Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1970, Az.: BVerwG II B 81.69
Anforderungen an die Zulassung einer Revision; Rechtsanspruch auf Versorgung als Generalleutnant
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 81.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 19.08.1969 - AZ: OS I 38/66
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 2 VwGO
- § 127 BRRG
- § 155 Abs. 4 S. 2 BBG
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1970
durch
die Bundesrichter. Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keiner der in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und in § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - vorausgesetzten Zulassungsgründe gegeben ist.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten und deshalb klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten wäre, die Entscheidung, also dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestände zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechtes zu fördern (BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Diese Zulassungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Frage, ob das Berufungsgericht den von den Parteien im Vorprozeß vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 28. November 1955 geschlossenen Vergleich zutreffend ausgelegt hat, und die von der Beschwerde hieraus weiter abgeleiteten Fragen entbehren rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in dem soeben dargelegten Sinne, weil ihre Beantwortung nur für den vorliegenden Einzelfall bedeutsam und nur auf Grund einer Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles möglich ist. Auch die vom Berufungsgericht (S. 23/24 der Urteilsausfertigung) verneinte und von der Beschwerde erneut aufgeworfene Frage, ob der genannte Vergleich vom 28. November 1955, in dem sich der Erblasser der Kläger nach der Auslegung des Berufungsgerichts mit der Entscheidung des Beklagten nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; gleichlautend in allen Fassungen des Gesetzes) - G 131 -, also mit der Nichtberücksichtigung seiner Beförderung zum Generalleutnant, abfand, einen nach § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den §§ 83 Abs. 2 und 155 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - unzulässigen Verzicht auf laufende Versorgungsbezüge enthielt, verleiht der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In dem Vorprozeß, der durch den genannten Vergleich abgeschlossen wurde, stritten die Parteien um die Anwendung des § 7 G 131 auf die Beförderungen des Klägers zum Generalmajor und zum Generalleutnant der Ordnungspolizei. Die Höhe der Versorgungsbezüge des damaligen Klägers war daher im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses insoweit ungewiß. Diese Ungewißheit gab Anlaß zu dem Prozeßvergleich vom 28. November 1955, der im Wege gegenseitigen. Nachgebens erzielt wurde. Ein solcher Vergleich ist rechtlich zulässig und enthält nicht einen nach den oben genannten Vorschriften rechtswidrigen Verzicht auf Versorgungsbezüge. Dies ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1964 - BVerwG VI C 20.62 - bereits geklärt und folgt ferner daraus, daß Dienstbezüge im Sinne des § 83 Abs. 2 BBG nur solche Geldbezüge sind, auf deren Gewährung zum endgültigen Verbleib der Beamte im Zeitpunkt des Verzichts einen Rechtsanspruch hat (vgl.BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1 = ZBR 1964 S. 339]), und daß das gleiche auch für Versorgungsbezüge im Sinne des § 155 Abs. 4 Satz 2 BBG zu gelten hat. Ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Versorgung als Generalleutnant hatte, war indessen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien gerade streitig und ungewiß.
Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die u.a. im Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Buchholz zu 234 § 7 G 131 Nrn. 2, 4, 23, 28 und 52 abgedruckt sind, zuzulassen. Für die durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Bezeichnung der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bedarf es außer der Angabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das mit der Beschwerde angefochtene Urteil abweichen soll, noch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen das in der Vorinstanz ergangene Urteil von den angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (BVerwG, Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit Hinweis auf Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60-, vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). Darlegungen dieses Inhalts läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Zudem betreffen die von der Beschwerde bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmslos die Auslegung und Anwendung des § 7 G 131. Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils jedoch nicht - insbesondere nicht abweichend von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - ausgelegt und angewendet, weil es sich an der eigenen Anwendung dieser Vorschrift auf die Laufbahn des Klägers durch die Verbindlichkeit des Vergleichs gehindert sah.
Eine Abweichung, welche die Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG rechtfertigen würde, ist von der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Schließlich rechtfertigen auch die Darlegungen, mit denen die Beschwerde das Verfahren des Berufungsgerichts als fehlerhaft rügt, nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde mit Hinweis auf den Beschluß des Berufungsgerichts vom 11. Juni 1969 (Bl. 388 der Prozeßakten) und auf die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Beklagte der ihm durch diesen Beschluß auferlegten Verpflichtung zur Vorlage seiner Handakten vollständig nachgekommen sei (S. 25/26 der Urteilsausfertigung), rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe durch unvollständige Beiziehung dieser Akten seine Aufklärungspflicht verletzt, entspricht die Rüge nicht dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu entnehmenden Erfordernis der Bezeichnung des Verfahrensmangels. Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte die Beschwerde neben der präzisen Bezeichnung der angeblich vom Berufungsgericht nicht beigezögenen Aktenvorgänge die Tatsachen anführen müssen, die durch den Inhalt dieser Vorgänge nachgewiesen werden sollten, und zwar in einer Weise, die dem Beschwerdegericht den Schluß ermöglicht, daß das Berufungsurteil auf der Nichtbeiziehung dieser Vorgänge beruhen kann (so z.B. BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1968 - BVerwG VI B 16.67 - mit Hinweis auf Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 3] und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]). Insoweit erweist sich die Beschwerdebegründung als unzureichend. Die Beschwerde trägt nur vor, aus den "zurückgehaltenen Aktenteilen" hätte sich "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ergeben, daß der Beklagte sich (im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) mangels der von ihm zu führenden Beweise der Aussichtslosigkeit eines Vergleiches auf der Grundlage des § 7 G 131 bewußt gewesen und daß ihm ein auf den Beförderungsschnitt beschränkter Vergleich sehr gelegen gekommen sei, nachdem sein zuständiger Sachbearbeiter S. die Möglichkeit einer Anerkennung der Beförderung des Klägers zum Generalleutnant auch nach der Neuregelung des Beförderungsschnitts erkannt habe, und durch eine entsprechende tatsächliche Feststellung wäre der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des Vergleichs der Boden entzogen worden. Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht zunächst eingehend seine Auslegung der Nummer 1 des Vergleichs begründet (S. 16 bis 20 der Urteilsausfertigung) und die Vorgeschichte des Vergleichs als Bestätigung dieser Auslegung lediglich hilfsweise mit der ausdrücklichen Bemerkung herangezogen hat, es komme darauf nicht mehr wesentlich an. Deshalb könnte das Berufungsurteil auf dem von der Beschwerde gerügten, allein die Vorgeschichte des Vergleichs betreffenden Aufklärungsmangel nur beruhen, wenn durch deren Erfolg zugleich die der Hilfserwägung des Berufungsgerichts vorangehenden Darlegungen mit dem Ergebnis, daß die Nummer 1 des Vergleichs auch die Nichtberücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Generalleutnant nach § 7 G 131 eingeschlossen habe, in Frage gestellt wären. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.
Auf einer Verletzung der "Chancengleichheit" der Parteien bei der Beweisführung zur Auslegung des Vergleichs kann das angefochtene Urteil nicht beruhen; denn das Berufungsgericht hat die Bekundungen sowohl der Zeugen des Beklagten (R. D. O.) als auch der vom Kläger benannten Zeugen (Dr. G., S.) als ohne wesentliche Bedeutung für die Entscheidung bezeichnet (S. 22/23 der Urteilsausfertigung) mit der Begründung, diese Zeugen hätten nach etwa 13 Jahren seit dem Abschluß des Vorprozesses durch den umstrittenen Vergleich nicht aus konkreter Erinnerung bekunden können, damals sei ergänzend mündlich oder schriftlich vereinbart worden, daß der Vergleich die Anwendung des § 7 G 131 auf die Beförderung des Klägers zum Generalleutnant habe offenlassen sollen, bei ihren Bekundungen handele es sich vielmehr um die für das Gericht unbeachtliche Äußerung von Rechtsmeinungen, die sich die Zeugen nach erneuter Befassung mit der Sache, insbesondere mit den schriftlichen Unterlagen, über die Bedeutung und den Rechtsinhalt des. Vergleiches gebildet hätten. Diese Begründung des Berufungsurteils bezieht sich unterschiedslos auf alle von den Parteien benannten Zeugen, also auch auf die Bekundungen der vernommenen Zeugen des Beklagten. Deshalb findet die Auffassung der Beschwerde, die Ausführungen der auf Antrag des Beklagten vernommenen Zeugen hätten "die Meinungsbildung des Gerichts doch wesentlich geprägt", im angefochtenen Urteil keine Stütze.
Mit dem unter Nr. 3 Buchst. c (S. 5/6) der Beschwerdebegründung zusammengefaßten Vorbringen bekämpft die Beschwerde lediglich die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne in der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise Verfahrensmängel zu bezeichnen. Mit solchen Angriffen kann die Beschwerde den Antrag auf Zulassung der Revision nicht begründen. Auch mit der Rüge (Nr. 3 Buchst. d = S. 6 der Beschwerdebegründung), das Berufungsgericht habe die dort bezeichneten, vom Kläger vorgelegten oder kritisch abgehandelten Unterlagen "mit keinem Wort gewürdigt", wird kein Verfahrensmangel bezeichnet; denn das Berufungsgericht war nicht genötigt, sich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI B 17.67 - mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Beschwerde schließlich im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen die Verletzung der Denkgesetze rügt, verkennt sie, daß die Rüge von Denkfehlern keine Verfahrensrüge ist, sondern die Anwendung sachlichen Rechts betrifft (so bereits BVerwG, Beschluß vom 21. April 1961 - BVerwG II B 41.60 -; ständige Rechtsprechung), und daß die Rüge der Verletzung von Denkgesetzen der Rechtssache übrigens auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verleiht (BVerwG, Beschluß vom 27. Dezember 1967 - BVerwG VI B 46.67 -).
Die hiernach unbegründete Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer