Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1972, Az.: BVerwG VI B 37.72
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist; Revisionsrechtliche Zurechnung der Grundsätze der Beweiswürdigung zu dem sachlichen Recht; Verfahrensmangel durch die Nichtvernehmung eines Zeugen oder der Partei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 37.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.05.1972 - AZ: XII A 280/70
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltunssgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die geltend gerechten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechte geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen): Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden hat, oder daß es etwa eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn, andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einen Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Einsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15,64 -, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - und vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68-, vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68-, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -).
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Sinn nicht zu entnehmen. Wenn dort ausgeführt wird, der im Gesetz nicht definierte Begriff "Amt" sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht eindeutig abgegrenzt, insbesondere gegenüber den Begriffen "Planstelle" und "Anstellung", so genügen diese Ausführungen ersichtlich nicht den Erfordernissen der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage im oben aufgezeigten Sinn. Außerdem aber ist es nicht zweifelhaft, deshalb nicht klärungsbedürftig und ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß es bei der in diesem Rechtsstreit entschiedenen Frage nur auf das Amt im statusrechtlichen Sinn ankommt wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Im übrigen ergeben die Ausführungen der Beschwerde keine einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts dienenden Fragen.
Die Ausführungen der Beschwerde, mit denen der Kläger den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend nacht, können einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht ergeben. Die Beschwerde greift insoweit in ihren weitaus überwiegenden Teil die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an; sie beanstandet in diesem Zusammenhang Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen und wirft dem Berufungsgericht vor, es habe das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt.
Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgründsätzen, zu denen auch die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens gehört, und von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze können daher regelmäßig Verfahrensmängel nicht begründet werden (Beschlüsse vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68-, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68-, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69-, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 15. November 1971 - BVerwG VI B 12.71 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Soweit die Beschwerde aus angeblich lückenhaften oder unrichtiger. Feststellungen Verfahrensmängel herleiten will, gilt ohne Rücksicht darauf, in welchen Teil des Urteils sich diese Feststellungen befinden, folgendes: Eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit tatbestandsmäßiger Feststellungen kann in der Regel nicht mit der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627] und vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -). Kann aber ein solcher Umstand nicht mit der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, so kann er folgerichtig auch nicht zur Zulassung der Revision wegen dieses Verfahrensmangels führen (Beschluß vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI B 17.67 -). Es würde auch keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich das Berufungsgericht nicht mit jedem Ergebnis des Verfahrens und jedem Vorbringen des Klägers im einzelnen auseinandergesetzt hätte. Denn es war gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 - mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VI B 31.69 -). Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das rechtliche Gehör dadurch verletzt haben könnte, daß es sich mit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat auf die der Kläger hingewiesen hat; die Beschwerde verkennt den Begriff des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO; u.a. Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - mit weiteren Nachweisen sowie BVerwGE 20, 160 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [166]; 21, 274 [276]). Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die dienstliche Beurteilung vom 14. November 1944 als Beweisanzeichen (neben mehreren anderen) zu werten; soweit die Beschwerde die Einzelheiten der Würdigung beanstandet, wird auf das oben Dargelegte verwiesen. Ebenso betreffen angebliche Widersprüche des Berufungsurteils zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 1951 oder bei dessen Würdigung die materielle Rechtsfindung und können keinen Verfahrensmangel begründen.
Auch mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte den Kläger als Partei vernehmen müssen, ohne daß dies habe beantragt zu werden brauchen, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Die im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassene Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Beschluß vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 - mit weiteren Nachweisen). Macht das Gericht von diesem Beweismittel keinen Gebrauch, so handelt es nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich ihm die Parteivernehmung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 -). Dafür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem hat der Kläger, der selbst Volljurist ist und als Rechtsanwalt seine Interessen in diesem Verfahren vertreten hat, nach seinem eigenen Vorbringen einen Antrag auf seine Vernehmung nicht gestellt. Durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Vernehmung die rechtskundig vertretene Partei nicht beantragt hat, wird die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, grundsätzlich nicht verletzt (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 = DÖV 1963, 886 [BVerwG 08.04.1963 - BVerwG VIII C 41.61]]; Beschlüsse vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 - und vom 6. Juni 1969 - BVerwG VI B 37.68 -). Dasselbe gilt für die Nichtvernehmung einer Partei (Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -). Da es demnach schon an einem Verfahrensmangel fehlt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob außerdem ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten ist, daß nicht bis zum Abschluß der Vorinstanz eindeutig - gegebenenfalls durch einen Antrag nach § 86 Abs. 2 VwGO - zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensmangel betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1], Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63-, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - und vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 -).
Darüber hinaus könnten die von der Beschwerde behaupteten "Verfahrensmängel" - selbst wenn und soweit es sich um solche handeln sollte - deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Urteil nicht auf ihnen beruhen könnte. Der Kläger meint, wenn das Berufungsgericht diese "Verfahrensmängel" vermieden hätte, so hätte sich ergeben, daß er im März oder April 1945 zum Regierungsrat ernannt worden wäre. Damit wäre jedoch noch nicht dem Erfordernis - das die Grundlage des Berufungsurteils bildet - genügt, daß von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe an eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt sein muß. Dies wäre bei einer Ernennung des Klägers zum Regierungsrat im März oder April 1945 ausgeschlossen, da die Fiktion des § 35 Abs. 3 Satz 4 G 131 (F. 1965) in solchen Fällen nicht Platz greift (Beschluß vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -). Der Kläger hätte also bereits im Jahre 1942 zum Regierungsrat ernannt werden müssen, um das Dienstzeiterfordernis zu erfüllen. Dies behauptet der. Kläger selbst nicht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier