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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1977, Az.: BVerwG 7 C 59/75

Öffentliche Verwaltung; Geldliche Zuwendung an Private; Subvention; Bewilligender Verwaltungsakt; Rücknahme des Bewilligungsbescheides; Gewohnheitsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 59/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 13.06.1975 - 226 VI 72
VG Bayreuth 02.02.1972 - B 224 I 70

Fundstellen

  • DÖV 1977, 606
  • NJW 1977, 1838

Amtlicher Leitsatz

1. Eine geldliche Zuwendung der öffentlichen Verwaltung an Private bedarf nicht unter allen Umständen einer gesetzlichen Grundlage (Bestätigung von BVerwGE 6, 282 (287) [BVerwG 21.03.1958 - VII C 6/57]); auch in einem solchen Fall kann die Subvention auf Grund eines bewilligenden Verwaltungsakts vergeben werden.

2. Ist die Bewilligung zu Unrecht erfolgt, so kann das Geleistete nur dann zurückgefordert werden, wenn vorher der bewilligende Bescheid durch Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist.

3. Mit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides kann auch die Rückforderung des zu Unrecht Geleisteten durch Verwaltungsakt verlangt werden. Dem Erfordernis der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist durch Gewohnheitsrecht Rechnung getragen, wie die Klarstellung im Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt.