Rechtswörterbuch

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Endurteil

 Normen 

§ 300 ZPO

 Information 

Urteilsart.

Ist ein Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so muss das Gericht durch Endurteil über den Streitgegenstand entscheiden und somit die Instanz beenden. Mit dem Endurteil wird über den ganzen Streitgegenstand entschieden.

Nach dem Umfang der Entscheidungsreife wird zwischen folgenden Urteilsarten unterschieden:

Endurteile sind:

Endurteile sind (vorläufig) vollstreckungsfähig.

 Siehe auch 

Prozessurteil

Sachurteilsvoraussetzungen

Teilurteil

Urteile - vollstreckungsfähige

Zwischenurteil

Kellermann: Die Rechtskraft klageabweisender Urteile; JA (Juristische Ausbildung) 2004, 151