Die aktuellsten Fachartikel unserer Anwalt24

Staat und Verwaltung

Pflege im Ausland: Sozialämter sperren sich gegen Kostenübernahme

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Menschen mit Behinderungen, die pflegebedürftig sind, haben oftmals Probleme, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten. Die Sozialämter, die Pflegekosten für professionelle Pflegekräfte nach §§ 65 f. SGB XII  übernehmen, weigern sich meistens, diese Kosten auch während eines (längeren) Auslandsaufenthaltes zu bezahlen: Da der Leistungsempfänger sich in der Zeit nicht tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich aufhalte (§ 98 SGB XII) müsse er als Sozialleistungsträger auch nicht leisten.

Familie und Ehescheidung

Vaterschaftsanfechtung, wenn Kindesmutter eine Prostituierte war

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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung darüber getroffen, wann die zweijährige Frist der Vaterschaftsanfechtung beginnt, wenn der vermeintliche Kindesvater wusste, dass die Kindesmutter vor und nach der Eheschließungen der Prostitution nachgeht.
 
Ausgangslage
Seit dem 1. Juli 98 gilt für die Vaterschaftsanfechtung eine einheitliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 S.
Gesundheit Arzthaftung

Mehr Rechte für Patienten mit lebensbedrohlichen Krankheiten, denen Standardtherapien nicht helfen

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Vielen Menschen mit schwersten Erkrankungen, z.B. Krebs- oder Schmerzpatienten, helfen zugelassene Therapien nicht. Alternativtherapien, beispielsweise mit dem Wirkstoff THC aus der Cannabis-Pflanze ("Dronabinol"),  werden von den gesetzlichen Krankenkassen aber meistens nicht bezahlt. Auch die Beihilfe für Beamte sperrt sich in solchen Fällen, insbesondere bei teuren Therapien oftmals. Dann bleibt nur der Verzicht auf die hilfreiche Behandlung oder es muss ein Weg gefunden werden, die oft kostspieligen Therapien privat zu bezahlen. 

Arbeit Betrieb

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz erfordert schnelles Handeln

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Im Arbeitsrecht gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 18. August 2006. Für die anderen zivilrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche zum Beispiel gegen Vermieter oder Verkäufer, hat der Gesetzgeber eine dreimonatige Übergangsfrist vorgeschrieben. Verbraucher und Verbraucherinnen können sich damit gegen bestimmte Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, wegen sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft oder ihres Glaubens erst ab Mitte November 2006 mit Klagen wehren.