Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO. Diese können regelmäßig im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.
Beachtlich ist in dieser Entscheidung auch, dass das Gericht festhält, dass ein Arbeitgeber durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung beginnt (Urt. v. 30.05.2006 - 1 AZR 25/05).