Landgericht München in Sachen VW Abgasskandal

Reise und Verbraucherschutz
16.12.2016260 Mal gelesen
VW Händler zur Fahrzeugrücknahme verurteilt wegen illegaler Abschalteinrichtung und der daraus resultierender erloschener Betriebserlaubnis

24.11.2016 Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16 einen VW- Händler zur Rücknahme eines manipulierten VW Golf verurteilt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebserlaubnis von Gesetzes wegen erloschen sei und dass der Vortrag von VW, es würde keine illegale Abschalteinrichtung verwendet werden, offensichtlich falsch sei, da eine illegale Abschalteinrichtung vorliegt.

Mit dieser Entscheidung ist ein weiteres Urteil zu Gunsten des  VW-Geschädigten ergangen. In der letzten Zeit häufen sich die Urteile gegen die VW- Händler. Die Volkswagen AG ist der Auffassung, dass es sich bei der verbauten Software um keine "Abschalteinrichtung" i.S.v. Art. 3 Nr. 10 va (EG) Nr. 715/2007 handelt (SS 01.08.2016, S. 7, Ziff. 2.). Das ist offensichtlich unzutreffend. Nach der genannten Vorschrift liegt eine Abschalteinrichtung dann vor, wenn es sich um ein Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird: bei der verbauten Software handelt es sich um ein derartiges Konstruktionsteil, denn diese Software ermittelt Parameter zum Erkennen des Straßenbetriebs und schaltet hierfür die AGR so ab, dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Das Landgericht München II ist der Auffassung, dass die Nachbesserung unzumutbar ist. Eine Frist zur Nachbesserung musste daher nicht gesetzt werden.

Schon der Zeitraum von mehreren Monaten bis zur denkbaren Durchführung einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten die mit dieser Nachbesserung verbunden sein können, müssen von einem Käufer nicht hingenommen werden. Die Unwägbarkeiten der Nachbesserung ergeben sich auch dahingegen, dass noch Testungen der neu geschaffenen Software erforderlich sind. Dies bedeutet auch, dass die Auswirkungen auf den Alltagsgebrauch mit einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software noch nicht absehbar sind. Dass das Eingehen dieses Risikos für die Kläger unzumutbar ist, liegt auf der Hand, weswegen in der Vergangenheit nicht schon eine Software entwickelt worden ist, die dazu führt, dass der Pkw den Voraussetzungen der Euronorm 5 entspricht. Denn wenn sich das Einhalten der Norm lediglich auf ein Softwareproblem reduzieren ließe, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen das Problem nicht schon in der Vergangenheit bewältigt werden konnte. Deswegen darf der Kläger auch berechtigt Sorge tragen, dass das Softwareupdate an mehreren Punkten den Fahrzeuggebrauch im Sinne von Einschränkungen, Erschwernissen oder Wertbeeinträchtigungen zu ihren Lasten verändern wird. Das Landgericht München II äußert außerdem die Ansicht, dass die Betriebserlaubnis des VW Golf von Gesetzes wegen erloschen ist kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO. Dass die Behörden an diesen Umstand momentan für Hunderttausende Kraftfahrzeugführer keine Folgen knüpfen, ist für sich genommen für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO unerheblich, da die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt -unabhängig von behördlichen Maßnahmen. Damit widerspricht das Gericht der Ansicht von VW, dass das Fahrzeug über alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfüge.