Keine Entschädigung wegen Dauer einer Gepäckkontrolle und deshalb versäumtem Flug

Keine Entschädigung wegen Dauer einer Gepäckkontrolle und deshalb versäumtem Flug
18.02.2017196 Mal gelesen
Verdacht auf Sprengstoff im Handgepäck rechtfertigt Dauer von wiederholter und eingehender Gepäckkontrolle inklusive Einschaltung von Vorgesetzten.

Versäumt ein Fluggast aufgrund der erforderlichen Dauer einer Handgepäckskontrolle seinen Flug, steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Dies hat das OLG Frankfurt am Main, durch Urteil vom 15.01.2017 (1 U 139/15)

Folgendes war passiert:

Der Kläger hatte sich mit seiner Familie frühmorgens zu einem Flughafen begeben, um eine Urlaubsreise nach Malaga anzutreten. Da die Familie bereits am Vorabend eingecheckt hatte, war nur noch das Handgepäck zu kontrollieren. Bei der Kontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin des Klägers meinte das Sicherheitspersonal Hinweise auf Sprengstoff festgestellt zu haben, was sich letztlich jedoch nicht bestätigte.

Infolge der nochmaligen Röntgenkontrolle, der Rücksprache mit Vorgesetzten sowie einer ernweuten manuellen versäumte die Familie ihren Flug nach Malaga.

Die vom Käger eingereichte Klage auf Entschädigung war in der Berufungsinstanz erfolglos.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz stehe dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Die Überprüfung des Handgepäcks sei nicht pflichtwidrig gewesen, sondern war angesichts der von terroristischen Anschlägen ausgehenden Gefahr gerechtfertigt. Es könne dem Sicherheitspersonal auch nicht vorgeworfen werden, dass ein bei der Durchleuchtung entstandenes unklares Bild nicht sofort habe beurteilt werden können und deshalb eine zweite Meinung eingeholt worden und schließlich der Vorgesetzte eingeschaltet worden sei.

Zwar hätte die Kontrolle verkürzt werden können, wenn das betreffende Gepäckstück sofort geöffnet worden wäre. Angesichts des Verdachts auf Sprengstoff wäre eine Vorgehensweise jedoch leichtfertig gewesen.

Da die Dauer der Kontrolle vom Sicherheitspersonal nicht schuldhaft in die Länge gezogen worden sei, sei ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht gegeben.

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