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Schuldanerkenntnis

 Normen 

§ 781 BGB

 Information 

1. Allgemein

Das Schuldanerkenntnis ist eine Form der Schuldsicherung. Es sind zwei Varianten möglich:

  1. a)

    das abstrakte (selbstständige) Schuldanerkenntnis

  2. b)

    das deklaratorische Schuldanerkenntnis

Beide Formen lassen sich oft nur schwer voneinander abgrenzen und sind durch Auslegung zu ermitteln.

Hinweis:

Das Schuldversprechen gemäß § 780 BGB unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem Schuldanerkenntnis.

2. Abstraktes Schuldanerkenntnis

Im BGB geregelt ist nur das abstrakte Schuldanerkenntnis (§§ 311, 781 BGB), das auch konstitutives Schuldanerkenntnis genannt wird.

Charakteristisch ist, dass eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige, selbstständige Verbindlichkeit begründet wird. Aufgrund seiner Selbstständigkeit ist es kondizierbar (§ 812 Abs. 2 BGB). Es ist nur wirksam, wenn es schriftlich erteilt wurde, es sei denn es wird durch einen Kaufmann erteilt (§ 350 HGB).

3. Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Durch das deklaratorische (kausale) Schuldanerkenntnis wird eine bereits bestehende Schuld bestätigt. Folge ist, dass der Schuldner mit allen Einwendungen und Einreden ausgeschlossen ist. Es entsteht kein neuer Schuldgrund. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist formlos gültig und nicht kondizierbar. Es führt ggf. zur Umkehr der Beweislast.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld besteht, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich einigen (OLG Düsseldorf 16.06.2008 - I-1 U 246/07).

Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (BGH 11.11.2008 - VIII ZR 265/07).

 Siehe auch 

Anerkenntnis

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

BGH 19.11.2008 - IV ZR 293/05 (Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers ist deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Geschädigten)

BGH 22.11.2005 - XI ZR 226/04 (Pflicht zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

BGH 08.12.1992 -XI ZR 96/92

BAG 18.02.1976 - 5 AZR 629/74

Ehmann: Das Schuldanerkenntnis; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2007, 329

Ehmann: Schuldanerkenntnis und Vergleich; 1. Auflage 2005

Lotz: Zahlungszusagen im Geschäfts- und Handelsverkehr; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 1705

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 18. Auflage 2023

Wellenhofer/Klein: Das Schuldanerkenntnis - Erscheinungsformen und Abgrenzungskriterien; Jura 2002, 505

Zimmer: Das notarielle Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers bei Unterschlagungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 576