Nötigung – Strafe und anwaltliche Hilfe

Nötigung – Strafe und anwaltliche Hilfe
04.01.2015606 Mal gelesen
Hupen, Drängeln, Ausbremsen: Der nicht immer berechtigte Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr wiegt schwer. Es drohen Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Eintragung von Punkten, Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe. Hier erfahren Sie, wie man sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigt.

Der Vorwurf der Nötigungsollte erst genommen werden. Wir erklären, was es zu beachten gibt und wo die Fallstricke lauern.

Ein Beispiel aus der anwaltlichen Praxis zur Nötigung im Straßenverkehr

Frau Nicole O.  befuhr mit Ihrem Pkw die Berliner Stadtautobahn A100. Am Abzweig Steglitz-Zehlendorf geschah es dann. Sie hatte es eilig, weil sie gerade ihre Tochter zum Kindergarten gebracht hatte. "Der Verkehrsteilnehmer vor ihr blockierte durch langsames Fahren die Überholspur", berichtet Frau O. Daraufhin hupt Frau O. und ja "ich bin auch kurzzeitig ziemlich dicht aufgefahren", berichtet sie weiter. Kurze Zeit später erscheint die Polizei vor ihrer Wohnungstür und will wissen, wer gefahren sei. Völlig überrascht räumt Frau O. ein, das Fahrzeug gesteuert zu haben. Sie ist sich keiner Schuld bewusst. Drei Wochen später erhält sie von der Berliner Polizei einen Beschuldigtenfragebogen und Gelegenheit sich zur Sache zu äußern. Dieses Schreiben legt sie zur Seite. "Vielleicht verläuft die Sache im Sand", hofft sie. Weitere drei Monate später erhält sie vom Berliner Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl wegen Nötigung im Straßenverkehr. Gegen sie wird eine Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehaltes verhängt. Zudem wird ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Sie ist außer sich und gleichzeitig besorgt. Was tun? Auf Empfehlung eines Bekannten wendet sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht in Berlin und bittet diesen um Rat und Hilfe.

Was ist überhaupt eine Nötigung im Straßenverkehr?

Eine Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Hupen, Drängeln, Ausbremsen kann den Tatbestand unter Umständen verwirklichen.

Erfüllt auch das sogenannte "Drängeln" immer den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr?

Zunächst muss die Nötigungshandlung rechtswidrig und verwerflich sein. Dies ist der Fall, wenn das Mittel der Nötigung, der Erfolg oder das Verhältnis zwischen Mittel und Erfolg verwerflich ist. Auch dichtes Auffahren sowie das Verwenden von Lichthupe oder Hupe können eine Nötigung darstellen. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Tatbestand der Nötigung verwirklicht wurde. Dies ist u.a. von der Geschwindigkeit, dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, aber auch von der Dauer des "Drängelns" abhängig.

Welches Strafmaß droht im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Nötigung im Straßenverkehr?

Es droht gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder die Zahlung einer Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. Zudem kann es zu einer Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister (FAER). Es drohen zudem Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wie verhält man sich, wenn der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr im Raum steht?

Zunächst empfiehlt es sich, unbedingt das Schweigerecht auszuüben und sich weder zu dem Vorwurf der Nötigung noch zur Identität des Fahrers zu äußern! Es sollte unverzüglich ein Anwalt, vorzugsweise ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht beauftragt werden, um bei der Ermittlungsbehörde Akteneinsicht in den Vorgang zu beantragen. Der Rechtsanwalt wird eine geeignete Verteidigungsstrategie finden. Ziel des Strafverteidigers wird immer sein, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erzielen und somit die Verurteilung wegen Nötigung, die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis, zu vermeiden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren für die anwaltliche Vertretung wegen der Nötigung im Straßenverkehr?

Grundsätzlich ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung eintrittspflichtig. Die Eintrittspflicht kann jedoch entfallen, wenn es zu einer rechtkräftigen Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr kommt.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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