Augenblicksversagen: Kein Fahrverbot bei Tempoverstoß durch auswärtigen Fahrer auf ausgebauter Landstraße

Verkehrsstrafrecht
09.06.20062365 Mal gelesen

Die Verhängung eines Regelfahrverbotes scheidet aus, wenn der Verkehrsverstoß lediglich auf eine augenblickliche Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (sog. Augenblicksversagen).

Das Fahrverbot ist in solchen Fällen nicht angezeigt, weil wegen der fehlenden individuellen Vorwerfbarkeit des Verstoßes kein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit zu Tage getreten ist, dass gegen den Betroffenen neben der Geldbuße auch noch ein Fahrverbot als "Denkzettel" notwendig wäre. 

Trägt der Betroffene vor, dass der von ihm begangene Verkehrsverstoß auf einem Augenblicksversagen beruhe oder drängt sich diese Möglichkeit aufgrund der dem Gericht erkennbaren außergewöhnlichen Verkehrssituation auf, muss sich der Tatrichter bei der Entscheidungsfindung mit dem Vorliegen eines Augenblicksversagens auseinandersetzen. 

So sah das OLG Karlsruhe das Augenblicksversagen eines Kraftfahrers als gegeben an, der als auswärtiger Verkehrsteilnehmer auf einer autobahnmäßig ausgebauten Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaft die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h missachtet hatte. Eine Baustelle, Mängel im Fahrbahnbelag oder ähnliche Faktoren, die an dieser Messstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung hätten erwarten lassen, lagen nicht vor. Bei einer solchen Verkehrssituation, so das Gericht, stellt sich das Tempolimit für den Betroffenen als so ungewöhnlich dar, dass ihm ein Augenblicksversagen zugute gehalten werden kann. 

Da sich der Tatrichter in der Vorinstanz nicht mit der sich aufdrängenden Möglichkeit eines Augenblicksversagen auseinandergesetzt hatte, war trotz des Vorliegens eines Regelfalls (der Betroffene hatte durch den vorliegenden Verstoß zum zweiten mal innerhalb eines Jahres nach einer bestandskräftigen Geldbuße die Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten) von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 Ss 129/05 - )