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Verbandsklage

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Grundsätzlich erfordert die Zulässigkeit einer Klage, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. In einigen gesetzlich gesondert geregelten Fällen kann ein Recht aber auch durch einen Verband eingeklagt werden. Dabei kann es sich um ein eigenes materielles Recht des Verbandes handeln oder um das Recht eines Verbandsmitglieds, das der Verband in Prozessstandschaft für das Mitglied geltend macht.

Bestehen in ihrem Zuständigkeitsbereich rechtliche Defizite, können insbesondere Verbraucherschutz-, Naturschutz- und Wirtschaftsverbände sowie Handels- und Handwerkskammern klagen.

Die Verbandsklage ist in Deutschland - je nach dem betroffenen Rechtsgebiet - in vielen verschiedenen Gesetzen mit zum Teil unterschiedlichen Voraussetzungen geregelt.

Verbandsklagen sind in folgenden Rechtsbereichen vorgesehen:

Kein Verbandsklagerecht, sondern nur das Recht dem Benachteiligten in einem Prozess als Beistand zu unterstützen, haben gemäß § 23 AGG Antidiskriminierungsverbände.

2. Die Verbandsklage im Naturschutzrecht

2.1 Allgemein

Die Verbandsklage im Naturschutzrecht ist sowohl im Bundesrecht (§ 64 BNatSchG) als auch nach den Naturschutzgesetzen der Bundesländer vorgesehen.

Hinweis:

Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht bleibt unberührt vom Verbandsklagerecht für Naturschutzverbände im Umweltschutz nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Das Verbandsklagerecht im Naturschutzrecht besteht bei Vorliegen der in § 64 BNatSchG geregelten Voraussetzungen.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist klargestellt worden, dass mit der nach Landesrecht zugelassenen Verbandsklage nicht das Recht eröffnet ist, gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden zu klagen (vgl. BVerwG 29.04.1993 - 7 A 3/92).

Bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden ist daher ein anerkannter Naturschutzverband nur insoweit klagebefugt, als er eine Verletzung seiner gesetzlich eingeräumten Beteiligungsbefugnisse rügen kann. Insofern erlaubt § 64 Absatz 3 BNatSchG, dass die Länder Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in den Fällen zulassen können, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG eine Mitwirkung vorgesehen ist.

Hinweis:

In Niedersachsen erfordert die Mitwirkung nach § 38 NNatSchG, dass der Antragsteller die Mitwirkung zuvor beantragt hat oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigt, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.

2.2 Grenzen

Ferner umfasst die Verbandsklage für Naturschutzverbände nur die Geltendmachung von Naturschutzbelangen, nicht weiter gehend von Umweltschutzbelangen (vgl. OVG Saarland 14.11.1995 - 8 M 6/93).

Beispiel:

Ein anerkannter Naturschutzverband kann einen immissionsschutzrechtlichen Bescheid zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht anfechten (OVG Saarland 29.03.1995 - 8 U 2/95).

 Siehe auch 

Naturschutz

Verbandsklage - Umweltschutz

BVerwG 13.05.2009 - 9 A 73/07 (Verbandsklage gegen Planfeststellungsbeschluss)

BVerwG 27.02.2003 - 4 A 59/01

BVerwG 12.11.1997 - 11 A 49/96

BVerwG 05.03.1997 11 A 14/96

BVerwG 14.05.1997 - 11 A 43/96

BVerwG 06.11.1997 - 4 A 16/97

BVerwG 14.08.1995 - 4 NB 43/94

Caspar: Verbandsklage im Tierschutzrecht durch Landesgesetz?; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2008, 145

Kloepfer: Die tierschutzrechtliche Verbandsklage. Eine Einführung; Natur und Recht - NuR 2016, 729