Vaterschaftsanfechtung, wenn Kindesmutter eine Prostituierte war

Familie und Ehescheidung
27.08.20063355 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung darüber getroffen, wann die zweijährige Frist der Vaterschaftsanfechtung beginnt, wenn der vermeintliche Kindesvater wusste, dass die Kindesmutter vor und nach der Eheschließungen der Prostitution nachgeht.
 
Ausgangslage
Seit dem 1. Juli 98 gilt für die Vaterschaftsanfechtung eine einheitliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 S. 1 BGB). Gemäß § 1600b Abs. 2 S. 1BGB beginnt die Frist nicht vor der Geburt des Kindes zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn dem" Scheinvater" bereits vor der Geburt des Kindes bekannt war, daß das Kind nicht von ihm gezeugt wurde. Erforderlich für den Fristlauf ist mindestens, dass der Anfechtende überhaupt zulässige Kenntnisse von der Geburt hat.
 
Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wann diese Umstände vorliegen sollen, ist äußerst umstritten. Die Frist wird schon dann in Gang gesetzt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung von einem anderen Mann ergibt (vgl. BGH in: FamRZ 1998, Seite 955).
 
Sachverhalt
Der Kläger war mit der Kindesmutter verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Vor und nach der Eheschließung ging die Kindesmutter der Prostitution nach, sie habe aber regelmäßig Kondome benutzt.
 
Das Kind galt aufgrund der Geburt während der Ehezeit als das Kind des Ehemannes, hier des Klägers.
 
Im Jahr 1999 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Kindesmutter rechtskräftig geschieden. Die Kläger hatte ohne Wissen und Zustimmung der Mutter im Jahre 2002 ein privates DNA - Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben. Ergebnis dieses Gutachtens war, dass die Vaterschaft des Klägers praktisch ausgeschlossen war. Er hob daher eine Vaterschaftsanfechtungsklage.
 
Das Amtsgericht Siegburg gab der Klage statt, nachdem ein gerichtliches angeordnetes Gutachten die Vaterschaft des Klägers ebenfalls ausgeschlossen hat. Das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz wies die Klage ab, da die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Die zweijährige Anfechtungsfrist habe mit der Geburt des Kindes begonnen, weil der Kläger schon vor der Geburt des Kindes von Umständen - Prostitution der Kindesmutter- erfahren habe, die gegen die Vaterschaft des Klägers sprechen.
 
Der Kläger erhob dagegen Revision.
 
Entscheidungen des BGH vom 29.03.2006 (Aktenzeichen XII ZR 207/03)
Der Bundesgerichtshof sah es als unstreitig an, dass die Kindesmutter zur Zeit der Eheschließung der Prostitution nachging. Dies hatte der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugestanden. Damit habe der Kläger schon zu Beginn der Geburt von den Umständen Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Vaterschaft zu Tage gebracht hätten. Auch wenn die Kindesmutter behauptet, sie habe regelmäßig Kondome genutzt, so sei allein die Tatsache, dass die Kindesmutter gewerbsmäßigen "Mehrverkehr" hatte, geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des Kindes zu wecken. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Verhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als mit anderen Verhütungsmitteln.
 
Daher wurde die Revision abgewiesen.
 
Fazit
1. Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass die Anfechtung der Vaterschaft nicht auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt werden kann. Stimmt daher die Kindesmutter einem Vaterschaftstest nicht zu und kann man die Zweifel an der Vaterschaft nicht substantiiert darlegen, so hat man nach derzeitiger Rechtslage kaum Möglichkeit, eine Vaterschaftsanfechtung erfolgreich zu erreichen. Nach einer Entscheidung des OLG Kölns reichen z.B. anonyme Hinweise auf eine nichtbestehende Vaterschaft eines als Vater geltenden Mannes nicht aus (Urteil vom 06.5.2004; gerichtliches Az.: 15 UF 235/03). Auch reiche eine "mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit dem Vater nicht aus, außer die Eltern hätte "weiße" Haut, während das Kind eine schwarze Hautfarbe habe (OLG Köln a.a.O Seite 5; OLG Jena in: FPR 2003, Seite 374
 
2. Kennt man die Umstände, die die  Vaterschaft in Zweifel zieht, so sollte man unbedingt und sofort einen Vaterschaftstest machen lassen beziehungsweise innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungsklage einreichen. In diesem Fall sollte man sich  anwaltlich beraten lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, daß der Scheinvater weiterhin für ein Kind Unterhalt zahlt, daß nicht sein (biologisches) Kind ist.
 
3. Es ist für den" Scheinvater" ein unerträglicher Zustand , dass man auf der einen Seite wissenschaftlich nicht als Vater gilt, auf der anderen Seite rechtlich aber als Vater anzusehen ist, der z.B. auch weiterhin Unterhalt zahlen muß. Dass hier die Politik und auch die Rechtsprechung so restriktiv in der Handhabung der Anfechtungsfrist ist, ist äußerst bedauerlich.
 
Rechtsanwalt Klaus Wille
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