Rechtswörterbuch

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Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

 Normen 

Art. 33 Abs. 2 GG

 Information 

1. Allgemein

Sicherstellung des Anspruchs eines Bewerbers auf eine bestimmte Stellenbesetzung des öffentlichen Dienstes.

Anders als in der Privatwirtschaft besteht im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes ein grundsätzlicher Anspruch auf den Zugang zu einem öffentlichen Amt: Gemäß der Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt.

Dieser Anspruch wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88) konkretisiert: Danach ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Besetzung einer Stelle die nicht genommenen Bewerber über ihre Ablehnung zu unterrichten. Gleichzeitig gehört es aber zur Rechtsprechung des Gerichts, dass nach der Einstellung eines der Bewerber eine Konkurrentenklage grundsätzlich unzulässig geworden ist.

Eine drohende Stellenbesetzung kann daher im Wege einer einstweiligen Anordnung verhindert werden, da durch die Entscheidung BVerfG 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02 festgestellt wurde, dass die Prüfung des Rechts des Antragstellers auf gleichen Zugang Vorrang vor dem dienstlichen Bedürfnis nach der Besetzung der Stelle habe.

2. Beamte

2.1 Allgemein

Für beamtenrechtliche Konkurrentenklagen sind gemäß § 54 BeamtStG die Verwaltungsgerichte zuständig.

Der Beamte hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle ohne Rechtsfehler entscheidet und von verwaltungsinternen Richtlinien nicht abgewichen wird. Es besteht außerhalb eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich kein Anspruch auf die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens.

Das anlässlich der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil des Dienstpostens bleibt während des gesamten Stellenbesetzungsverfahrens verbindlich (BVerwG 16.08.2001 - 2 A 3/00).

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 27.02.2003 - 2 C 16/02) sind bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.

2.2 Gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung

Bei der Personalauswahl hat der öffentliche Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle hat sich gemäß der Urteile BAG 07.09.2004 - 537/03 und BVerwG 10.02.2000 - 2 A 10/98 darauf zu beschränken, ob

  • der öffentliche Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat,

  • vom Dienstherrn erlassene Beurteilungsrichtlinien eingehalten wurden,

  • der Begriff der Eignung verkannt wurde,

  • von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde,

  • allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet wurden,

  • sachwidrige Erwägungen angestellt wurden oder

  • gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde.

Bei der gerichtlichen Kontrolle ist auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Umstände abzustellen.

2.3 Akteneinsicht

Siehe insofern den Beitrag "Akteneinsicht - Verwaltungsrecht".

2.4 Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung BVerwG 04.11.2010 - 2 C 16/09 seine Rechtsprechung z.T. geändert. Mit dem Urteil wurde der zuvor geltende Grundsatz der Ämterstabilität durchbrochen. Es wurden folgende Grundsätze zum Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers aufgestellt:

  • Mit der Auswahl eines Bewerbers obliegen dem Dienstherrn Mitteilungs- und Wartepflichten:

    Nach der Mitteilung der Auswahlentscheidung an die unterlegenen Bewerber muss der Dienstherr eine angemessene Zeit warten. Dabei wird ein Zeitraum von zwei Wochen als angemessen angesehen (so bereits auch OVG Nordrhein-Westfalen 31.10.2005 - 1 B 1450/05).

  • Der unterlegene Bewerber muss zunächst versuchen, mit einer einstweiligen Anordnung die Ernennung des ausgewählten Bewerbers zu verhindern.

    Maßgeblich für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Eilrechtsschutz bei beamten- und soldatenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist, dass für den übergangenen Bewerber der effektive Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht dadurch geschmälert oder konterkariert werden darf, dass der ausgewählte und auf den Dienstposten versetzte Bewerber dort einen beurteilungsrelevanten Erfahrungsvorsprung erlangt, der sich im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer neuen Auswahlentscheidung auswirken würde (BVerwG 08.02.2016 - 1 WDS-VR 10/15).

  • Ist er erfolgreich, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren - je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes - vollständig oder teilweise wiederholen und eine neue Auswahl treffen.

  • Eine Ernennung darf erst erfolgen, wenn feststeht, dass der unterlegene Bewerber alle Rechtsschutzmöglichkeiten hat ausschöpfen können. Dies umfasst Folgendes:

    • Da in diesem Fall die einstweilige Anordnung auch die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, darf sie nicht nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben.

    • Ist der unterlegene Bewerber in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen, so muss der Dienstherr weiterhin die Inanspruchnahme eines verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abwarten.

  • Hat der Dienstherr unter Verstoß der obigen Grundsätze den ausgewählten Bewerber ernannt, so kann der unterlegene Bewerber die Ernennung mit einer Anfechtungsklage angreifen. Ist er dabei erfolgreich, so ist die Ernennung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und es besteht die Verurteilung des Dienstherrn zu einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens (so auch zuvor BAG 28.05.2002 - 9 AZR 751/00, BVerwG 21.08.2003 - 2 C 14/02, OVG Nordrhein-Westfalen 31.10.2005 - 1 B 1450/05).

Der unterlegene Bewerber um einen höherwertigen militärischen Dienstposten, der nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG besetzt werden soll, hat gegen die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung auch dann einen Anordnungsgrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dem ausgewählten und auf den Dienstposten bereits versetzten Bewerber nach Einlegung der Beschwerde die Wahrnehmung des "höherwertigen" Teils der Aufgaben des Dienstpostens vorläufig entzogen wird (BVerwG 08.02.2016 - 1 WDS-VR 10/15).

2.5 Schadensersatz

War die Auswahl des Dienstherrn rechtswidrig, hat der unterlegene Bewerber zudem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (BVerwG 17.08.2005 - 2 C 39/04, BVerwG 17.08.2005 - 2 C 37/04). Dabei ist zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch sowohl als Amtshaftungsanspruch als auch als Zivilanspruch vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Beamte zuvor einen Antrag auf Beförderung gestellt hat.

Aber auch bei Abbruch des Auswahlverfahrens kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dieser ist jedoch zunächst an eine formale Voraussetzung geknüpft: "Verlangt der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens, muss er zuvor die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, wenn ihm dies zumutbar und möglich war" (BAG 12.12.2017 - 9 AZR 152/17).

3. Angestellte / Arbeiter des öffentlichen Dienstes

Die sachliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen obliegt den Arbeitsgerichten. Der Antrag ist auf Wiederholung der Auswahlentscheidung zu stellen.

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat im Konkurrentenklageverfahren sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Er genügt seiner Darlegungslast zum gestellten Anforderungsprofil nicht dadurch, dass er auf die in der Ausschreibung genannte Vergütungs-/Entgeltgruppe verweist. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, die zu besetzende Stelle erfordere tatsächlich sämtliche für die angestrebte Eingruppierung notwendigen Merkmale (BAG 06.05.2014 - 9 AZR 724/12).

Die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage wird mit der endgültigen Stellenbesetzung gegenstandslos. Der unterlegene Bewerber kann den Verlust seiner Rechte durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verhindern. Zudem hat er bei rechtswidriger Nichtberücksichtigung einen Schadensersatzanspruch (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06).

4. Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15).

5. Zuständiges Gericht

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klagen auf Verletzung der Bestenauslese auch für Arbeitsverhältnisse (ArbG Köln 13.01.2021 - 2 Ga 2/21):

"Auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützte Konkurrentenstreitverfahren des öffentlichen Dienstes sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Für sie sind die Verwaltungsgerichte auch dann zuständig, wenn der Bewerber bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht und/oder er ein solches begehrt."

"Obwohl eine Konkurrentenstreitigkeit im öffentlichen Dienst gem. § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt, kann das Arbeitsgericht durch den Erlass eines Urteils seine Zuständigkeit bejahen und damit stillschweigend den Rechtsweg vor die Gerichte für Arbeitssachen für eröffnet erachten. Daran sind die nächsten Instanzen gem. § 17a Abs. 5 GVG gebunden" (BAG 27.07.2021 - 9 AZR 326/20).

6. Konkurrentenschutz bei in kirchlicher Trägerschaft stehenden Einrichtungen

Das BAG hat mit dem Urteil BAG 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 vorsichtig entschieden, dass es zu der Ansicht neigt, dass bei in kirchlicher Trägerschaft stehenden Einrichtungen ein Konkurrentenschutz nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht besteht.

7. Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages während der Anhängigkeit der Klage

Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten sachlich rechtfertigen (BAG 16.03.2005 - 7 AZR 289/04).

 Siehe auch 

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Beförderung eines Beamten

Fürsorgepflicht - Arbeitsrecht

Probebeamter

Vorstellungsgespräch

BVerwG 11.02.2009 - 2 A 7/06 (Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl)

BVerwG 25.11.2004 - 2 C 17/03 (Gleichbehandlung von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern)

BVerwG 28.10.2004 - 2 C 23/03 (Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in einem Amt unzulässig)

BVerwG 21.08.2003 - 2 C 14/02 (Beförderung des Mitbewerbers trotz einstweiliger Anordnung)

BVerwG 22.01.1998 - 2 C 8/97

OVG Rheinland-Pfalz 18.09.2006 - 2 B 10840/06 (Mitteilung des Ergebnisses des unterlegenen Bewerbers)

Geiger: Die Konkurrentenklage im Verwaltungsprozessrecht; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2010, 517

Hartung: Dienstrechtlicher Konkurrentenschutz - Version 2.0?; Recht im Amt - RiA 2017,49

Herrmann: Neue Risiken bei vorzeitiger Ernennung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 653

Laubinger: Die Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst - eine unendliche Geschichte; Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR 2010, 289 und 332

von Roetteken: Neuere Entwicklung in der Rechtsprechung zur Konkurrentenklage; Deutsche Richterzeitung - DRiZ 2008, 294

Rudek: Schadensersatz des Beigeladenen nach erfolglosem Antrag des Mitbewerbers auf einstweilige Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren?; NJW 2003, 3531

Schenke: Rechtsschutz bei Auswahlentscheidungen. Konkurrentenklage; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2015, 137

Zimmerling: Konkurrenz von Beamten und Angestellten im Stellenbesetzungsverfahren; Zeitschrift für Personalvertretungsrecht - ZfPR 2006, 117