Grundsätzlich werden Punkte aus Bußgeldbescheiden im Flensburger Verkehrszentralregister 2 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Punkte aus Entscheidungen wegen Straftaten werden nach 5 Jahren gelöscht. Für Alkoholstraftaten gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jahren.
Wenn aber in dieser Zeit ein weiterer Verstoß eingetragen wird, ist die Tilgung gehemmt und die Frist beginnt von Neuem zu laufen. Die an sich tilgungsreifen Punkte werden nun doch nicht aus dem Register entfernt (Maximal bleibt eine Bußgeldentscheidung 5 Jahre erhalten).
Doch auch wenn die Tilgungsfrist eigentlich abgelaufen ist, wartet die Flensburger Behörde noch 1 Jahr ab, ob nicht noch Eintragungen nachgemeldet werden, die aus Verstößen resultieren, die noch vor Ablauf der Tilgungs-Frist begangen, aber nicht mehr innerhalb der Frist eingetragen wurden. Mit dieser sogenannten Überliegefrist soll verhindert werden, dass Verstöße mit an sich tilgungshemmender Wirkung, aufgrund des Zeitraums der Tat bis zur Mitteilung der Entscheidung nach Flensburg, unberücksichtigt bleiben.
Entscheidend ist seit der Änderung des § 29 StVG vom 1.Februar 2005 nicht mehr allein, dass die vor Ablauf der Tilgungsfrist begangene Tat auch vor Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig geworden ist. Maßgeblich ist jetzt bereits, dass der Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde (Tatzeitpunkt).
Trotz dieses Abstellens auf den Tatzeitpunkt kann die Löschung der voreingetragenen Punkte erreicht werden, wenn die Mitteilung der neuen rechtskräftigen Verurteilung erst nach Ablauf der Überliegfrist beim Verkehrszentralregister eingeht. Daher kann es im Einzelfall nach wie vor Sinn machen, wenn der Verteidiger - mit dem Ziel, die Löschung voreingetragener Punkte zu erreichen - das Verfahren durch Einlegung von Rechtsmitteln hinauszögert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Verstoß gegen Ende der Löschungsfrist begangen wurde und Entscheidungen demnächst zur Löschung anstehen.
Zwar hat der Gesetzgeberg außerdem auch die Überliegefrist von 3 Monaten auf 12 Monate verlängert, dennoch ist es unter dem Umstand eines absehbaren Endes einer Löschungsfrist eines Voreintrags, erfolgversprechend, die Rechtskraft der Entscheidung hinauszuzögern bis die endgültige Tilgung noch bestehender Voreintragungen erreicht ist.
Für den Betroffenen kann es , allein aus dem taktischen Grund, über die einjährige Überliegfrist zu kommen, sinnvoll sein, gegen einen Bußgeldbescheid zunächst Einspruch einlegen zu lassen und Zeit zu gewinnen. Die dabei anfallenden Kosten werden in der Regel von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.
In jedem Fall bestehender Voreinträge sollte, nach einem entsprechenden Überblick durch Einholung einer Registerauskunft beim Verkehrszentralregister über das weitere Vorgehen entschieden werden.