Rechtswörterbuch

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Erledigung der Hauptsache

 Normen 

§ 91 ZPO

§ 91a ZPO

§ 161 VwGO

 Information 

1. Im Zivilprozess

1.1 Allgemein

Erledigt ist der Rechtsstreit, wenn die Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos wird: Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH 17.07.2003 - IX ZR 268/02).

Es ist zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung und der einseitigen Erledigungserklärung zu unterscheiden.

1.2 Übereinstimmende Erledigungserklärung

Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien ausdrücklich die Erledigung erklären, ausreichend ist eine auslegungswürdige Erklärung.

Die Rechtshängigkeit endet aufgrund der Parteierklärungen, es erfolgt keine Prüfung des Gerichts.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91a ZPO durch Beschluss.

1.3 Einseitige Erledigungserklärung

Mit der einseitigen Erledigungserklärung hat der Kläger die Möglichkeit, die Klageabweisung zu vermeiden, wenn die Klage durch ein Ereignis nach Klageerhebung unzulässig oder unbegründet würde.

Die einseitige Erledigungserklärung fällt nicht unter § 91a ZPO, die Kostenentscheidung ergeht stets nach § 91 ZPO.

Die Erklärung wird als Antrag auf Klageänderung in eine Feststellungsklage gesehen. In der Begründetheit der Feststellungsklage sind zu prüfen:

  • Die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Leistungsklage.

  • Der Eintritt des Ereignisses der Erledigung nach der Rechtshängigkeit.

Beispiel:

Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines auf die Herausgabevollstreckung der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch nicht entfallen und hat daher nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge (BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13).

1.4 Teilerledigterklärung

Auch diese ist sowohl als übereinstimmende als auch als einseitige Erledigungserklärung möglich. Es gelten die obigen Grundsätze.

2. Im Verwaltungsprozess

Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts des § 161 Abs. 2 VwGO kommt es auch im Verwaltungsprozess bei Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt hat. Entscheidend für die Erledigung der Hauptsache sind allein die Erledigungserklärungen. Das Gericht entscheidet dann lediglich noch - wie auch im Zivilprozess - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits. Anders ist es jedoch bei bloß einseitiger Erledigungserklärung. In diesem Fall muss Feststellungsklage erhoben werden, deren Begründetheit davon abhängt, ob tatsächlich ein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis vorliegt.

Bei einer Anfechtungsklage hat sich die Hauptsache erledigt, wenn die mit einem Verwaltungsakt verbundene Beschwer nachträglich weggefallen, der Verwaltungsakt also gegenstandslos geworden ist, weil ein Ereignis eingetreten ist, das dem Begehren des Klägers den Boden entzogen hat (BVerwGE 20, 146 [149]). Bei Leistungsbegehren ist eine Erledigung der Hauptsache anzunehmen, wenn der begehrte Ausspruch des Gerichts nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, sodass die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwGE 61, 128 [134]).

 Siehe auch 

Erledigung eines Verwaltungsaktes

BGH 03.06.1985 - II ZR 248/84

BGH 15.11.1999 - AnwZ (B) 71/98

BVerwG 13.10.1999 - 6 B 122/98

Althammer/Löhnig: Billige Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache nach Aufrechnung durch den Beklagten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3077

Brießmann: Kostenfolge bei übereinstimmenden Erledigungserklärung wegen Verjährung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 2988

Kremer: Die streitige Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsprozess; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 797

Günther: Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungsentscheidung, DVBl 1988, 612

Schneider: Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch Erhebung der Verjährungseinrede. Anmerkung zu OLG Köln 14.03.2017 - 20 W 3/17; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2874