§ 135 MarkenG - Ansprüche wegen Verletzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. 3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
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der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
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Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
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den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
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den Industrie- und Handelskammern.
4§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) 1§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. 2Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.