Unfallflucht: Führerscheinentzug droht"

Unfallflucht: Führerscheinentzug droht
02.11.20101568 Mal gelesen
Unfallflucht stellt eine schwere Straftat dar. Bei nicht bedeutenden Schäden kann die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden, soweit die Schadensgrenze von 1.300,00 EUR nicht überschritten wurde. Hierbei kann die Smart-Repair-Mehode helfen.

Nicht selten wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis unter Hinweis auf die angebliche Schadenshöhe vorläufig -oft auf Monate- entzogen. Der Ermittlung des Reparaturweges kommt dabei erhebliche Bedeutung bei der Einschätzung der Schadenshöhe zu. Das Landgericht Saarbrücken stellt in der Entscheidung vom 24.09.2010 - 13 S 216/09 - nach Anhörung eines Sachverständigen in bemerkenswerter Klarheit fest, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Geschädigte auf  auf die kostengünstige sogenannte "Smart-Repair-Methode" verwiesen wird.

Die vorliegende Entscheidung, die im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ergangen ist, hat positive Strahlkraft auf die Verteidigung wg. des Verdachts der Unfallflucht!

§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nimmt einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dann an, "wenn ...an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden" ist. Die Grenze liegt zur Zeit (Ende 2010) in Berlin bei 1.300,00 EUR. Hat der  vermeintliche Täter bei dem Unfall ein fremdes Kfz. beschädigt, so ist bei der Ermittlung der Höhe des Sachschadens auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeugs, nebst den Sachverständigenvergütung etc. zu berücksichtigen.

Nicht selten wird dem Beschuldigte die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO selbst bei oberflächlichen Kratzern an der Stoßstange auf Monate entzogen.

Unfallflucht und Smark-Repair-Methode

Das LG Saarbrücken stellt in einer aktuellen Entscheidung in bemerkenswerter Klarheit fest: "Nach den eindeutigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der "Smart-Repair-Methode" um eine gleichwertige, aber günstigere Möglichkeit zur Reparatur des Sachschadens am Pkw der Klägerin handelt. Der Sachverständige hat dies in seinem für die Kammer erstellten Gutachten vom 30.04.2010 noch einmal ausdrücklich bestätigt ...Die Beklagte hat der Klägerin auch eine Spezialwerkstatt genannt, die die "Smart-Repair-Methode" fachgerecht anwendet und die für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerin genannten Fa. ... um einen Betrieb handele, der sich seit dem Jahre 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert habe und qualitativ hochwertige Arbeit leiste. Der Betriebssitz befindet sich in ..., lediglich in einer Entfernung von etwa 2,5 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt, so dass die Werkstatt für die Klägerin in einer bequem zu erreichenden Entfernung liegt. Die Klägerin hätte danach selbst Umstände darlegen und ggfl. beweisen müssen, warum ihr die nach Aussage des Sachverständigen gleichwertige Reparaturmethode nicht zumutbar ist. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie - etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine... darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen. Das hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises nicht getan."

Bezifferung des Schadens bei Unfallflucht

Zur Bezifferung des Schadens holte die Klägerin ein Sachverständigengutachten ein. Dieses wies Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von 964,88 ? netto sowie eine Wertminderung von 100 ? aus. Dabei legte das Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zugrunde. Die Beklagte hielt dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode oder auch "Smart-Repair-Methode", wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen (nämlich mit 293,10 ? Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung).

Weitergehende Infos zum Thema Unfallflucht

Auf unserer Homepage finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Unfallflucht oder Fahrerflucht. 

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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