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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1968, Az.: BVerwG II B 16.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 16.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.10.1966 - AZ: 102 III 65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1966 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Mit der Beschwerde wird ausschließlich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn "bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann". Dieser muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift - schlüssig - bezeichnet werden; dabei sind die Tatsachen anzugeben, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Soweit die Nichtvernehmung von Zeugen gerügt wird, müssen die Zeugen unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen benannt und muß dargelegt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruhen kann (seit BVerwGE 5, 12 ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3

Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Personalrat bei der Entlassung des Klägers mitgewirkt habe, wendet sich die Beschwerde gegen die ausdrückliche - überdies von der Beschwerde selbst erwähnte - Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Personalrat der Entlassung zugestimmt habe. Daß diese Feststellung im "Tatbestand", nicht in den "Gründen" des Berufungsurteils angeführt ist, macht übrigens deutlich, daß das Berufungsgericht die Mitwirkung des Personalrats für unstreitig und nicht der Aufklärung für bedürftig gehalten hat. Die diese Feststellung betreffende Aufklärungsrüge genügt zudem nicht den vorbezeichneten Mindesterfordernissen einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels. Um diesen gerecht zu werden, hätte die Beschwerde u.a. darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht insoweit Zweifel aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen. Außerdem hätte es der Darlegung bedurft, zu welchem Ergebnis die von der Beschwerde vermißte Aufklärung geführt haben würde (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 3], vom 5. Januar 1965 - BVerwG III B 98.64 -). Alles dies läßt die Beschwerdebegründung vermissen.

4

Den vorstehend erörterten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels genügen auch nicht die weiteren Rügen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die angefochtenen Bescheide ordnungsgemäß beschlossen worden seien und ob dem Kläger vor seiner Entlassung, insbesondere vor der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung, das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die "Vorinstanzen" hätten den von den Parteien angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben und das Berufungsgericht habe pflichtwidrig die von dem Kläger im Schriftsatz vom 18. Juni 1965 benannten Zeugen nicht zu dessen Behauptung vernommen, er habe seinen Dienst ordnungsgemäß versehen und sein Verhältnis zu seinen Kollegen sei - mit Ausnahme der Kollegen M., R., L., F. und Dr. M. "im wesentlichen" spannungsfrei gewesen. In bezug auf die letzterwähnte Rüge hatte die Beschwerde um so mehr Anlaß zu einer substantiierten Darlegung, daß sich die Vernehmung der benannten Zeugen dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, als der Kläger - nach den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil - selbst noch in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, mit Vorgesetzten wiederholt in Schwierigkeiten geraten zu sein. Anscheinend verkennt die Beschwerde, daß schon Zweifel an der Charakterlichen Eignung die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigen. Nicht ordnungsgemäß bezeichnet sind auch die unter Nr. 5 Buchst. a bis g der Beschwerdebegründung erhobenen Aufklärungsrügen und die Rüge, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise seinen Feststellungen die von der Beklagten vorgelegten dienstlichen Äußerungen der Vorgesetzten des Klägers zugrunde gelegt, anstatt diese als Zeugen zu vernehmen und damit dem Kläger Gelegenheit zu geben, diesen Zeugen Vorhaltungen zu machen. Insbesondere zur letztgenannten Rüge hätte die Beschwerde u.a. darlegen müssen, welche Vorhaltungen der Kläger den Verfassern der dienstlichen Äußerung gemacht hätte und was diese Zeugen daraufhin - abweichend von ihren schriftlichen Äußerungen - hätten bekunden müssen. Denn nur solche Darlegungen hätten die durch § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gebotene Prüfung ermöglicht, ob das Berufungsurteil auf der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG VIII C 110.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 96 VwGO Nr. 1]).

5

Bei ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerde zudem, daß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit "Verfahrensmangel" nur einen dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftenden Mangel meint, mithin nicht einen Fehler des Verwaltungsverfahrens oder des Verfahrens des ersten Rechtszuges. Die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) könnte deshalb mit der Beschwerde nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Verfahren des Berufungsgerichts an diesem Mangel litte. Dies wird von der Beschwerde selbst nicht behauptet.

6

Falls die Beschwerde mit der Rüge der Nichtvernehmung der im Schriftsatz vom 18. Juni 1965 benannten Zeugen und mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt trotz dessen Wiederholung in der Berufungsverhandlung übergangen, eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO rügen will, rechtfertigt auch diese Rüge nicht die Zulassung der Revision. Denn der Kläger hat ausweislich der insoweit bis zum Nachweis einer Fälschung allein beweiskräftigen Verhandlungsniederschrift vom 14. Oktober 1966 (vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 9] und vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22 - S. 49 -]) keinen Beweisantrag gestellt, der nur durch einen begründeten Beschluß des Berufungsgerichts hätte abgelehnt werden dürfen. Ist aber ohne weiteres ersichtlich, daß der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt, so kann das angefochtene Urteil nicht auf diesem Mangel beruhen, wie § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorschreibt (BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1962 - BVerwG V B 91.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 24]).

7

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Rechtsfolge des § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch