Kostenentscheidung - Anfechtung der
Normen
Information
Die Entscheidung eines Gerichts über die Kosten des Verfahrens (Kostengrundentscheidung) kann gemäß § 99 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden, ohne dass gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (Verbot der so genannten isolierten Kostenentscheidung).
Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Gemäß § 99 Abs. 2 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils isoliert angegriffen werden.
Die Anschlussberufung sowie die Anschlussrevision können sich allein auf die Kostenentscheidung beziehen.
Zu den Möglichkeiten der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses siehe Kostenfestsetzung.