Klagebefugnis
Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen im Verwaltungsprozess.
1. Allgemein
Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn nach seinen substanziierten Behauptungen die Möglichkeit besteht, dass er in seinen Rechten verletzt ist.
Die Klagebefugnis ist dann unproblematisch, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist.
Die Klagebefugnis kann aber in den folgenden Fällen fraglich sein:
Der Kläger begehrt mit der Klage einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.
Der Kläger wendet sich gegen einen gegen einen Dritten erlassenen Verwaltungsakt.
2. Begünstigender Verwaltungsakt
Die Klagebefugnis ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts erstrebt. Gesetzliche Regelungen, die eine individuelle Begünstigung gewähren, begründen immer ein subjektives Recht.
Der Kläger muss substanziiert darlegen, dass er einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat.
3. Drittschutz
Nicht selten möchte sich der Kläger gegen an Dritte erlassene bzw. die Allgemeinheit betreffende Verwaltungsakte wenden. Auch in diesen Fällen erfordert die Klagebefugnis, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist gegeben, wenn die als verletzt gerügte Rechtsnorm nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - die individuellen Interessen des Klägers schützen soll.
Beispiel:
"Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, ist im Rahmen eines Nachbarrechtsstreits nicht berechtigt einen Verstoß gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen FFH-RL - erlassenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu rügen" (BVerwG 17.02.2021 - 7 C 3/20).
Die Klagebefugnis ist wie folgt zu prüfen:
Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts
Nicht ausreichend ist die Verletzung eines objektiven Rechts oder die Verletzung einer Verfahrensvorschrift.
Prüfung der drittschützenden Wirkung der Norm
Prüfung der Verletzung eigener Recht durch den Kläger
Ergibt sich die drittschützende Wirkung der Norm nicht unmittelbar aus dem Gesetz, so muss mittels einer Auslegung der Drittschutz geprüft werden.
Die Frage des Drittschutzes einer Norm zur Begründung der Klagebefugnis betrifft in der verwaltungsrechtlichen Arbeit insbesondere folgende Themenbereiche:
Baurecht (Rücksichtnahmegebot - baurechtliches, Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung)
arbeits- bzw. beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst
wirtschaftlicher Konkurrentenschutz
4. Gesetzliche Bestimmungen der Klagebefugnis
Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO erfordert "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" die Zulässigkeit der Klage das Vorliegen der Klagebefugnis.
Bestimmungen zur gesetzlichen Anordnung der Klagebefugnis sind u.a.:
Klagebefugnis der Naturschutzverbände (Verbandsklage, Verbandsklage - Umweltschutz)
§ 8 HwO: Klagebefugnis der Handwerkskammer
§ 12 HwO: Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammer
Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess
Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess
Subjektiv - öffentliche Rechte
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Frenz/Distelrath: Klagegegenstand und Klagebefugnis von Individualnichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 162
Gröhn/Hellmann-Sieg: Zur Klagebefugnis eines vormerkungsberechtigten Grundstückskäufers gegen Planfeststellungsbeschlüsse und im Bauplanungsrecht; Baurecht - BauR 2009, 935
Huff: Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammer; NJW spezial 2004, 381
Schlette: Die Klagebefugnis - § 42 Abs. 2 VwGO; Jura 2004, 90
Spiegels: Klagebefugnis auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 1091