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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1975, Az.: BVerwG II B 50.75

Anforderungen an die Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache; Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge; Anwendbarkeit der Bestimmungen der Beihilfevorschriften in Fällen dauernder Anstaltsunterbringung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG II B 50.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.08.1975 - AZ: I A 164/74
VG Gelsenkirchen - 29.11.1973 - AZ: 1 K 1508/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.583 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist durch Anführung wenigstens einer konkreten Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Mit dem Vorbringen, der Fall, daß ein beurlaubter Beamter ein Kind in dauernder Anstaltsunterbringung habe, sei "sicherlich selten" und bisher anscheinend noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits vorliegender Art gewesen, so daß das "Verhalten des zuständigen Dienstherrn" einer "endgültigen Klärung" bedürfe, ist eine konkrete Rechtsfrage nicht bezeichnet.

4

Soweit die Beschwerde geltend macht, es bedürfe "des weiteren" grundsätzlicher Klärung, ob in einem "Fall vorliegender Art" § 79 BBG als generelle Anspruchsnorm herangezogen werden kann, und sie für ihre - diese Frage bejahende - Auffassung auf ihren "bisherigen schriftsätzlichen Vortrag" verweist, erfüllt sie jedenfalls nicht die ihr durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auferlegte Pflicht, den Grund anzuführen, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Es ist angesichts der Formvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, die der Entlastung des Beschwerdegerichts dient, nicht dessen Aufgabe, dem Verlangen der Beschwerde entsprechend den "bisherigen schriftsätzlichen Vortrag" des Klägers darauf zu durchforschen, ob diesem Vortrag ein Revisionszulassungsgrund entnommen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. Oktober 1970 - BVerwG VI CB 40.69 -). Auch die anschließende Bemerkung der Beschwerde, daß die gesamte Beihilferegelung letztlich nichts anderes "als ein Ausfluß aus § 79 BBG" sei, reicht nicht aus, die Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache darzulegen.

5

Eine konkrete Rechtsfrage wird von der Beschwerde ferner nicht mit ihrem Vorbringen aufgeworfen, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, "ob und in welchem Umfange die Bestimmungen der Beihilfevorschriften in Fällen dauernder Anstaltsunterbringung auch im Bereich der Beklagten anzuwenden sind". Überdies fehlt es - angesichts der anschließenden Verweisung auf die "schriftsätzlichen Eingaben des Klägers" - auch in diesem Zusammenhang an dem erforderlichen Hinweis auf den Grund, aus dem sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll.

6

Demnach muß die Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben, weil ihre Begründung nicht den durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten zwingenden Darlegungserfordernissen genügt.

7

Der Vollständigkeit wegen wird - beiläufig - noch folgendes bemerkt:

8

Anscheinend erstrebt die Beschwerde eine Klärung der Frage, ob im Bereich der Deutschen Bundesbahn der Personenkreis der Beihilfeberechtigten, der Ansprüche nach § 4 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) erheben kann, eine Abgrenzung durch die Nr. 1 BhV findet oder ob über den Personenkreis der Nr. 1 BhV hinaus im Bereich der Deutschen Bundesbahn insoweit jedenfalls auch solche Beamte beihilfeberechtigt sind, die - wie der Kläger - unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind. Diese Alternativfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil das Berufungsgericht offensichtlich zu Recht ihren ersten Teil bejaht hat. Die dabei vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der insoweit einschlägigen Anordnung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 21. August 1967 läßt eine Verletzung revisibler Auslegungsgrundsätze nicht erkennen. Auch die weiteren Ausführungen zur Rechtsfindung sind frei von Rechtsfehlern, selbst bei Unterstellung zugunsten der Beschwerde, daß die Anordnung der Deutschen Bundesbahn vom 21. August 1967 ebenso dem revisiblen Recht im Sinne des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, jetzt gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026), zuzurechnen ist, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Beihilfevorschriften der Fall ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz 238.91 BGr. 42 Nr. 1]). Wie die Beschwerde selbst nicht verkennt, ist die Beihilfegewährung eine Konkretisierung der durch § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - dem Dienstherrn auferlegten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Diese Pflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen die in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Dienst- oder Versorgungsbezüge zu ergänzen, um den Beamten von den in diesen Fällen durch die Besoldung (Versorgung) nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen; das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f,]). Daraus folgt zwangsläufig, daß ein Beamter, der keinerlei Alimentationsanspruch hat, wie dies das Berufungsgericht in bezug auf den Kläger aus den Umständen des konkreten Falles gefolgert hat, sich grundsätzlich weder auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) noch auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Erfolg berufen kann, wenn der Dienstherr ihn aus dem Kreis der beihilfeberechtigten Personen ausschließt. Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann demgemäß, soweit es um die in § 4 a BhV vorgesehene Leistung geht, eine günstigere Regelung, als sie durch Nr. 1 BhV getroffen worden ist, nicht angenommen werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.583 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Idel
Dr. Rosendahl