Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1969, Az.: BVerwG VI B 11.69
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Vertretenmüssen bezüglich der Beendigung einer Tätigkeit als Lehrerin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 11.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.11.1968 - AZ: V OVG A 71/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rechtsirrig ist die Ansicht der Beschwerde, gemäß § 193 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - sei die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis stets zuzulassen. Die Beschwerde übersieht dabei, daß § 193 NBG im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils nicht mehr in seiner § 127 BRRG (u.F.) entsprechenden ursprünglichen Fassung, sondern in der rückwirkend zum 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Neufassung gemäß Art. I Nr. 61 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 30. März 1967 (GVBl. S. 79) galt, die mit § 127 BRRG (F. 1965) wörtlich übereinstimmt. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf das Verhältnis zwischen § 127 BRRG und § 193 NBG. Die Zulassung der Revision gegen das nach dem 31. Dezember 1965 ergangene Berufungsurteil beurteilt sich deshalb nach § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO (vgl. Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007] und Art. XV Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Art. 13 Nr. 1 Buchst. e des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]).
Die Beschwerde kann die Zulassung der Revision nicht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. u.a. Beschluß vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -, ständige Rechtsprechung). Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (vgl. dazu BVerwGE 13, 90). Für die Entscheidung des Beschwerdegerichts, ob die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind, ist nur das Vorbringen innerhalt der Beschwerdefrist maßgebend (Beschluß vom 22. Februar 1968 - BVerwG VI B 41.67 -, mit weiteren Nachweisen).
Die Behauptung der Beschwerde, die vorliegende Rechtssache sei such für andere gleichgelagerte Fälle bedeutungsvoll, verleiht ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn hierfür genügt es nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Beschluß vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -, ständige Rechtsprechung).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird auch nicht durch den Vertrag der Beschwerde bezeichnet, es stehe hier die Problematik der Anerkennung von Tätigkeiten in der SBZ im Vordergrund und es werde ganz allgemein die Frage aufgeworfen, ob etwas zu vertreten sei, was zwar nacht Kraft Gesetzes, aber doch durch die Realitäten des Machtsystems gefordert werde. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Lehrerin (an die sich eine Tätigkeit als Leiterin eines Betriebskindergartens anschloß) im Sinne des § 133 Abs. 1 NBG zu vertreten hatte, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt. Die Frage, ob die Klägerin danach die Beendigung ihrer Tätigkeit als Lehrerin zu vertreten hatte, ist eine im wesentlichen nach den gesamter. Umständen des Einzelfalles - einschließlich der besonderen Verhältnisse in der SBZ - zu beurteilende und grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehaltene (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Frage der Tatsachenwürdigung und verleiht deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Bei der Behauptung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Situation, in der sich die Klägerin in der SBZ befunden habe, völlig verkannt, handelt es sich lediglich um Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne daß insoweit Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmängel) geltend gemacht und in einer § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt würden.
Da sonstige Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier