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Verkehrssicherungspflicht

 Normen 

§ 823 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Rechtsprechung besteht aus einer umfangreichen Einzelfallrechtsprechung.

Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.

Es wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (BGH 06.02.2007 - VI ZR 274/05).

Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert ein Verschulden.

Die Verkehrssicherungspflicht kann auch auf Dritte übertragen werden. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber eine Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07).

2. Rechtsprechung

2.1 Streupflicht

Siehe insofern den Beitrag "Winterdienst".

2.2 Öffentliche Sachen

Siehe insofern den Beitrag "Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen".

2.3 Straßenbaustellen

Die Sicherungspflichten bei Straßenbaustellen richten sich nach dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern. Ein Bauunternehmer, der auf öffentlichen Straßen Arbeiten durchführt, hat die Baustelle kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind. Die RSA bieten zwar Anhaltspunkte für die Verkehrsregelung in Baustellenbereichen und können in Einzelfällen auch Anhaltspunkte für die Verkehrsanschauung über Absicherungsmaßnahmen enthalten. Nach allgemeinen Grundsätzen stellen sie jedoch als untergesetzliche Norm keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar (BGH 25.02.2014 - VI ZR 299/13).

2.4 Dachlawinen

Das OLG Hamm (OLG Hamm 14.08.2012 - I-9 U 119/12) hat zur Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen folgende Grundsätze aufgestellt:

"Der Hauseigentümer (...) hat grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter sind vielmehr nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs."

2.5 Gaststätte

Nach einer Entscheidung des OLG Celle hat ein Gaststättenbetreiber, der das Präsidium einer Festveranstaltung auf einem nach hinten offenen Podium von 80 cm Höhe sitzen lässt, eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Absturzrisiko.

2.6 Schützenfest

Der Betreiber eines Imbisswagens ist bei einem Schützenfest nicht verpflichtet, eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern (OLG Hamm 15.03.2013 9 U 234/12).

2.7 Baumarkt

Die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Baumarkts sind wie folgt konkretisiert worden (OLG Hamm 15.03.2013 9 U 187/12):

"Bei der Beurteilung, welche Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes obliegen, ist zu berücksichtigen, dass ihr Warensortiment zwar nicht das Gefahrenpotenzial des Warensortiments eines Lebensmittelmarktes, insbesondere einer Obst- und Gemüseabteilung, hat. Die meisten Artikel sind verpackt, sodass eine Rutschgefahr durch den Inhalt der Verpackungen nur bei geöffneten oder beschädigten Verpackungen besteht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in dem von der Beklagten betriebenen Baumarkt auch Pflanzen verkauft werden, die üblicherweise nicht verpackt sind. Von diesen Pflanzen geht die Gefahr aus, dass sie Teile - wie z.B. Blätter - verlieren und dass aus der bewässerten Erde Wasser austritt. Insbesondere auch im Hinblick auf diese Gefahr muss der Betreiber eines Baumarktes für regelmäßige Kontrollen sorgen. Diese Verpflichtung betrifft im besonderen Maße den Kassenbereich, den die Kunden mit Waren aller Art passieren und in dem die Aufmerksamkeit durch die ggf. mit sich geführten Waren, das Warensortiment sowie die Verkaufsvorgänge abgelenkt ist. Die Abstände der Kontrollen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch dem Kundenaufkommen. Bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen ist eine Kontrolle im Abstand von 30 Minuten erforderlich und ausreichend."

2.8 Betriebsgelände

Sind auf dem Gelände sämtliche Wege frei nutzbar, besteht eine Verkehrssicherungspflicht für den gesamten unbebauten Bereich des Grundstücks. Diese Verkehrssicherungspflicht besteht auch zeitlich uneingeschränkt. Dies gilt insbesondere, wenn eine zeitliche befristete Öffnung des Geländes nur während der Geschäftszeiten nicht vorliegt, entsprechende Hinweisschilder nicht aufgestellt sind oder keine sonstigen Vorkehrungen getroffen wurden, die ein Befahren des Geländes lediglich zu bestimmten Zeiten ermöglichen (OLG Naumburg 01.08.2013 - 2 U 159/12).

2.9 Freizeitanlagen

Die Benutzungsmöglichkeit einer Trampolinanlage erfordert den Hinweis auf die möglichen Folgen von schwierigen Sprüngen (BGH 03.06.2008 - VI ZR 223/07).

Der Betreiber eines Freizeitparks muss für die Benutzung eines Quads nicht das Tragen eines Integralhelms vorschreiben (BGH 09.09.2008 - VI ZR 279/06).

2.10 Weihnachtsmarkt

Bei einem auf dem Weihnachtsmarkt verlegten Schlauch ist die Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn der Schlauch durch eine 5 mm dicke, rechts und links den Schlauch je 60 cm überlappende Gummimatte gesichert ist (OLG Koblenz 24.03.2009 - 5 U 76/09).

2.11 Auf einem Grundstück spielende Kinder

Die Ausführungen sind in dem Beitrag "Grundstück" dargestellt.

 Siehe auch 

Kindersicherung Feuerzeuge

Mitverschulden

Parken von Fahrzeugen

Produkthaftung

Produktsicherheit

Verkehrssicherungspflicht - Bäume

Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen

Winterdienst

Erfmeyer: Der Ausschluss der Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen durch landesrechtliche Normen; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl. 2003, 8

Eusani: Haftungsrisiken in Wald und Flur in Zeiten des Klimawandels; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2541

Grote: Verkehrssicherungspflichten beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden; NJW 2000, 3113

Hilsberg: Übertragung der hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht auf private Dritte. Zugleich Anmerkung zu OLG Celle 14.05.2009 - 8 U 191/08; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2010, 62

Mergner/Matz: Gefahrenquellen und Verkehrssicherungspflichten; Neue Juristische Wochenschrift 2015, 197

Mergner/Matz: Anforderungen an die Erfüllung praxisrelevanter Verkehrssicherungspflichten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 186

Möhlenkamp: "Risikoanlagen" im Badebetrieb. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Wasserrutschen; Versicherungsrecht - VersR 2011, 985

Pardey: Wild und Verkehrssicherungspflicht; Recht der Landwirtschaft - RdL 2000, 3

Richtsfeld: Der verletzte Zuschauer - Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen; Sport und Recht - SpuRt 1997, 196

Schmid: Verkehrssicherungspflicht in Miet- und Wohnungseigentumsobjekten; Versicherungsrecht - VersR 2009, 906

Tücks: Verschärfte Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutschbahn in einer Badeanlage; Versicherungsrecht - VersR 2000, 422

Waldmann: Spielplätze sicher planen und instand halten. Praxisleitfaden für eine altersstufengerechte Gestaltung zur Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten; 1. Auflage 2009

Wenzel: Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch den Wohnungseigentumsverwalter; Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht - ZWE 2009, 57

Wietfeld: Die Rolle von Verkehrssicherungspflichten bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen; Neue Juristische Wochenschrift 2014, 1206

Wussow: Unfallhaftpflichtrecht; 16. Auflage 2014