Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Leistungsklage

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Im Zivilrecht

Jede Klage, die auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung gerichtet ist. Die ZPO sieht hierfür keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.

2. Im Verwaltungsrecht

Die Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch in der VwGO erwähnt (z.B. in § 43 Abs. 2 VwGO) und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Mit ihr kann die gerichtliche Verurteilung der Verwaltung zu einer Leistung begehrt werden, die nicht den Erlass eines Verwaltungsakts darstellt.

Beispiele:

Klage auf bestimmte Mitteilungen durch die Behörde, auf Gewährung von Akteneinsicht oder auf Herausgabe einer sichergestellten Sache.

Keine Leistungsvornahmeklage, sondern eine Verpflichtungsklage ist einschlägig, wenn über die geforderte Vornahme der Leistung (z.B. Zahlung eines Geldbetrags) zunächst noch durch Verwaltungsakt entschieden wird (z.B. Bewilligungsbescheid bei Gewährung von Subventionen, BVerwG 17.03.1977 - 7 C 59/75).

Neben der Vornahme einer Leistung (sog. Leistungsvornahmeklage) kann auch die Unterlassung hoheitlichen Verwaltungshandelns gerichtlich geltend gemacht werden (sog. allgemeine Unterlassungs- bzw. Abwehrklage).

Beispiele:

Immissionsabwehrklage (Abwehrklage), Klage gegen behördliche Warnung vor bestimmten Sekten).

Neben der allgemeinen Unterlassungsklage, bei der es um die Abwehr bereits eingetretener Beeinträchtigungen geht, ist - allerdings unter engeren Voraussetzungen - auch eine vorbeugende Unterlassungsklage, also eine Klage zur Abwehr von erstmals drohenden Eingriffen durch hoheitliches Verwaltungshandeln möglich (Leistungsklage - vorbeugende).

2.1 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung muss die Klagebefugnis vorliegen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Durchführung eines Vorverfahrens oder die Wahrung einer bestimmten Klagefrist ist - soweit keine besonderen Regelungen bestehen (z.B. § 54 BeamtStG) - keine Voraussetzung für die Erhebung der Leistungsklage.

Hinweis 1:

Ist ein Vorverfahren durchzuführen, ist § 74 VwGO zu beachten.

Hinweis 2:

Neben den besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Siehe hierzu Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Wird die allgemeine Leistungsklage von einem Beamten erhoben, so ist es nach der Entscheidung BVerwG 28.06.2001 - 2 C 48/00 nicht notwendig, dass die begehrte Leistung zuvor bei dem Dienstherrn beantragt wurde.

2.2 Begründetheit

Die Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger gegen den Verwaltungsträger einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme hat. Ausführlich zur Begründetheitsprüfung: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

 Siehe auch 

Feststellungsklage

Leistungsklage - vorbeugende

Umsetzung eines Beamten

Zivilprozess

BGH 03.11.2004 - XII ZR 120/02 (Abgrenzung Leistungsklage/Abänderungsklage)

BGH 20.11.2003 - I ZR 294/02 (Vorrang der Leistungsklage)

BVerwG 21.10.1999 - 2 C 27/98 (Leistungsklage des Dienstherrn)

BVerwG 26.09.1996 - 2 C 39/95

BVerwG 07.09.1989 - 7 C 4/89

Ehlers: Die allgemeine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Jura 2006, 351

Heimlich: Die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung eines Bürgerbegehrens; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 1999, 1029