Das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz entschied, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Taxifahrers, der innerhalb kurzer Zeit zwei Verkehrsunfälle fahrlässig verursacht hat, aus verhaltensbedingten Gründen wirksam ist, wenn der Grad der Fahrlässigkeit zumindest nicht unerheblich ist.