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Vaterschaftsanfechtung

 Normen 

§§ 1592, 1593, 1600a - e BGB

§§ 169 - 185 FamFG

 Information 

1. Allgemein

Juristisch wird gemäß § 1592 BGB als Vater eines Kindes der Mann angesehen, der

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist

    oder

  • die Vaterschaft anerkannt hat

    oder

  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Der Vaterschaftsanfechtung kann ein Verfahren zur Klärung der Vaterschaft vorausgehen.

2. Voraussetzungen

2.1 Anfechtungsberechtigt

Berechtigt zur Anfechtung der Vaterschaft sind gemäß § 1600 BGB folgende Personen:

  • der Mann, dessen Vaterschaft im Zeitpunkt der Anfechtung besteht (rechtlicher Vater des Kindes)

  • der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (biologischer Vater)

    Das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters besteht gemäß § 1600 Abs. 2 BGB jedoch nicht, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht (BGH 06.12.2006 - XII ZR 164/04). Dieser Ausschluss des Anfechtungsrechts ist verfassungsgemäß (BVerfG 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03).

    • Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der (rechtliche) Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt danach in der Regel vor, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

      Dabei kann jedoch nach der Rechtsprechung nicht schon stets bei einem längeren Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft von dem Vorliegen einer sozial-familiäre Beziehung ausgegangen werden:

      Denn § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Tragen der tatsächlichen Verantwortung zur Voraussetzung, während § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB lediglich eine - widerlegliche - Regelannahme für die (anfängliche) Übernahme dieser Verantwortung enthält. Letztere reicht indes für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene Verantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht (BGH 30.07.2008 - XII ZR 150/06).

    • "Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Voraussetzung der sozial-familiären Beziehung. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann auch in anderer Form erfolgen, indem der Vater etwa wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben. (...) In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an" (BGH 15.11.2017 - XII ZB 389/16).

    • "Im Übrigen setzt das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung keine bestimmte Mindestdauer voraus. Ein längeres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung. Diese kann bereits bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint" (BGH 15.11.2017 - XII ZB 389/16).

  • die Mutter des Kindes:

    "Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig. Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist (BGH 18.03.2020 - XII ZB 321/19).

  • das Kind selbst:

    Ein minderjähriges Kind muss bei der Anfechtung durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Der Vater ist dabei von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Die Mutter kann aufgrund der Vertretungsbeschränkung der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 3 BGB das Kind vor der Scheidung nicht allein vertreten; ein vom zuständigen Jugendamt bestellter Ergänzungspfleger hat die Vertretung zu übernehmen.

    Nach der Scheidung kann die Mutter das Kind vertreten, wenn sie Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist.

    Das Kind kann mit dem Beginn der Volljährigkeit selbst anfechten. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt aber auch hier nicht vor der Kenntnis der die Vaterschaft anzweifelbar machenden Umstände. Zusätzlich kann das volljährige Kind trotz des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist die Vaterschaft anfechten, wenn die Folgen der Vaterschaft unzumutbar werden. Hier beginnt eine weitere Zwei-Jahres-Frist mit der Kenntnis der Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen.

    Auch wenn Zweifel an der Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft bestehen, wird das Interesse des rechtlichen Vaters an seinem Elternrecht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt. Mit diesem Interesse sind die Interessen des anderen Elternteils und des Kindes, die rechtliche Vaterschaft zu beenden und leibliche und rechtliche Vaterschaft in Einklang zu bringen, abzuwägen. Soweit kein Mann bekannt ist, der der biologische Vater sein könnte, ist bei dieser Interessenabwägung auch das Interesse des Kindes an einer rechtlichen Vater-Kind-Beziehung einzubeziehen (BVerfG 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08).

2.2 Anfangsverdacht

Voraussetzung der Anfechtung ist ein Anfangsverdacht der fehlenden Vaterschaft. Der Anfechtende muss die die Anfechtung begründenden Tatsachen selbst vortragen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfordert den Vortrag von Umständen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96):

  • Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten begründet keinen Anfangsverdacht (12.01.2005 - XII ZR 60/03, BVerfG 13.02.2007 - 1 BvR 421/05).

  • Ein anonymer Telefonanruf sowie eine behauptete fehlende Ähnlichkeit zwischen dem Kind und dem angeblichen Vater reichen auch bei einem (gerichtlich nicht verwertbaren) negativem Abstammungsgutachten nicht aus, um einen Anfangsverdacht zu begründen (BGH 12.12.2007 - XII ZR 173/04).

  • Nicht ausreichend ist auch der Vortrag, Verwandte hätten den Vater über die Untreue der Mutter informiert. Anerkannt ist z.B. eine nachgewiesene Zeugungsunfähigkeit des (Schein-)Vaters.

  • Die Behauptung der Kindesmutter, der rechtliche Vater sei nicht der leibliche Vater des Kindes, ist in der Regel geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen (OLG Bremen 02.03.2012 4 WF 20/12).

3. Frist

Dauer der Anfechtungsfrist und Beginn:

Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1600b BGB zwei Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtung begründenden Umständen erfährt. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes oder der Vaterschaftsanerkennung.

Sondervorschriften gelten für geschäftsunfähige Elternteile (Geschäftsfähigkeit).

Nach dem Urteil BGH 29.03.2006 XII ZR 207/03 beginnt die Frist mit der Kenntnis des Ehemanns von einem außerehelichen Geschlechtsverkehr. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau der Prostitution nachgegangen ist und nach den eigenen Angaben aber Verhütungsmittel genommen hatte.

Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist:

Der Lauf der Frist ist gemäß § 1600b Abs. 5 S. 2 BGB gehemmt (Ablaufhemmung), solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.

Nach der Entscheidung BVerfG 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18 hat sich die Auslegung des Tatbestandmerkmals der widerrechtlichen Drohung zum einen an der Auslegung des entsprechenden Tatbestandmerkmals in § 123 BGB zu orientieren. Zum anderen erfordert eine Entscheidung eine verfassungsrechtliche Prüfung anhand der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG standhaltenden tatsächlichen Feststellungen.

4. Prozessuales

Das Verfahren ist ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtsgrundlage sind die §§ 169 - 185 FamFG.

Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, so ist auch das Familiengericht ihres Wohnsitzes zuständig. Ausnahmevorschriften bestehen, wenn das Kind im Ausland lebt.

Richtige Klageart ist eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage.

Der Beweis muss durch den vollen Beweis des Gegenteils geführt werden.

5. Unterhaltsregress des Scheinvaters

Der vermeintliche Kindesvater kann im Rahmen eines Regresses von dem tatsächlichen Vater seinen geleisteten Kindesunterhalt zurückfordern.

Dabei ist die Mutter grundsätzlich verpflichtet, dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Auskunft über die Person zu geben, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (BGH 9.11.2011 - XII ZR 136/09). Aber diese Pflicht wurde durch die Entscheidung BGH 02.07.2014 - XII ZB 201/13 wie folgt konkretisiert: "Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört aber der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat."

Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, können gemäß § 1600d BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Grundsätzlich schließt diese Rechtsausübungssperre, die von Amts wegen zu beachten ist, deswegen auch eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes aus. In besonders gelagerten Einzelfällen kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft in Betracht kommen (BGH 11.01.2012 - XII ZR 194/09).

Der BGH hat folgende Grundsätze zum Unterhaltsregress erlassen:

"Der Anspruch kann im (...) Regelfall, dass die Vaterschaft des Scheinvaters erfolgreich angefochten und anschließend die Vaterschaft des Anspruchsgegners gerichtlich festgestellt worden ist, nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (vgl. BGH 17.06.2009 - XII ZB 82/09 und BGH 22.03.2017 - XII ZB 56/16).

Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1601 BGB gegen den Anspruchsgegner als seinen rechtlichen Vater setzt neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Anspruchsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums (...). Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (...).

Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Dieser ist nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt. (...). Stets war jedoch bezüglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einkommensgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle Eingang fanden, eine Darlegung des entsprechenden Bedarfs durch das unterhaltsberechtigte Kind entbehrlich (...). Diese Beweislastverteilung gilt im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs auch zugunsten des neuen Gläubigers" (BGH 19.09.2018 - XII ZB 385/17).

Nach der in der Literatur vertretenen Ansicht (siehe Literaturangaben unten) kann gemäß § 1607 BGB der Scheinvater auch die Mutter in Regress nehmen, wenn diese sich weigert, die Identität des Vaters zu benennen.

6. Künstliche Befruchtung

Die Anfechtung der Vaterschaft nach einer künstlichen Befruchtung der Kindesmutter ist durch eine in § 1600 Abs. 2 BGB niedergelegte gesetzliche Regelung weitestgehend ausgeschlossen: Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch Samenspende eines Dritten gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

7. Anfechtung durch die Behörde

Mit dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen § 1597a BGB wurde das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts, welches in der Regel mit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft einhergeht, neu geregelt:

Mit der Änderung wird ein präventiver Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gewählt. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde verhindert werden, um die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen.

Hinweis:

Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil".

8. Tod des anfechtenden Vaters während des Verfahrens

Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen (BGH 28.07.2015 - XII ZB 671/14).

 Siehe auch 

Abstammung

Feststellung der Vaterschaft

Klärung der Vaterschaft

Samenspenderregister

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil

BGH 15.05.2013 - XII ZR 49/11 (Anfechtung der Vaterschaft durch den Samenspender)

BGH 30.07.2008 - XII ZR 18/07 (Anfechtungsfrist ist sowohl gegenüber rechtlichen Vater als auch gegenüber Kind zu wahren)

BVerfG 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96 (Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater)

BGH 20.01.1999 - XII ZR 117/97 (Kein Vaterschaftsanerkennungsrecht solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht)

BGH 12.07.1995 - XII ZR 128/94 (Anfechtung der Vaterschaft auch zulässig bei heterologer Insemination und Erklärung eines Anfechtungsverzichts)

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Remus/Liebscher: Wohnst Du noch bei oder sorgst Du schon mit? Das Recht des Samenspenders zur Anfechtung der Vaterschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2558

Schmidt: Regress des Scheinvaters gegen die Mutter?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2693

Weinreich/Klein; Familienrecht. Kommentar; 6. Auflage 2018

Wellenhofer: Rechtsprechungsübersicht zum Abstammungsrecht (2014-2016); Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam 2016, 731

Zimmermann: Der Unterhaltsregress des Scheinvaters bei inzidenter Vaterschaftsfeststellung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2008, 327