Schuldsicherungsarten aus Vertrag
1 Allgemein
Eine bestehende Schuld kann vertraglich wie folgt gesichert werden:
2 Konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis
Bei einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) bzw. einem Schuldversprechen gemäß § 780 BGB geht jemand durch einseitigen Vertrag eine selbstständige, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Verbindlichkeit ein.
Ein selbstständiges Schuldversprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06).
3 Erfüllungsübernahme
Die Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) ist ein Vertrag zwischen Übernehmenden und Schuldner über die Erfüllung der Schuld durch den Übernehmenden, ohne dass der Gläubiger einen eigenen Anspruch gegen den Übernehmenden erhält.
4 Befreiende Schuldübernahme
Die Schuldübernahme (§ 414 BGB) ist ein Vertrag zwischen Übernehmenden und Gläubiger. Der Dritte übernimmt die Schuld des Schuldners.
5 Garantievertrag
Bei dem Garantievertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) verspricht der Dritte für die Schuld unabhängig vom Leistungsvermögen des Schuldners einzustehen.
6 Schuldbeitritt
Bei dem Schuldbeitritt (§ 311 Abs. 1 BGB) tritt der Dritte in das bestehende Schuldverhältnis ein, er übernimmt die Schuld mit.
7 Bürgschaft
Bei der Bürgschaft (§ 765 BGB) haftet der Bürge neben dem Hauptschuldner.