Schuldanerkenntnis
1 Allgemein
Das Schuldanerkenntnis ist eine Form der Schuldsicherung. Es sind zwei Varianten möglich:
- a)
das abstrakte (selbstständige) Schuldanerkenntnis
- b)
das deklaratorische Schuldanerkenntnis
Beide Formen lassen sich oft nur schwer voneinander abgrenzen und sind durch Auslegung zu ermitteln.
Hinweis:
Das Schuldversprechen gemäß § 780 BGB unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem Schuldanerkenntnis.
2 Abstraktes Schuldanerkenntnis
Im BGB geregelt ist nur das abstrakte Schuldanerkenntnis (§§ 311, 781 BGB), das auch konstitutives Schuldanerkenntnis genannt wird.
Charakteristisch ist, dass eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige, selbstständige Verbindlichkeit begründet wird. Aufgrund seiner Selbstständigkeit ist es kondizierbar (§ 812 Abs. 2 BGB). Es ist nur wirksam, wenn es schriftlich erteilt wurde, es sei denn es wird durch einen Kaufmann erteilt (§ 350 HGB).
3 Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Durch das deklaratorische (kausale) Schuldanerkenntnis wird eine bereits bestehende Schuld bestätigt. Folge ist, dass der Schuldner mit allen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen ist. Es entsteht kein neuer Schuldgrund. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist formlos gültig und nicht kondizierbar. Es führt ggf. zur Umkehr der Beweislast.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld besteht, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich einigen (OLG Düsseldorf 16.06.2008 - I-1 U 246/07).
Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (BGH 11.11.2008 - VIII ZR 265/07).