Mozzarella, Nordseekrabbensalat oder Heringssalat gehören besser nicht ins Handgepäck eines Fluggastes

Mozzarella, Nordseekrabbensalat oder Heringssalat gehören besser nicht ins Handgepäck eines Fluggastes
29.03.2017332 Mal gelesen
OVG Berlin-Brandenburg: EU-rechtliche Mitnahmebeschränkung für Mischungen aus Flüssigkeiten und Feststoffen auf Flügen gilt auch für Lebensmittel.

Auch Lebensmittel wie Mozzarella, Nordseekrabbensalat und Heringssalat unterliegen den Mitnahmebeschränkung für Handgepäck am Flughafen

Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28. März 2017 (OVG 6 B 70.15) entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Folgendes war passiert:

Dem Kläger war im März 2013 von der Bundespolizei am Flughafen Berlin-Tegel untersagt worden, Mengen von jeweils mehr als 100ml der oben genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren.

Derartige Mischungen dürften nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden, so das OVG. Diese hinreichend bestimmten Vorgaben habe der Kläger nicht eingehalten.

Die Bundespolizei sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Lebensmittel auf das Vorhandensein von Sprengstoff zu untersuchen.

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