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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1970, Az.: BVerwG II CB 18.70

Statthaftigkeit der Revision bei Rüge der Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters; Darlegung der Mitwirkung des Richters bei Erlass der angefochtenen Entscheidung in einem früheren Rechtszug ; Zulassung der Revision nach Neufassung des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG II CB 18.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.03.1970 - AZ: OVG VI A 1415/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1970 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Revision des Klägers ist nach § 144 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 143 VwGO).

2

Nach § 133 Ziffer 2 VwGO bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts dann nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Zur schlüssigen Anführung dieses Verfahrensmangels bedarf es aber der Darlegung, daß der Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, weil er nach dem gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend geltenden § 41 Ziffer 6 ZPO in einem früheren Rechtszuge bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe. Dieser Darlegungspflicht hat die Revision nicht mit dem Vortrag genügt, Senatspräsident B. und Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. S. hätten "früher in derselben Rechtssache (Gewährung von Versorgungsbezügen) bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung vom 10. April 1964 Az. VI A 659/62 mitgewirkt". Denn hiermit wird keine Mitwirkung "in einem früheren Rechtszuge" dargetan, die nur in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen, mehrere Rechtszüge umfassenden Verfahren denkbar ist, nicht jedoch in einem Wiederaufnahmeverfahren, das ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraussetzt (§ 153 Abs. 1 VwGO).

3

Soweit die Revision die fehlerhafte Anwendung des § 580 Ziffer 7 b ZPO rügt, ist sie unstatthaft, weil sie insoweit keinen, der in § 133 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend macht.

4

2.

Die Beschwerde ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

5

Eine Zulassung der Revision nach § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1966 durch eine Neufassung ersetzt ist, die die Zulassung der Revision von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO oder einer Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abhängig macht (vgl. Art. XI § 1 Nr. 17, Art. XV Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]), und weil zudem Art. XI § 2 Nr. 2 dieses Gesetzes bestimmt hat, daß sich (nur) bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, die vor dem 1. Januar 1966 ergangen sind, die Zulässigkeit der Revision nach dem bisherigen Recht richtet. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage der Zulässigkeit der Revision gegen ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts vom 2. März 1970. Die Vorschrift des Art. XI § 2 Nr. 2 des genannten Gesetzes hat als spätere und speziellere Regelung Vorrang vor der von der Beschwerde angeführten, in ihrer Fassung stets unverändert gebliebenen Vorschrift des § 137 BRRG, die sich als Übergangsregelung nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung bezog.

6

Hinsichtlich der nach der Neufassung des § 127 BRRG geforderten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision fehlt es in der Beschwerde an jeglicher Darlegung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7

Die materiellrechtlichen Darlegungen in Ziffern 4 und 5 der Rechtsmittelschrift können bei Prüfung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden, weil in ihnen keiner der möglichen Zulassungsgründe dargelegt oder bezeichnet wird.

8

3.

Nach alledem sind die Rechtsmittel des Klägers nach § 143, § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel