Wenn nach einem Verkehrsunfall einer der Unfallbeteiligten darauf besteht, dass die Polizei den Unfall aufnimmt, muss man unbedingt bis zum Eintreffen der Polizei warten. Sonst macht man sich wegen Unfallflucht strafbar. Da hilft es auch nicht, dass man dem Geschädigten gegenüber sofort die Schuld einräumt und ihm seine Personalien hinterlässt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung betont (Beschluss vom 19.02.2008, AZ 1 Ss 441/07). Zumindest in den Fällen, in denen der Schaden nicht unerheblich ist, reicht ein pauschales Schuldanerkenntnis in Verbindung mit der Angabe der Personalien nicht aus, so die Richter. Wer den Wunsch des Geschädigten auf das Eintreffen der Polizei zu warten ignoriert, macht sich strafbar. Das Gericht begründet dies damit, dass das Interesse des Geschädigten an einer sicheren und vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens über die bloße Feststellung der Personalien des Unfallverursachers hinausgeht. Der Geschädigte müsse die Möglichkeit einer verlässlichen Überprüfung haben, ob die ihm angegebenen Personalien wirklich zutreffen. Dies gelte gerade in Situationen, wo Fahrer und Halter des Fahrzeugs nicht identisch sind. Außerdem können Geschädigte, auch wenn der Fahrer seine Unfallverursachung zugegeben hat, nicht sicher sein, dass er später noch Einwendungen gegen die Schadenshöhe hat.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein junger Mann, der nachts im Auto seines Vaters unterwegs war, einen Verkehrsunfall mit 1000 ? Schaden verursacht. Der Unfallverursacher ging sofort zum Geschädigten und bot ihm an, unverzüglich für die Regulierung des Schadens zu Sorgen. Der Geschädigte bestand jedoch darauf, die Polizei zu rufen. Daraufhin parkte der Unfallverursacher sein Fahrzeug am Straßenrand und ging zu Fuß weg.
Das Gericht verurteilte den jungen Fahrer zu einer Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, weil er das Feststellungsinteresse des Geschädigten nicht erfüllt hatte.
Wenn man nicht eine Verurteilung wegen Unfallflucht riskieren will, sollte man sich also nie über den Wunsch eines Unfallbeteiligten hinwegsetzen, der auf die Polizei warten möchte.
Das Weggehen, das die Bestrafung wegen Unfallflucht nach sich zieht kann allerdings für den Unfallfahrer ausnahmsweise das kleinere Übel sein, wenn er dadurch die Feststellung seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt verhindert. Dann wäre er nämlich wegen Straßenverkehrsgefährdung strafbar, was regelmäßig den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge hat.
Grundsätzlich sollte man wissen, dass es ein Fehler ist, sich am Unfallort in irgendeiner Weise zum Unfallgeschehen zu äußern. Man genügt seiner Pflicht, wenn man selbst mit dem eigenen Fahrzeug am Unfallort anwesend bleibt und sich als Unfallbeteiligter beim Geschädigten bzw. der Polizei vorstellt. Mehr braucht man nicht zu sagen oder zu tun. Insbesondere sollte man kein Schuldanerkenntnis oder auch nur nähere Angaben zum Unfallhergang oder zum Schaden machen. Es reicht die Angabe, dass man an dem Unfall irgendwie beteiligt sein könnte. Ansonsten kann und sollte man sich passiv verhalten. Niemand muss sich selbst belasten ! Jeder hat das Recht zu Schweigen ! Davon Gebrauch zu machen ist im Umgang mit der Polizei nie verkehrt. Man kann es eigentlich nicht oft genug sagen.
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Der Verfasser ist Strafverteidiger und überwiegend auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig