Im Arbeitsrecht gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 18. August 2006. Für die anderen zivilrechtlichen Gleichbehandlungsansprüche zum Beispiel gegen Vermieter oder Verkäufer, hat der Gesetzgeber eine dreimonatige Übergangsfrist vorgeschrieben. Verbraucher und Verbraucherinnen können sich damit gegen bestimmte Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, wegen sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft oder ihres Glaubens erst ab Mitte November 2006 mit Klagen wehren. Bei bestimmten privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen ist der Stichtag des Vertragsschlusses sogar erst der 22.12.2007 - nur wenn der Vertrag danach geschlossen wurde, unterfällt er dem AGG.
Das AGG verlang in Zukunft schnelle Reaktionen, wenn man erfolgreich Schadensersatz oder Schmerzensgeld einklagen will: Seit der Benachteiligung, gegen die man vorgehen möchte, dürfen nicht mehr als zwei Monate Zeit verstrichen sein. Auch sonst sind viele Bestimmungen des zivilrechtlichen Gleichbehandlungsgesetzes, das am meisten Möglichkeiten im Arbeitsrecht bietet, schwierig konzipiert. Es ist also ratsam sich frühzeitig Rechtsrat einzuholen, will man sich nicht in den Fallstricken des Gesetzes verfangen. Mehr zum Thema auf www.ra-tolmein.de.