achtwöchige Lehrgangszeit hinauszuschieben gewesen, wenn nicht der Beklagte im Wege des Ermessens 42 Tage auf die Frist angerechnet hätte, so daß die Frist nur um 14 Tage verlängert worden sei. Die Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang gehöre nicht zu den Obliegenheiten des Amtes mit der Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 LBesO. Das sei aus dem Umstand zu folgern, daß nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien auch Polizeibeamte anderer Dienstgrade und ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Dienstposten an dem Lehrgang teilgenommen hätten. Daraus sei zu schließen, daß die Teilnahme nicht dem jeweiligen Amt, sondern dem persönlichen Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn zuzurechnen sei. Daß die Gewährung der Stellenzulage die tatsächliche Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der höherwertigen Stelle voraussetze, ergebe sich zudem aus der Vorschrift des § 22 Abs. 4 LBesG, nach der widerrufliche Stellenzulagen nur so lange gewährt werden, wie der Beamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit verwendet wird. Irrig sei die Ansicht des Klägers, daß die Übertragung der dienstlichen Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes nur durch Widerruf, Verbot der Amtsausübung oder vorläufige Dienstenthebung aufgehoben werden könne; jede formlose Zuweisung einer anderen Tätigkeit genüge, um die Stellenzulage wegfallen zu lassen. -

7

Mit der gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin 1957 S. 753) zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu entscheiden.

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Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts durch unrichtige Auslegung des § 22 Abs. 2 LBesG.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für richtig.

11

II.

Die Revision hat Erfolg.

12

§ 22 Abs. 2 des Berliner Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG - lautet (ebenso wie § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 993] - BBesG - bis zur Änderung dieser Vorschrift durch § 1 Nr. 9 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 [BGBl. I S. 629]):

"Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Geschäftsverteilungs- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte."

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Der Wortlaut der Vorschrift sagt nicht eindeutig, was unter dem "Wahrnehmen der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes, für das der Geschäftsverteilungs- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht" - im folgenden kurz als "höherwertiges Amt" bezeichnet -, zu verstehen ist. Die Vorschrift bedarf deshalb der Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck. Sie umfaßt nach der Auffassung des erkennenden Senats alle Verrichtungen, die der Beamte auszuüben hätte oder zulässigerweise ausüben würde, wenn ihm nicht nur die Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes, sondern dieses Amt selbst durch beamtenrechtlichen Ernennungsakt übertragen worden wäre, wenn er also das Amt bereits im statusrechtlichen Sinne innehätte. Diese Auffassung beruht auf folgenden Überlegungen:

14

Wollte man den Begriff des "Wahrnehmens der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes" eng auf die gerade und nur zu dem höherwertigen Amt gehörenden dienstlichen Verrichtungen beschränken, wie es anscheinend - nicht ganz klar - der Beklagte und das Berufungsgericht im Auge haben, so würde die Vorschrift des § 22 Abs. 2 LBesG unpraktikabel und könnte nicht ihren Zweck erfüllen. Selbst der Inhaber des höherwertigen Amtes kraft Ernennung nimmt die soeben gekennzeichneten Verrichtungen seines Amtes nur mit Unterbrechungen wahr, unterbrochen z.B. durch Krankheiten, Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung aus anderen Gründen, durch die Vertretung eines anderen Beamten, durch Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen der gesamten Behörde, auch durch Teilnahme an Lehrgängen, die nicht nur für sein Amt oder die mit seinem Amt vergleichbaren Ämter eingerichtet sind. Der Beamte, dem nur die Obliegenheiten des höherwertigen Amtes übertragen worden sind, befindet sich im wesentlichen in der gleichen Lage; auch seine Tätigkeit erleidet, oft im dienstlichen Interesse, Unterbrechungen der bezeichneten Art. Wäre § 22 Abs. 2 LBesG dahin zu verstehen, daß alle Unterbrechungen dieser Art den Ablauf der Einjahresfrist hemmen oder sogar mit der Folge unterbrechen, daß der Lauf der Jahresfrist jeweils wieder neu beginnt (vgl. Ambrosius-Rengier, Das Bundesbesoldungsrecht, 7. Auflage, 1958, § 21 Anm. 15), so würde der Ablauf der Frist infolge solcher oft unvermeidbarer oder sogar dienstlich gebotener Unterbrechungen unangemessen gehemmt oder überhaupt verhindert. Der Beamte würde veranlaßt, solche Unterbrechungen zu vermeiden, auch wenn sie im dienstlichen Interesse geboten sind; und die Dienstbehörde sähe sich gehindert, solche im dienstlichen Interesse liegenden Unterbrechungen anzuordnen, wenn sie nicht durch die damit verbundene Hemmung oder Unterbrechung des Fristablaufs dem Beamten Nachteile zufügen will. Eine solche Auslegung des § 22 Abs. 2 LBesG widerspräche mithin schon den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie widerspräche vor allem auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach dem Ausschußbericht zu § 21 BBesG (Bundestagsdrucksache Nr. 3638, 2. Wahlperiode) sollte § 21 Abs. 2 BBesG "Härten" einschränken, "wenn Beamte jahrelang die Aufgaben eines Amtes versehen müssen, für das der Organisations- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, ohne daß sie befördert werden", und verhindern, "daß diese Stelle für andere Zwecke lange Zeit frei gehalten wird, während der Beamte die Obliegenheiten wahrnehmen muß, für die sie geschaffen ist" (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 24.63 - [BVerwGE 16, 142, 144[BVerwG 12.06.1963 - VIII C 24/63]], - BVerwG VIII C 271.63 - und - BVerwG VIII C 43.63 - [Buchholz BVerwG 235, § 21 BBesG Nr. 1 und Nr. 3]). Dem zuerst erwähnten Billigkeitsgedanken würde es nicht entsprechen, eine Hemmung oder Unterbrechung der Jahresfrist, deren Ablauf dem Beamten die Stellenzulage verschafft, daraus herzuleiten, daß der Beamte aus den allgemein üblichen Gründen wie Krankheit oder Erholungsurlaub den Dienst unterbricht oder daß er auf dienstliche Anordnung zwischenzeitlich andere Aufgaben wahrnehmen, z.B. an einem dienstlichen Lehrgang teilnehmen muß. Ebensowenig entspräche eine solche Handhabung dem weiter angeführten Gesetzeszweck, die Behörde zur baldigen richtigen Besetzung der freien höherwertigen Planstelle anzuhalten.

15

Die Verwaltung hat offenbar die Schwierigkeiten und Unbilligkeiten erkannt, die sich aus einer zu engen Auslegung des § 21 Abs. 2 BBesG oder des § 22 Abs. 2 LBesG ergeben. Das zeigen ihre Bemühungen um eine großzügigere Anwendung der Vorschriften, wie sie ihren Niederschlag in Verwaltungsvorschriften gefunden haben, die regelmäßig Unterbrechungen bis zur Dauer von sechs Wochen, aus besonderen Gründen, z.B. des Mutterschutzes, aber auch längere Unterbrechungen für unschädlich erklären. Diese Verwaltungsvorschriften lassen indessen keinen einheitlichen rechtlichen Maßstab und keine Rechtsgrundlage für die jeweiligen zeitlichen Abgrenzungen erkennen. So ist z.B. kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, daß im vorliegenden Falle sechs Wochen der "20. Großen Verkehrsausbildung" für den Fristablauf unbeachtlich seien, aber weitere zwei Wochen desselben Lehrgangs den Ablauf der Jahresfrist zum Nachteil des Klägers gehemmt haben sollen. Einen Ermessensspielraum, wie ihn anscheinend das Berufungsgericht annimmt, stellt der Gesetzesbegriff "Wahrnehmen der dienstlichen Obliegenheiten des Amtes" der Verwaltung nicht zur Verfügung. Ebensowenig bestehen insoweit Anhaltspunkte für die Annahme eines sogenannten Beurteilungsspielraums, zumal die Vorschrift dem Beamten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Stellenzulage vermittelt. Wäre dieser Gesetzesbegriff wirklich so eng auszulegen, wie es der Beklagte und das Berufungsgericht grundsätzlich anzunehmen scheinen, so bestände mithin aus Rechtsgründen kein Raum für eine verwaltungsnähere, großzügigere Anwendung der Vorschrift.

16

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß der Gesetzesbegriff "Wahrnehmen der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes" großzügiger auszulegen ist. Bei der gebotenen Suche nach einem einheitlichen rechtlichen Maßstab, der dem Zweck der Regelung Rechnung trägt, drängt sich die Erkenntnis auf, daß eine Unterbrechung der tatsächlichen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des höherwertigen Amtes dann nicht zur Hemmung oder Unterbrechung der Einjahresfrist führen kann, wenn sie auch nach Verleihung des betreffenden höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne durch Ernennungsakt eingetreten wäre. Denn bei zwangloser und verwaltungsnaher Auslegung nimmt ein Beamter die Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes dann wahr, "wenn er die Aufgaben einer im Organisations- und Stellenplan vorgesehenen Planstelle in vollem Umfange und so erfüllt, als wenn ihm schon endgültig dieses Amt übertragen worden wäre" (so Ambrosius-Rengier, Das Bundesbesoldungsrecht, 7. Auflage, 1958, § 21 Anm. 3 Abs. 2; ebenso Ambrosius-Rösen, Das Besoldungsrecht der Beamten in Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage 1966, § 21 Anm. 3). Dabei bedeuten die Worte "in vollem Umfange" nur, daß der Beamte die Obliegenheiten des höherwertigen Amtes nicht nur nebenbei und daß er nicht nur einen Teil dieser Obliegenheiten wahrnehmen darf; sie beziehen sich nicht auf die Unterbrechungen, die auch nach "endgültiger Übertragung des Amtes" eintreten würden. Hieraus ergibt sich der der gesetzlichen Regelung entsprechende rechtliche, billige und zugleich praktikable Maßstab. Nach diesem Maßstab ist stets zu prüfen, ob die jeweilige Unterbrechung auch dann eingetreten wäre, wenn dem Beamten statt der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes dieses Amt bereits im statusrechtlichen Sinne verliehen worden wäre. Ist dies im Einzelfalle zu bejahen, dann liegt eine Unterbrechung, die bei der Anwendung des § 21 Abs. 2 BBesG oder des § 22 Abs. 2 LBesG zuungunsten des betroffenen Beamten zu berücksichtigen wäre, nicht vor. An einer im Rahmen der genannten Vorschriften beachtlichen Unterbrechung oder Hemmung fehlt es deshalb bei Erholungsurlaub ohne Rücksicht auf seine Dauer, ebenso bei Krankheiten und notwendigen Kuren ohne Rücksicht auf ihre Dauer, ferner bei dienstlichen Vertretungen, die auch der in das höherwertige Amt bereits Ernannte hätte übernehmen müssen oder übernommen hätte. Eine für die Anwendung des § 22 Abs. 2 LBesG erhebliche Unterbrechung liegt ferner dann nicht vor, wenn der Beamte an einem Lehrgang teilnimmt, der speziell für das höherwertige Amt oder verleichbare Ämter eingerichtet ist, aber auch dann nicht, wenn es sich um einen Lehrgang allgemeinerer Art für Ämter verschiedener Stufen handelt, an dem der Beamte auch dann hätte teilnehmen müssen oder teilgenommen hätte, wenn ihm schon das höherwertige Amt statusrechtlich - durch Ernennung - verliehen worden wäre. Dagegen stellt es eine für die Anwendung des § 22 Abs. 2 LBesG erhebliche Unterbrechung dar, wenn der Beamte - etwa im Hinblick auf das statusrechtlich innegehabte geringerwertigere Amt - an einem Lehrgang teilnimmt, an dem er nicht teilnehmen würde, wenn er bereits durch Ernennung in das höherwertige Amt berufen worden wäre.

17

Diese Auffassung steht nicht, wie das Berufungsgericht meint, im Widerspruch zu der Vorschrift des § 22 Abs. 4 LBesG (ebenso § 21 Abs. 4 BBesG), nach der widerrufliche Stellenzulagen nur so lange gewährt werden, "wie der Beamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit verwendet wird". Denn der Gesetzesbegriff "verwendet wird" hat bezüglich des Umfanges und der Art der Tätigkeit keine andere Bedeutung als der soeben erörterte Begriff "Wahrnehmen der dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes". Deshalb fallen üblicherweise Stellenzulagen im Sinne des § 22 Abs. 4 LBesG, wie z.B. Ministerialzulagen, nicht deshalb fort, weil der Beamte krankheitshalber oder während des Erholungsurlaubs dem Dienst fernbleibt oder weil er an einem dienstlich angeordneten allgemeinen Lehrgang o.dgl. teilnimmt.

18

Haushaltsrechtliche Nachteile oder Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ergeben sich aus dieser Auslegung des § 22 Abs. 2 LBesG für den Dienstherrn nicht. Denn der Beamte kann im Sinne der genannten Vorschrift die dienstlichen Obliegenheiten des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechtsfolgen während der rechtlich unerheblichen Unterbrechung nur wahrnehmen, solange die Planstelle besetzbar ist, also Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und solange nicht ein anderer Beamter mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des mit der Planstelle verbundenen Amtes betraut wird. Der Dienstherr hat es - z.B. bei längerer krankheitsbedingter Unterbrechung - jederzeit in der Hand, den Auftrag zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes dem kranken Beamten zu entziehen und einem anderen Beamten zu übertragen, um die ordnungsgemäße Erledigung dieser Obliegenheiten sicherzustellen; insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu billigen.

19

Im vorliegenden Fall enthält das Berufungsurteil die für das Revisionsgericht verbindliche und auch zwischen den Beteiligten nicht streitige tatsächliche Feststellung, daß an dem in der Zeit vom 12. August bis 6. Oktober 1959 durchgeführten Lehrgang (20. Große Verkehrsausbildung) Polizeioberwachtmeister, Polizeihauptwachtmeister und Polizeimeister teilgenommen haben. Daraus folgt - was der Beklagte nicht in Abrede stellt -, daß der Kläger an diesem Lehrgang auch dann hätte teilnehmen müssen oder jedenfalls teilgenommen hätte, wenn ihm das höherwertige Amt eines Polizeihauptwachtmeisters, dessen Obliegenheiten er damals wahrnahm, schon statusrechtlich verliehen gewesen wäre. Die Teilnahme an diesem Lehrgang unterbrach deshalb nicht in rechtlich erheblicher Weise die Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes, sondern ist diesen Obliegenheiten zuzurechnen. Sie hemmte deshalb nicht den Ablauf der am 1. Oktober 1958 begonnenen Einjahresfrist, auch nicht um 14 Tage, so daß dem Kläger die in § 22 Abs. 2 LBesG vorgesehene Stellenzulage, deren Voraussetzungen er im übrigen unzweifelhaft erfüllte, bereits seit dem 1. Oktober 1959 zustand.

20

Hiernach ist der Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer