Anerkenntnis
1 Allgemein
Das Anerkenntnis im Zivilprozess gemäß § 307 ZPO ist zu unterscheiden von:
dem Schuldanerkenntnis des Bürgerlichen Rechts gemäß § 781 BGB
dem Geständnis gemäß § 288 ZPO
2 Das Anerkenntnis im Zivilprozess
2.1 Die Prozesshandlung
Die Anerkennung des Beklagten ist die Erklärung des Beklagten, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es ergeht bei Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ein stattgebendes Anerkenntnisurteil, das grundsätzlich ohne Sachprüfung des Richters erlassen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klage zulässig ist.
Zeitlich kann das Anerkenntnis nicht erst im Haupttermin, sondern bereits im schriftlichen Vorverfahren, frühen ersten Termin oder in der Güteverhandlung erklärt werden.
Möglich ist es, das Anerkenntnis von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig zu machen. Sofern der Klageanspruch teilbar ist, kann auch nur ein Teil des Streitgegenstandes anerkannt werden, es ergeht dann ein Teilanerkenntnisurteil.
Als Prozesshandlung kann das Anerkenntnis weder widerrufen noch angefochten werden.
2.2 Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliche - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs wenigstens dem Grunde nach unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (BGH 27.01.2015 - VI ZR 87/14).
2.3 Die Kosten
Grundsätzlich richtet sich die Kostenverteilung nach den allgemeinen Grundsätzen (Kostenfestsetzung). Eine Ausnahme besteht gemäß § 93 ZPO: Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Klage Anlass gegeben und hat er den Klageanspruch sofort anerkannt, so hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen.
Die in dem Anerkenntnisurteil enthaltene Kostenentscheidung kann entgegen dem allgemeinen Grundsatz der Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 99 Abs. 2 ZPO auch isoliert angefochten werden.