Verbandsklage
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
1 Allgemein
Grundsätzlich erfordert die Zulässigkeit einer Klage, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. In einigen gesetzlich gesondert geregelten Fällen kann ein Recht aber auch durch einen Verband eingeklagt werden. Dabei kann es sich um ein eigenes materielles Recht des Verbandes handeln oder um das Recht eines Verbandsmitglieds, das der Verband in Prozessstandschaft für das Mitglied geltend macht.
Bestehen in ihrem Zuständigkeitsbereich rechtliche Defizite, können insbesondere Verbraucherschutz-, Naturschutz- und Wirtschaftsverbände sowie Handels- und Handwerkskammern klagen.
Die Verbandsklage ist in Deutschland - je nach dem betroffenen Rechtsgebiet - in vielen verschiedenen Gesetzen mit zum Teil unterschiedlichen Voraussetzungen geregelt.
Verbandsklagen sind in folgenden Rechtsbereichen vorgesehen:
das Klagerecht von Naturschutzverbänden gemäß § 64 BNatSchG (s.u.)
das Klagerecht von Tierschutzvereinen::
Anerkannte Tierschutzverbände haben ein Verbandsklagerecht in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und dem Saarland. In weiteren Ländern wird die Einführung diskutiert. In Bayern wurde das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine im Dezember 2014 abgelehnt. Das Verbandsklagerecht wurde in Nordrhein-Westfalen mit der CDU/FDP-Regierung wieder abgeschafft.
die Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 3 UWG im unlauteren Wettbewerb (siehe Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen)
das Klagerecht von anerkannten Behindertenverbänden gemäß § 15 BGG bzw. § 85 SGB IX
die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem Energiewirtschaftsgesetz gemäß § 32 EnWG durch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen
die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß § 33 Abs. 4 GWB durch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen
die Geltendmachung einer Klage auf Löschung wegen Verfalls oder des Bestehens älterer Recht gemäß § 55 Abs. 2 MarkenG bzw. einer Klage auf Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß §§ 128, § 135 MarkenG durch die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen
die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 3 Lebensmittelspezialitätengesetz und § 9 Rindfleischetikettierungsgesetz durch die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen
die Verbandsklage im Urheberrecht gemäß § 36b UrhG
Kein Verbandsklagerecht, sondern nur das Recht dem Benachteiligten in einem Prozess als Beistand zu unterstützen, haben gemäß § 23 AGG Antidiskriminierungsverbände.
2 Die Verbandsklage im Naturschutzrecht
2.1 Allgemein
Die Verbandsklage im Naturschutzrecht ist sowohl im Bundesrecht (§ 64 BNatSchG) als auch nach den Naturschutzgesetzen der Bundesländer vorgesehen.
Hinweis:
Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht bleibt unberührt vom Verbandsklagerecht für Naturschutzverbände im Umweltschutz nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht besteht bei Vorliegen der in § 64 BNatSchG geregelten Voraussetzungen.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist klargestellt worden, dass mit der nach Landesrecht zugelassenen Verbandsklage nicht das Recht eröffnet ist, gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden zu klagen (vgl. BVerwG 29.04.1993 - 7 A 3/92).
Bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden ist daher ein anerkannter Naturschutzverband nur insoweit klagebefugt, als er eine Verletzung seiner gesetzlich eingeräumten Beteiligungsbefugnisse rügen kann. Insofern erlaubt § 64 Absatz 3 BNatSchG, dass die Länder Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in den Fällen zulassen können, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG eine Mitwirkung vorgesehen ist.
Hinweis:
In Niedersachsen erfordert die Mitwirkung nach § 38 NNatSchG, dass der Antragsteller die Mitwirkung zuvor beantragt hat oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigt, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.
2.2 Grenzen
Ferner umfasst die Verbandsklage für Naturschutzverbände nur die Geltendmachung von Naturschutzbelangen, nicht weiter gehend von Umweltschutzbelangen (vgl. OVG Saarland 14.11.1995 - 8 M 6/93).
Beispiel:
Ein anerkannter Naturschutzverband kann einen immissionsschutzrechtlichen Bescheid zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht anfechten (OVG Saarland 29.03.1995 - 8 U 2/95).