Erhöhte Haftungspflicht für Reiseveranstalter, die mit "kindgerechter Ausstattung " werben

Reise und Verbraucherschutz
20.08.20061571 Mal gelesen

Ein Reiseveranstalter muss 25.000 EURO Schmerzensgeld an ein Kind zahlen, das mit acht Jahren in einem Hotel gegen eine geschlossene Glastür geprallt war, die den Zugang zur Terrasse verschloss. Das Kind erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Der Reiseveranstalter hatte für das Hotel im Prospekt mit dessen "kindgerechter Ausstattung" geworben.

Die Klage der Eltern war in 1. Instanz abgewiesen worden, das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und der 10. Senat des BGH hat nun mit einer Entscheidung vom 18.7.2006 (X ZR 44/04) das Berufungsurteil bestätigt und die Revision des Reiseveranstalters abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass ein Unternehmen, das mit "kindgerechter Ausstattung" einer Unterkunft wirbt, damit nicht nur eine evt. zusätzliche Ausstattung meint, sondern auch erhöhte Verkehrssicherungspflichten zum Schutz von Kindern übernimmt. Die Glastür in dem  Hotel verstieß nämlich nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Sie konnte aber nach Auffassung des BGH von Kindern in geschlossenem Zustand nicht gut  erkannt werden. Außerdem war sie nicht aus bruchsicherem Glas, was die Gefährlichkeit erheblich erhöhte.

Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob in einem Fall wie diesem auch eine Verpflichtung besteht, neben den Unterkunftsräumen auch den Gaststättenbereich und öffentliche Räume des Hotels besonders "kindgerecht" zu gestalten. Zumindest wenn es um Sicherheitsfragen geht, erscheint eine solche erhöhte Verkehrssicherungspflicht aber auch für diesen Bereich plausibel.