Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1970, Az.: BVerwG VI CB 40.69
Darlegungserfordernis im Falle von Verfahrensmängeln; Zulässigkeit des Verweises auf frühere Schriftsätze zur Begründung einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 40.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.06.1969 - AZ: VI A 1277/67
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr 22, 1008
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Wie sich aus dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung ergibt, will der Kläger ersichtlich nur den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmängel) geltend machen. Zusammenfassend ist er der Meinung, daß das Berufungsgericht "den Sachverhalt nicht völlig aufgeklärt hat und damit gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen hat".
Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit größtenteils nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies gilt insbesondere für die unsubstantiierte Rüge, daß sämtliches Beweismaterial des Klägers, auch das, was ohne Zeugenbenennung vorgetragen worden sei, vom Berufungsgericht in großen Teilen überhaupt nicht berücksichtigt oder in seiner späteren Prüfung zuungunsten des Klägers ausgelegt worden sei. Soweit in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang auf Schriftsätze des Klägers in der Vorinstanz verwiesen wird, ist dies unstatthaft (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69 - mit weiteren Nachweisen). In dieser Beziehung kann für die Beschwerdebegründung nichts anderes wie für die Revisionsbegründung gelten (vgl. hierzu auch BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Abgesehen davon ist es angesichts der zur Entlastung des Beschwerdegerichts dienenden Formvorschrift des § 132 Abs. 3 Sätz 3 VwGO nicht dessen Aufgabe, dem Verlangen der, Beschwerde entsprechend "den gesamten Vortrag" des Klägers "einschließlich aller Behauptungen, die durch Beweisanträge bekräftigt worden sind", auf seine Beweiserheblichkeit in bezug auf den Sachverhalt, der gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBG zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe geführt hat, zu überprüfen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 1969 gestellten Eventualbeweisanträge "ohne Grundlage" und Begründung abgelehnt, ist ebenfalls mangels näherer Präzisierung nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß schlüssig darzutun. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht in der Urteilsbegründung eingehend mit diesen Eventualanträgen auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen es den Anträgen des Klägers nicht habe stattgeben können.
Auch die Rüge, in den Gerichtsakten hätten verschiedene - in der Beschwerdeschrift näher bezeichnete - Vorgänge gefehlt, muß daran scheitern, daß nicht die Tatsachen angeführt sind, die durch den Inhalt dieser Vorgänge nachgewiesen werden sollen, und zwar in einer Weise, die dem Beschwerdegericht den Schluß ermöglicht, daß das Berufungsurteil auf dem Fehlen dieser Vorgänge in den Gerichtsakten beruht oder zumindest beruhen könnte (vgl. hierzu auch Beschluß vom 6. August 1970 - BVerwG II B 81.69 - mit weiteren Nachweisen).
Soweit in der Beschwerdeschrift Fehler des Verwaltungsverfahrens mit der Folge gerügt werden, daß das gesamte Verfahren der Beklagten der "Rechtswirksamkeit" ermangele, übersieht die Beschwerde, daß als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur ein dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftender Mangel anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67-, vom 12. Juli 1968 - BVerwG II B 16.67 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 77.69 -). Im übrigen greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 1968 - BVerwG VI B 47.67-, vom 11. Februar 1969 - BVerwG VI B 40.68 - und vom 6. Oktober 1969 - BVerwG VI B 11.69 -).
Dem Beschwerdevorbringen ist ferner die Rüge zu entnehmen, daß bei der Entscheidung des Berufungsgerichts Richter mitgewirkt hätten, gegen die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Es handelt sich hierbei allenfalls um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Nr. 2 VwGO. Ein solcher Verfahrensmangel kann aber nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG VI CB 25.68 - mit weiteren Nachweisen). Da diese Rüge auch zur Begründung der gleichzeitig eingelegten Verfahrensrevision des Klägers nach § 133 VwGO angeführt worden ist, wird darauf bei der nachfolgenden Erörterung dieses Rechtsmittels einzugehen sein.
Die Revision ist unzulässig.
Sie wäre nach § 133 VwGO nur dann statthaft, wenn Tatsachen dargetan wären, die den hier - wie oben ausgeführt - allenfalls in Frage kommenden Revisionsgrund der Nr. 2 a.a.O. ergeben könnten (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG VI CB 25.68 -). Dies ist jedoch zu verneinen. Zur schlüssigen Darlegung des damit geltend gemachten Verfahrensmangels bedarf es der Angabe, daß der Richter von der Ausübung des Richteramts, kraft Gesetzes ausgeschlossen war, weil er nach dem gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwendenden § 41 Nr. 6 ZPO in einem früheren Rechtzuge bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, oder daß der Richter bereits in der Vorinstanz wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden ist. Dieser Darlegung hat die Revision nicht mit dem Vorbringen genügt, daß dieselben Richter, die an Disziplinarentscheidungen gegen den Kläger mitgewirkt hätten, auch an dem Berufungsurteil beteiligt gewesen seien. Damit wird keine Mitwirkung "in einem früheren Rechtszuge" im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO geltend gemacht; diese ist nur in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen, mehrere Rechtszüge umfassenden Verfahren denkbar (vgl. Beschluß vom 12. August 1970 - BVerwG II CB 18.70 -). In der Revisionsbegründung wird auch nicht geltend gemacht, daß der Kläger diese Richter bereits in der Vorinstanz wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt hat (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1965 - BVerwG II C 97.64 -; Urteile vom 24. November 1964 - BVerwG V C 117.63 und BVerwG V C 118.63 -). Nach Beendigung der Instanz kann aber ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden. Auf diesen Ablehnungsgrund könnte auch nicht die Revision nach Maßgabe des § 133 Nr. 2 VwGO gestützt werden (vgl. hierzu auch Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII CB 129/130.67 - [MDR 1970, 442]). Abgesehen davon ergibt sich aus den Gerichtsakten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zur Anfrage des Senatsvorsitzenden vom 14. März 1969, ob sein Schriftsatz vom 4. März 1969 als Gesuch auf Ablehnung der an den Disziplinarentscheidungen beteiligten Richter angesehen werden solle, sich nicht geäußert hat.
Die Revision mußte daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß verworfen werden.
Dem im Schriftsatz vom 9. Januar 1970 gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen den Stadtdirektor Dr. Eckert kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert