Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1968, Az.: BVerwG VI B 16.67
Rechtsstellung ehemaliger Schüler von fliegertechnischen Vorschulen; Rechtliche Natur eines Lehrverhältnisses; Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Voraussetzungen für das Vorliegen einer planmäßigen Ausbildung für die gehobene technische Beamtenlaufbahn; Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 16.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 22.12.1966 - AZ: I R 106/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1966 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) vorliegt.
Die Beschwerde ist der Ansicht, im Revisionsverfahren sei zu klären, welche Rechtsstellung die ehemaligen Schüler von fliegertechnischen Vorschulen hatten, die diese Ausbildung gewählt hatten, um die gehobene technische Beamtenlaufbahn einzuschlagen. Dies verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde kann damit keinen Erfolg haben.
Dem Kläger können im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich nur zustehen, wenn er am 8. Mai 1945 entweder Beamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131) oder Berufssoldat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131) war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Lehrverhältnis des Klägers privatrechtlicher Natur und zudem am 8. Mai 1945 bereits beendet. Öffentlich-rechtliche (beamtenrechtliche) Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis können demnach dem Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG offensichtlich nicht zustehen. Ebenso konnte nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts der Umstand, daß dem Kläger die Möglichkeit eines Freistudiums an der Ingenieurschule für Luftfahrttechnik in Thorn eröffnet worden war, keinen dem Kläger Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verleihenden Status begründen. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß diese Ausbildung dem Kläger den Zugang zur Laufbahn eines Berufssoldaten oder zur Beamtenlaufbahn eröffnen sollte. Denn der Kläger war, was keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren bedarf, vor dem 8. Mai 1945 nicht Beamter geworden, weil er unstreitig keine Ernennungsurkunde erhalten hat, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten waren (vgl. § 27 Abs. 1 DBG). Unter Anwendung des am 8. Mai 1945 geltenden und nicht revisiblen Wehrrechts hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß der Kläger in dem genannten Zeitpunkt auch nicht Berufssoldat war, weil er sich weder wirksam zur Ableistung einer Dienstzeit von zwölf Jahren verpflichtet hatte noch eine aktive Dienstzeit von mehr als zwei Jahren aufzuweisen hatte. Dem revisiblen Recht angehörende und klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden auch insoweit nicht aufgeworfen.
Die Frage, ob der Kläger ab 8. Mai 1945 als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst stand und ihm auf Grund dieser Rechtsstellung Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen - wofür im übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind -, kann in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil hierfür der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist (vgl. § 79 Abs. 2 G 131).
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Beschwerde will mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Personalakten des Klägers beizuziehen, offensichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen. Insoweit genügt jedoch das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der geltend gemachte Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, "bezeichnet" werden muß. Das bedeutet hier, daß der Kläger neben der Bezeichnung der beizuziehenden Akten die Tatsachen, die durch ihren Inhalt nachgewiesen werden sollen, hätte anführen müssen, und zwar in einer Weise, die den Schluß ermöglicht, daß das Berufungsurteil auf der Nichtbeiziehung der Akten beruhen kann (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 152 VwGO Nr. 3] und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]).
Die Beschwerde trägt demgegenüber lediglich vor, mehr als aus dem Verbringen des Klägers hätten sich aus den Personalakten Einzelheiten dafür ergeben, daß der Kläger am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden habe. Dieses Vorbringen sowie der weitere Hinweis, daß die planmäßige Ausbildung für die gehobene technische Beamtenlaufbahn am 20. April 1945 vorzeitig beendet worden sei und der Kläger nach diesem Zeitpunkt zu seiner planmäßigen Dienststelle in Duisburg wegen der Besetzung dieser Stadt nicht habe zurückkehren können, lassen nicht in einer § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Form erkennen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch den Inhalt der Personalakten bewiesen werden sollten.
Abgesehen davon ergab sich aus dem vor. Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vom 22. Oktober 1959, daß Personalpapiere des Klägers nicht vorliegen. In des in der Beschwerde angeführten Schriftsatz vom 5. September 1966 ist der Kläger lediglich von der Annahme ausgegangen, daß seine Personalakten noch vorhanden gewesen seien und beigezogen werden könnten. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Bei dieser Sachlage hätte sich dem Berufungsgericht eine weitere Nachforschung nach dem Vorhandensein von Personalakten des Klägers und deren Beiziehung nur aufdrängen müssen, wenn der Kläger dargetan hätte, daß trotz der Auskunft der oben genannten Dienststelle Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Personalakten gegeben wären und wo diese sich befänden.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier