Anfechtungsklage
1 Allgemein
Die Anfechtungsklage ist eine Klageart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der sich noch nicht erledigt hat.
2 Zulässigkeit
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind:
- a)
Vorliegen der Klagebefugnis.
- b)
Das Widerspruchsverfahren muss durchgeführt worden sein.
- c)
Die Klagefrist muss eingehalten worden sein (grds. § 74 VwGO).
Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage zulässig. Ein rechtliches Interesse auf Aufhebung besteht auch hier, da durch diesen der Rechtsschein einer wirksamen Regelung durch die Verwaltung geschaffen wird. Dabei wird nicht die von der VwGO vorgesehene Möglichkeit obsolet, im Wege der Feststellungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte vorzugehen (vgl. § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Grund: Die Erhebung der Feststellungsklage ist nicht an die fristgerechte Durchführung eines Vorverfahrens gebunden und kann als Rechtsbehelf noch herangezogen werden, wenn die Möglichkeit einer Anfechtungsklage mangels Einlegung eines fristgemäßen Widerspruchs bereits abgeschnitten ist.
3 Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird:
- a)
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts:
Formelle Rechtmäßigkeit: Hat die Behörde in der richtigen Form entschieden, ist der Verwaltungsakt begründet, hinreichend bestimmt, ordnungsgemäß bekannt gegeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen?
Materielle Rechtmäßigkeit: Ist der Verwaltungsakt von der Rechtsgrundlage gedeckt und ist das Ermessen richtig ausgeübt?
- b)
Verletzung des Klägers in seinen Rechten durch den Verwaltungsakt:
- aa)
Verfügt der Kläger über ein durch die Maßnahme verletzbares subjektives Recht?
- bb)
Ist dieses Recht durch die Maßnahme verletzt?
Zu weiteren Ausführungen zur Begründetheitsprüfung siehe den Beitrag "Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz".