Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinlandpfalz (Aktenzeichen: 9 Sa 786/05) darf ein Arbeitgeber dem leistungsschwachen Mitarbeiter erst dann kündigen, wenn er ihn zuvor abgemahnt und ihm danach eine Bewährungschance gegebenen hat.
Denn vor der verhaltensbedingten Kündigung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit muss nach Ansicht der Richter der Mitarbeiter die Möglichkeit gehabt haben, sein Verhalten zu ändern. Dies sei aber nicht möglich, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer nach Erhalt der Abmahnung krank geworden war. Denn dann hatte der Mitarbeiter keine Gelegenheit sein Verhalten zu ändern.
Die auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruhende verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers wurde daher für unwirksam erklärt.